Die Bundesregierung plant eine weitreichende Neuordnung der Pflegeversicherung. Nach dem vorliegenden Referentenentwurf sollen viele bekannte Leistungen nicht einfach fortgeführt, sondern in neue Budgets überführt werden.
Für Pflegebedürftige, pflegende Angehörige und Familien kann das erhebliche Folgen haben. Besonders betroffen wären Menschen mit niedrigen Pflegegraden, Angehörige in der häuslichen Pflege und Familien, die bereits heute mit steigenden Pflegekosten kämpfen.
Wichtig ist jedoch: Beschlossen ist die Reform noch nicht. Der Entwurf kann im Gesetzgebungsverfahren noch verändert werden oder sogar scheitern.
Inhaltsverzeichnis
Aus vielen Einzelleistungen sollen neue Pflegebudgets werden
Bislang kennen Pflegebedürftige mehrere einzelne Leistungen. Dazu gehören Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Kombinationsleistungen, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, der Entlastungsbetrag und Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.
Nach den Plänen sollen diese Leistungen künftig in vier neue Budgets eingeordnet werden. Vorgesehen sind ein Entlastungsbudget, ein Sachleistungsbudget, ein Sozialraumbudget und ein Überbrückungsbudget.
Damit würde sich die Struktur der Pflegeversicherung deutlich verändern. Für Betroffene wäre dann nicht mehr nur die Frage wichtig, welche Leistung ihnen zusteht, sondern aus welchem Budget sie bestimmte Hilfen bezahlen müssen.
Entlastungsbudget soll das Pflegegeld ersetzen
Das Entlastungsbudget soll vor allem an die Stelle des heutigen Pflegegeldes treten. Es soll zwar höher ausfallen als das bisherige Pflegegeld, zugleich müssten daraus aber auch Ausgaben finanziert werden, die heute zusätzlich übernommen werden.
Dazu gehören nach dem Entwurf etwa Verhinderungspflege und Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Gemeint sind zum Beispiel Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Betteinlagen.
Für Pflegebedürftige kann das bedeuten, dass ein höherer Monatsbetrag auf dem Papier nicht automatisch mehr frei verfügbares Geld bedeutet. Entscheidend wäre, welche Leistungen aus dem neuen Budget tatsächlich bezahlt werden müssen.
Bei neuen Pflegegraden droht zunächst nur die Hälfte des Budgets
Besonders einschneidend wäre eine geplante Übergangsregel für Menschen, die neu in Pflegegrad 2 oder Pflegegrad 3 eingestuft werden. Sie sollen in den ersten drei Monaten nur die Hälfte des Entlastungsbudgets erhalten.
Gerade zu Beginn einer Pflegesituation entstehen aber häufig hohe Kosten. Angehörige müssen Hilfsmittel organisieren, die Wohnung anpassen, Betreuung sicherstellen oder kurzfristig Unterstützung einkaufen.
Eine Halbierung in den ersten Monaten könnte daher Familien treffen, die ohnehin gerade erst mit der neuen Situation zurechtkommen müssen.
Sachleistungsbudget für ambulante Pflegedienste geplant
Auch die bisherigen Pflegesachleistungen sollen neu geordnet werden. An ihre Stelle soll ein Sachleistungsbudget treten.
Dieses Budget wäre für Leistungen ambulanter Pflegedienste gedacht. Es soll höher ausfallen als die heutigen Sachleistungen, weil daraus künftig auch bestimmte Formen der Verhinderungspflege und benötigte Hilfsmittel finanziert werden sollen.
Die bisherige Trennung zwischen Pflegedienstleistungen und weiteren Ersatzpflegeleistungen würde damit teilweise aufgehoben. Für Pflegehaushalte kann das übersichtlicher wirken, es kann aber auch schwieriger werden, den tatsächlichen finanziellen Spielraum einzuschätzen.
Kombination von Pflege durch Angehörige und Pflegedienst soll möglich bleiben
Viele Pflegebedürftige werden nicht ausschließlich durch Angehörige oder ausschließlich durch einen Pflegedienst versorgt. Häufig teilen sich Familien und ambulante Dienste die Versorgung.
Nach dem Entwurf soll auch künftig eine Kombination möglich sein. Wer das Sachleistungsbudget nur teilweise nutzt, könnte daneben ein gekürztes Entlastungsbudget erhalten.
Damit bliebe das Grundprinzip der heutigen Kombinationsleistung erhalten. Allerdings müssten Pflegebedürftige genauer prüfen, welche Ausgaben aus welchem Budget bezahlt werden.
Sozialraumbudget ersetzt den Entlastungsbetrag
Das geplante Sozialraumbudget soll vor allem den heutigen Entlastungsbetrag ersetzen. Der Entlastungsbetrag liegt derzeit bei 131 Euro im Monat und kann für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden.
Nach dem Entwurf soll das Sozialraumbudget für Erwachsene ab dem 25. Geburtstag 175 Euro im Monat betragen. Für jüngere Pflegebedürftige sollen 300 Euro vorgesehen sein.
Damit könnten zum Beispiel Haushaltshilfen oder Betreuungsangebote finanziert werden. Zugleich sollen Anbieter leichter anerkannt werden können.
Pflegegrad 1 wäre besonders betroffen
Der Entlastungsbetrag steht heute bereits Menschen mit Pflegegrad 1 zu. Gerade für diese Gruppe ist er oft die wichtigste laufende Leistung aus der Pflegeversicherung.
Das geplante Sozialraumbudget soll dagegen erst ab Pflegegrad 2 gezahlt werden. Menschen mit Pflegegrad 1 könnten dadurch eine bisher verfügbare Hilfe verlieren.
Das wäre eine deutliche Verschlechterung für Pflegebedürftige mit geringerem Unterstützungsbedarf. Betroffen wären vor allem Menschen, die noch relativ selbstständig leben, aber im Alltag regelmäßig Hilfe benötigen.
Überbrückungsbudget soll Kurzzeitpflege und Akuthilfe bündeln
Das Überbrückungsbudget soll vor allem für Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Heute wird Kurzzeitpflege häufig über den gemeinsamen Jahresbetrag mit der Verhinderungspflege finanziert.
Neu vorgesehen ist zudem eine Akut-Pflege durch ambulante Pflegenotdienste. Ab dem 1. Januar 2028 soll außerdem ein Anspruch auf Akut-Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung hinzukommen.
Das könnte für Familien hilfreich sein, wenn eine Pflegesituation plötzlich eintritt oder sich kurzfristig verschärft. Entscheidend wird aber sein, wie hoch das Budget ausfällt und wie schnell die Leistungen tatsächlich verfügbar sind.
Welche Leistungen zusätzlich erhalten bleiben sollen
Nicht alle Leistungen sollen in den neuen Budgets verschwinden. Pflegeberatung soll weiterhin zusätzlich möglich sein.
Auch Pflegehilfsmittel, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind, sollen erhalten bleiben. Dazu kann etwa ein Pflegebett gehören.
Weiter vorgesehen sind Leistungen der Tages- und Nachtpflege als Ergänzung zur häuslichen Pflege. Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, etwa für einen barrierefreien Badumbau, sollen ebenfalls weiter möglich sein.
| Bereich | Geplante Änderung |
|---|---|
| Pflegegeld | Soll im Entlastungsbudget aufgehen |
| Pflegesachleistungen | Sollen durch ein Sachleistungsbudget ersetzt werden |
| Entlastungsbetrag | Soll durch ein Sozialraumbudget ersetzt werden |
| Kurzzeitpflege | Soll vor allem über ein Überbrückungsbudget finanziert werden |
| Pflegegrad 1 | Könnte den heutigen Entlastungsbetrag verlieren |
| Pflegende Angehörige | Könnten weniger Rentenansprüche erwerben |
Geplante Erhöhung der Pflegeleistungen wird verschoben
Die Pflegeleistungen wurden zuletzt zum 1. Januar 2025 erhöht. Eigentlich sollte zum 1. Januar 2028 ein größerer Anpassungsschritt folgen.
Nach dem Entwurf soll diese Erhöhung nicht wie geplant kommen. Stattdessen ist die nächste Anpassung erst zum 1. Juli 2028 vorgesehen und soll niedriger ausfallen.
Danach sollen die Leistungen jährlich an die durchschnittliche Inflation und die Lohnentwicklung angepasst werden. Für Pflegebedürftige bedeutet das: Die reale Entlastung hängt stark davon ab, wie sich Pflegekosten bis dahin entwickeln.
Höhere Beiträge für bestimmte Gruppen geplant
Die Pflegeversicherung benötigt mehr Einnahmen. Eine allgemeine Beitragserhöhung für alle ist nach dem Entwurf zwar nicht vorgesehen, dennoch könnten bestimmte Gruppen stärker belastet werden.
Menschen mit höherem Einkommen müssten auf einen größeren Teil ihres Einkommens Beiträge zur Pflegeversicherung zahlen. Kinderlose Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen ebenfalls stärker belastet werden.
Für kinderlose Beschäftigte ist geplant, den Arbeitnehmeranteil von 2,4 Prozent auf 2,5 Prozent zu erhöhen. Auch bei familienversicherten Partnerinnen und Partnern sowie bei Minijobs sind Änderungen vorgesehen.
Familienversicherung könnte eingeschränkt werden
Wer bislang beitragsfrei über den Ehepartner oder die Ehepartnerin familienversichert ist, könnte künftig häufiger selbst Beiträge zur Pflegeversicherung zahlen müssen. Ausnahmen sollen nur in bestimmten Fällen gelten.
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Beitragsfreiheit soll etwa erhalten bleiben, wenn eine volle Erwerbsminderung vorliegt. Auch wer Angehörige mit mindestens Pflegegrad 2 pflegt oder kleine Kinder betreut, soll unter bestimmten Voraussetzungen ausgenommen sein.
Für viele Haushalte könnte das zu neuen monatlichen Belastungen führen. Besonders betroffen wären Familien, in denen ein Partner nicht arbeitet oder nur ein geringes eigenes Einkommen hat.
Minijobs sollen für Arbeitgeber teurer werden
Auch bei Minijobs ist eine Änderung vorgesehen. Arbeitgeber sollen künftig einen Beitrag zur Pflegeversicherung leisten müssen.
Für Minijobberinnen und Minijobber bedeutet das aber nicht automatisch, dass sie selbst über den Minijob pflegeversichert sind. Sie müssten weiterhin anderweitig abgesichert sein, etwa über eine Hauptbeschäftigung, eine Familienversicherung oder eine freiwillige Versicherung.
Für Arbeitgeber könnten Minijobs dadurch etwas teurer werden. Ob sich das auf die Zahl der angebotenen Minijobs auswirkt, bleibt abzuwarten.
Pflegegrade 1 bis 3 sollen schwerer erreichbar werden
Eine besonders sensible Änderung betrifft die Begutachtung. Nach dem Entwurf sollen Menschen künftig für die Pflegegrade 1, 2 und 3 einen etwas höheren Pflegebedarf nachweisen müssen.
Das würde bedeuten, dass bei der Begutachtung mehr Punkte nötig wären als bisher. Für Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 soll sich dagegen nichts ändern.
Wer bereits einen Pflegegrad hat, soll zunächst nicht automatisch schlechter gestellt werden. Für neue Anträge könnte die Schwelle aber steigen.
Pflegegrade sollen häufiger befristet werden
Der Entwurf sieht außerdem vor, dass Pflegegrade künftig häufiger befristet werden können. Das würde bedeuten, dass Betroffene nach einer bestimmten Zeit erneut überprüft werden.
Für Pflegebedürftige und Angehörige kann das zusätzlichen Druck erzeugen. Sie müssten sich häufiger auf Begutachtungen vorbereiten und Nachweise sammeln.
Eine Befristung kann sinnvoll sein, wenn sich der Gesundheitszustand voraussichtlich verbessert. Bei dauerhaftem Pflegebedarf könnte sie jedoch zu mehr Unsicherheit führen.
Pflegeheim-Bewohner könnten länger auf höhere Zuschüsse warten
Auch Pflegebedürftige im Heim wären von den Plänen betroffen. Die Leistungszuschläge zum Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen sollen künftig erst nach längerer Zeit steigen.
Heute sollen diese Zuschläge verhindern, dass die Eigenanteile im Pflegeheim dauerhaft zu stark steigen. Wenn höhere Zuschüsse später einsetzen, müssten Bewohnerinnen und Bewohner anfangs mehr selbst tragen.
Gerade für Menschen mit kleiner Rente kann das problematisch werden. Reicht das eigene Einkommen nicht aus, muss häufig Sozialhilfe in Form der Hilfe zur Pflege beantragt werden.
Pflegende Angehörige könnten 30 Prozent weniger Rentenansprüche bekommen
Eine weitere geplante Kürzung betrifft pflegende Angehörige. Sie sollen künftig 30 Prozent weniger Rentenansprüche durch die Pflege erwerben.
Das wäre für viele Pflegepersonen ein erheblicher Einschnitt. Wer wegen der Pflege seine Arbeitszeit reduziert oder ganz aus dem Beruf aussteigt, ist oft auf diese Rentenbeiträge angewiesen.
Zusätzlich soll die Pflegekasse keine Rentenbeiträge mehr zahlen, wenn die Pflegeperson bereits im Rentenalter ist. Das soll auch dann gelten, wenn nur eine Teilrente bezogen wird.
Kinder könnten künftig stärker für Pflegekosten der Eltern herangezogen werden
Der Entwurf berührt auch die Frage, ob Kinder wieder häufiger für Pflegekosten ihrer Eltern zahlen müssen. Aktuell gilt beim Elternunterhalt eine Einkommensgrenze von 100.000 Euro brutto im Jahr.
Nur wenn Kinder mehr verdienen, können sie vom Sozialamt zu den Kosten der Hilfe zur Pflege herangezogen werden. Diese Hilfe wird nötig, wenn Pflegebedürftige die verbleibenden Kosten für ambulante Pflege oder Pflegeheim nicht selbst zahlen können.
Nach den Plänen könnte die Beteiligung von Kindern mit geringerem Einkommen wieder stärker in den Blick genommen werden. Allerdings soll dies nicht direkt im vorliegenden Entwurf geregelt werden, sondern in einem eigenen Gesetzgebungsverfahren.
Wann sollen die Änderungen kommen?
Die meisten Änderungen sind nach dem Entwurf zum 1. Januar 2027 geplant. Einzelne Regelungen, etwa zur Akut-Kurzzeitpflege, sollen später folgen.
Da es sich noch nicht um beschlossenes Recht handelt, ist der weitere Verlauf offen. Verbände, Länder, Fachpolitiker und Betroffene dürften im Gesetzgebungsverfahren noch erheblichen Einfluss nehmen.
Pflegebedürftige sollten daher noch keine voreiligen Entscheidungen treffen. Sinnvoll ist aber, die geplanten Änderungen aufmerksam zu verfolgen und bestehende Ansprüche gut zu dokumentieren.
Warum die Reform so umstritten ist
Die Pflegeversicherung steht finanziell unter Druck. Gleichzeitig steigen die Kosten für ambulante Dienste, Pflegeheime, Personal und Hilfsmittel.
Der Entwurf versucht, Leistungen neu zu ordnen und die Finanzierung zu stabilisieren. Aus Sicht vieler Betroffener besteht aber die Gefahr, dass die Reform vor allem Einschnitte bringt.
Besonders kritisch sind die geplanten Veränderungen für Pflegegrad 1, die geringeren Rentenansprüche für Pflegepersonen und mögliche Belastungen bei Familienversicherung und Elternunterhalt.
Praxisbeispiel: Familie Schneider pflegt die Mutter zu Hause
Frau Schneider ist 82 Jahre alt und hat Pflegegrad 2. Ihre Tochter unterstützt sie täglich beim Einkaufen, bei der Körperpflege und bei Arztterminen.
Bislang erhält Frau Schneider Pflegegeld und nutzt zusätzlich den Entlastungsbetrag für eine Haushaltshilfe. Außerdem werden regelmäßig Einmalhandschuhe und Desinfektionsmittel benötigt.
Nach den geplanten Regeln würden mehrere dieser Leistungen in neue Budgets verschoben. Die Familie müsste genau prüfen, ob das Entlastungsbudget ausreicht, wenn daraus auch Verhinderungspflege und Pflegehilfsmittel bezahlt werden müssen.
Würde Frau Schneider erst künftig neu in Pflegegrad 2 eingestuft, könnte sie in den ersten drei Monaten sogar nur die Hälfte des Entlastungsbudgets erhalten. Für die Tochter wäre zudem wichtig, ob ihre Rentenansprüche durch die Pflege künftig geringer ausfallen.
Fragen und Antworten zur geplanten Pflegereform 2027
Ist die Pflegereform 2027 schon beschlossen?
Nein. Nach dem vorliegenden Text handelt es sich um einen Referentenentwurf. Das bedeutet, dass die geplanten Änderungen noch nicht geltendes Recht sind und im Gesetzgebungsverfahren verändert werden können.
Was passiert mit dem Pflegegeld?
Das Pflegegeld soll nach den Plänen nicht in der bisherigen Form bestehen bleiben. Es soll vor allem im neuen Entlastungsbudget aufgehen.
Wird Pflegegrad 1 schlechter gestellt?
Nach dem Entwurf könnte Pflegegrad 1 deutlich betroffen sein. Der heutige Entlastungsbetrag steht auch Menschen mit Pflegegrad 1 zu, das geplante Sozialraumbudget soll dagegen erst ab Pflegegrad 2 gezahlt werden.
Bekommen pflegende Angehörige künftig weniger Rente?
Ja, nach dem Entwurf sollen pflegende Angehörige 30 Prozent weniger Rentenansprüche durch die Pflege erwerben. Außerdem sollen Rentenbeiträge durch die Pflegekasse entfallen, wenn die Pflegeperson bereits im Rentenalter ist.
Steigen die Beiträge zur Pflegeversicherung?
Eine allgemeine Beitragserhöhung für alle ist nicht vorgesehen. Bestimmte Gruppen könnten aber stärker belastet werden, etwa Kinderlose, Menschen mit höherem Einkommen, bestimmte familienversicherte Partner und Arbeitgeber bei Minijobs.
Ab wann sollen die Änderungen gelten?
Die meisten Änderungen sind zum 1. Januar 2027 geplant. Da die Reform noch nicht beschlossen ist, kann sich der Zeitplan aber noch ändern.




