Viele Arbeitslose sind aus gesundheitlichen Gründen bei der Jobwahl eingeschränkt, ihre gesundheitliche Eignung für einen Ausbildung oder Qualifizierung muss geprüft werden, oder ihre Erwerbsfähigkeit ist vorübergehend oder dauerhaft gemindert. In diesen Fällen werden Empfänger von Bürgergeld oder Arbeitslosengeld zum Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit geschickt und dort begutachtet.
Was ist das sozialmedizinische Gutachten?
Das sozialmedizinische Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit besteht aus zwei Teilen, Teil A und Teil B.
Teil A beinhaltet die Sozialmedizinische Stellungnahme, d.h. die allgemeine Leistungseinschätzung und Empfehlungen, diese wird an das Jobcenter bzw. die Agentur für Arbeit weitergeleitet und dort mit dem Kunden besprochen (eröffnet).
Teil B beinhaltet die medizinische Dokumentation, Diagnosen und Erörterung, diese verbleibt beim Ärztlichen Dienst und unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht.
Recht auf Akteneinsicht
Jedes ärztliche Handeln, auch das des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit, begründet ein Arzt-Patienten-Verhältnis, womit § 630g BGB die Rechtsgrundlage für die Einsicht in das sozialmedizinische Gutachten darstellt.
§ 630g BGB regelt, dass jede Person das Recht auf Einsicht in ihrer Patientenakte hat und Kopien davon verlangen kann, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen.
Jede vom Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit begutachtete Person hat somit das Recht, sich direkt an diesen zu wenden und Einsicht in das komplette Gutachten sowie eine Kopie desselben zu verlangen. Für die (erste) Kopie dürfen keine Kosten erhoben werden (EuGH, Az. C – 307/22).
Im “Praxisleitfaden zur Einschaltung des Ärztlichen Dienstes im Bereich des SGB II und des SGB III” der Bundesagentur für Arbeit steht dazu Folgendes:
Das komplette Produkt (Teil A und Teil B) kann von der betroffenen Kundin bzw. dem betroffenen Kunden in Umsetzung der geltenden Regelungen zum Datenschutz im ÄD eingesehen und/oder dort in Kopie angefordert werden.
Äußert die Kundin/der Kunde direkt gegenüber dem ÄD den Wunsch auf Einsichtnahme/Herausgabe eines Produktes des ÄD, ist es unerheblich, ob eine Eröffnung des Produktes stattgefunden hat. Die Kundin/der Kunde erhält in diesen Fällen eine Kopie des entsprechenden Produktes bzw. Einsichtnahme.
Warum kann eine Akteneinsicht sinnvoll sein?
Eine Akteneinsicht in das Gutachten des Ärztlichen Dienstes kann sinnvoll sein, weil dieses Gutachten häufig die Grundlage für Entscheidungen der Agentur für Arbeit bildet, etwa dafür, welche Tätigkeiten Leistungsbeziehenden zugemutet werden, wie Ihre Vermittlung ausgerichtet wird und ob bestimmte Förder- oder Unterstützungsleistungen in Betracht kommen. Durch die Einsicht entsteht zunächst Transparenz darüber, welche Annahmen der Ärztliche Dienst zu Ihrem Leistungsvermögen, zu funktionellen Einschränkungen und zur Prognose getroffen hat und ob diese Einschätzung nachvollziehbar begründet ist.
Gerade weil Gutachten auch Fehler enthalten können, ist Akteneinsicht oft der entscheidende Schritt, um Missverständnisse, veraltete Befunde oder falsche Zuordnungen zu erkennen und konkret korrigieren zu lassen. Ohne Kenntnis des Inhalts kann man häufig nur allgemein widersprechen; mit Akteneinsicht können Sie hingegen gezielt einzelne Aussagen beanstanden, ergänzende Befunde nachreichen und eine fachliche Klärung anstoßen.
Das kann verhindern, dass Sie aufgrund einer zu optimistischen Einschätzung in unpassende Vermittlungsvorschläge oder Maßnahmen geraten oder dass Ihnen umgekehrt sinnvolle Wege versperrt bleiben, weil die Belastbarkeit zu streng beurteilt wurde.
Darüber hinaus hilft Akteneinsicht dabei zu prüfen, ob der Datenschutz korrekt umgesetzt wurde. In der Praxis wird häufig zwischen einem medizinischen Teil mit Diagnosen und ausführlicher Begründung und einer sozialmedizinischen Stellungnahme unterschieden, die der Vermittlungsfachkraft nur die für die Integration relevanten funktionellen Einschränkungen mitteilt, idealerweise ohne Diagnosen.
Wenn Sie in die Unterlagen schauen, können Sie feststellen, ob diese Trennung eingehalten ist und ob nur das weitergegeben wurde, was für die Entscheidung wirklich erforderlich ist.
Wenn die Akteneinsicht verweigert wird
Sollte die Einsicht, oder die Herausgabe einer Kopie des Gutachtens vom Ärztlichen Dienst (ÄD) verweigert werden, stellt dies einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften dar (Art. 15 DSGVO), was den Beschwerdeweg zum Bundesdatenschutzbeauftragten eröffnet.
Die Einsicht in das Gutachten und die Herausgabe einer Kopie kann auf dem Zivilrechtsweg vom Ärztlichen Dienst eingeklagt werden.



