Rechtswidrige Altersvorsorge-Vernichtung

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Jobcenter Odenwald zwingt Leistungsberechtigten zur Auflösung seiner Altersvorsorge

02.07.2014

Das Jobcenter Odenwald hat einen Hartz IV-Antragsteller dazu gezwungen, seine Altersvorsorge trotz erheblicher Verluste aufzulösen. Wie das Internetportal „Scharfs-links.de“ berichtet, sei dem Mann ein Schaden in Höhe von mehr als 30.000 Euro an seinem Schonvermögen entstanden. Das Jobcenter hatte sich zuvor geweigert, dem Mann und seinem fünfjährigen Sohn Hartz IV-Leistungen zu gewähren. Er müsse zunächst seine Altersvorsorge aufbrauchen, so das Amt. Das Sozialgericht Darmstadt entschied jedoch zugunsten des Mannes. Wer nun für den Schaden am Schonvermögen aufkommt, ist jedoch unklar.

Hoher Schaden an zwangsweise aufgelöster Altersvorsorge
Ein Mann stellte Anfang Oktober 2013 einen Antrag auf Hartz IV beim Jobcenter Odenwald. Dieser wurde noch im selben Monat abgelehnt. Das Amt zweifelte zwar nicht die Mittellosigkeit des Mannes an, verlangte aber von ihm, zunächst seine Altersvorsorge aufzulösen und das Geld aufzubrauchen. Im Rahmen von § 12 SGB II hätte das Jobcenter jedoch zunächst überprüfen müssen, ob eine „offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung“ vorliegt. Letztlich blieb dem Mann aufgrund der Leistungsverweigerung des Jobcenters aber nichts anders übrig, als tatsächlich seine Altersvorsorge aufzulösen. Es entstand ein Schaden am nach dem Gesetz geschützten Schonvermögen von mehr als 30.000 Euro.

Jobcenter kam seinen gesetzlichen Pflichten nicht nach
Wie das Internetportal berichtet, stellte das Sozialgericht Darmstadt bei einem Erörterungstermin Anfang Juni 2014 „offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung der fondsgebundenen Rentenversicherung“ wegen zu hoher „Verlustquote“ fest. Das Bundessozialgericht habe dazu am 20. Februar 2014 ein Urteil (Aktenzeichen: B 14 AS 10/13 R) gefällt, das die derzeitige Rechtslage bestätigt. „Dies gilt umso mehr, wenn man die besonderen Umstände des Einzelfalls des Klägers berücksichtigt, die dazu geführt haben, dass er aus finanzieller Not seine Versicherung tatsächlich gekündigt hat“, so das Gericht weiter. Das Jobcenter habe in diesem Fall entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung gehandelt. Im § 12 SGB II heiße es ausdrücklich: „Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen (…) Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.“

Das Gericht verpflichtete das Jobcenter zur Gewährung von Hartz IV-Leistungen, rückwirkend ab dem Tag der Antragstellung. Ob das Jobcenter für den Schaden am Schonvermögen des Mannes haften muss, ist jedoch unklar. (ag)