Sozialhilfe: Kosten für Gartenpflege gehören zu den Unterkunftskosten

Lesedauer 3 Minuten

Die Kosten der Gartenpflege als Nebenkosten der Unterkunft auf Grund der mietvertraglichen Verpflichtung sind vom Sozialhilfeträger als Kosten der Unterkunft zu übernehmen (§ 35 SGB XII).

Zu den von § 35 SGB XII erfassten Unterkunftskosten gehören auch die Aufwendungen, die die Antragstellerin für die Pflege ihres Gartenanteils gemacht hat.

Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Vermieterin der Wohnung die Kosten der Gartenpflege nicht unmittelbar auf die Antragstellerin umgelegt hat, sondern dieser im Mietvertrag auferlegt hat, selbst die Pflege des Gartens vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

Vermieter sind berechtigt, Betriebskosten, etwa für die Gartenpflege, auf die Mieter umzulegen. Dies kann in Form einer unmittelbaren Umlage oder als mietvertraglich festgelegte Pflicht, für die Pflege des Gartens zu sorgen, erfolgen.

So entschieden vor sehr langer Zeit vom LSG Hessen, Beschluss vom 14.03.2006 – L 7 SO 4/06 ER – welcher aber bis heute Gültigkeit hat.

Keinen Anspruch auf Übernahme von Kosten der Gartenpflege, weil es insoweit schon an einer Rechtsgrundlage im SGB XII fehle, so die Vorinstanz des SG Darmstadt

Das LSG Hessen hat den Sozialhilfeträger aber eines besseren belehrt, denn:

Dass zu den Kosten der Unterkunft auch die Kosten der Gartenpflege gehören, erscheint nicht zweifelhaft.

Nebenkosten gehören auch zu den Kosten der Unterkunft bei mietvertraglicher Vereinbarung

Zu den Kosten der Unterkunft gehören nicht nur die Hauptkosten, nämlich die (Kalt )Miete, sondern auch die Nebenkosten, vor allem diejenigen Betriebskosten, die nach dem Mietrecht, der Betriebskostenverordnung vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden können (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Dezember 2005 – L 8 AS 427/05 ER).

Dazu zählen nicht nur die Kosten für die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks (Grundsteuer), Wasserversorgung, Kanal, Fahrstuhl, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung, die Hausbeleuchtung, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherungen (des Vermieters), Gemeinschaftsantenne.

Zu den umlagefähigen Betriebskosten gehören nach § 2 Nr. 10 der Betriebskostenverordnung vor allem auch die Kosten der Gartenpflege

Und das unabhängig davon, ob der Mieter die Gartenfläche nutzt oder nutzen kann ( BGH – Rechtsprechung ).

Kosten der Gartenpflege wurden von der Vermieterin mietvertraglich fest geschrieben – Antragstellerin verantwortlich für die Gartenpflege

Wenn, die Vermieterin der Wohnung die Kosten der Gartenpflege nicht unmittelbar auf die Antragstellerin umgelegt hat, sondern dieser im Mietvertrag die Pflicht auferlegt hat, selbst die Pflege des Gartens vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, so vermag dies nichts am Charakter der dafür entstehenden Kosten als Unterkunftskosten zu ändern.

Anmerkung Sozialrechtsexperte Detlef Brock

Diese Entscheidung gilt bis heute, denn immer dann, wenn es sich um umlagefähige Betriebskosten handelt, die üblicherweise auf alle Mieter umgelegt werden können, sind es Kosten der Unterkunft.

Kann man diese Kosten oder zum Beispiel auch Kosten für einen Hauswart beim Bürgergeld als Kosten der Unterkunft geltend machen?

Eindeutig ja, weil:

Zu den tatsächlichen Aufwendungen im Sinne des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II gehören auch die Nebenkosten, soweit es sich um die ihrer Art nach in § 2 der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten – Betriebskostenverordnung (BetrKV) vom 25.11.2003 (BGBl I 2346) aufgeführten Betriebskosten handelt (BSG, Urt. v. 19.02.2009 – B 4 AS 48/08 R -).

Kosten für Aufzug, Hauswart und Gartenpflege sind als Nebenkosten nach § 22 Abs. 1 SGB II vom Leistungsträger zu übernehmen, wenn sie mietvertraglich vereinbart wurden ( so z. Bsp. LSG NRW, L 9 AS 58/08 ).

Gartenpflege als Kosten der Unterkunft – hier Schneiden einer 3m hohen Hecke – kann erstattungsfähiger Erhaltungsaufwand nach § 22 Abs. 2 SGB II vom Jobcenter sein ( SG Nürnberg S 19 AS 176/10 ) . Aber er war vorliegend nicht notwendig, weil Leistungsempfänger nach dem ALG II dies selbst machen können)

Gartenpflege gehört zum Erhaltungsaufwand für eine Unterkunft ( so bejahend LSG Bayern L 11 AS 441/10 NZB – allerdings auch verneint aufgrund dessen Notwendigkeit und damit Angemessenheit unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (gesundheitlicher Zustand der Kläger, Vorhandensein der entsprechenden Geräte etc.)

Gilt das Gesagte vielleicht auch beim Bürgergeld?

Eindeutig ja!

Und zwar immer dann, wenn die Kosten als Nebenkosten mietvertraglich vereinbart wurden.

Allerdings übernimmt das Jobcenter nur denn die Kosten, wenn aufgrund von Krankheit, Pflege oder Behinderung es dem Antragsteller nicht möglich ist und ein Verweis auf die andren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nicht angezeigt ist, zum Bsp. pflegebedürftige Ehefrau.

Minderjährigen Kindern ist so eine Arbeit nicht zumutbar.