Behinderten-Pauschbetrag fehlt im Steuerbescheid: Warum Betroffene jetzt genau prüfen sollten
Für viele Menschen mit einem anerkannten Grad der Behinderung kann der Steuerbescheid ab 2026 zum Problem werden. Der Behinderten-Pauschbetrag wird zwar weiterhin gewährt, doch seine Berücksichtigung hängt stärker davon ab, ob die nötigen Daten korrekt bei den Behörden vorliegen.
Im Ausgangstext wird vor allem auf ein Risiko hingewiesen: Wenn die Steueridentifikationsnummer beim zuständigen Versorgungsamt nicht hinterlegt ist, kann die elektronische Übermittlung an das Finanzamt scheitern. Dann taucht der Pauschbetrag möglicherweise nicht im Steuerbescheid auf, obwohl er dem Betroffenen eigentlich zusteht.
Betroffene sollten deshalb ihren Steuerbescheid nicht nur abheften, sondern aktiv prüfen. Denn fehlt der Betrag, kann das je nach Einkommen mehrere Hundert Euro im Jahr ausmachen.
Was ist der Behinderten-Pauschbetrag?
Der Behinderten-Pauschbetrag ist ein steuerlicher Freibetrag für Menschen mit einem anerkannten Grad der Behinderung. Er soll typische behinderungsbedingte Mehraufwendungen pauschal berücksichtigen, ohne dass Betroffene jede einzelne Ausgabe nachweisen müssen.
Anspruch besteht bereits ab einem Grad der Behinderung von 20. Die Höhe richtet sich nach dem festgestellten Grad der Behinderung. Für Menschen mit den Merkzeichen H, Bl oder TBl gilt ein deutlich höherer Betrag von 7.400 Euro.
Wichtig ist: Der Pauschbetrag mindert nicht direkt die Steuer, sondern das zu versteuernde Einkommen. Wie stark sich das auswirkt, hängt deshalb vom persönlichen Steuersatz ab.
| Grad der Behinderung oder Merkzeichen | Behinderten-Pauschbetrag pro Jahr |
|---|---|
| GdB 20 | 384 Euro |
| GdB 30 | 620 Euro |
| GdB 40 | 860 Euro |
| GdB 50 | 1.140 Euro |
| GdB 60 | 1.440 Euro |
| GdB 70 | 1.780 Euro |
| GdB 80 | 2.120 Euro |
| GdB 90 | 2.460 Euro |
| GdB 100 | 2.840 Euro |
| Merkzeichen H, Bl oder TBl | 7.400 Euro |
Warum der Pauschbetrag ab 2026 fehlen kann
Nach dem im Ausgangstext beschriebenen Verfahren sollen die Daten zum Grad der Behinderung elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Das klingt zunächst nach Vereinfachung, kann aber genau dann scheitern, wenn die Steueridentifikationsnummer beim Versorgungsamt fehlt oder falsch hinterlegt ist.
Die Steueridentifikationsnummer ist eine persönliche elfstellige Nummer für steuerliche Zwecke. Sie wird bundesweit vergeben und bleibt dauerhaft bestehen.
Viele ältere Feststellungen eines Grades der Behinderung stammen aus einer Zeit, in der diese Nummer in Anträgen oder Bescheiden noch keine praktische Bedeutung hatte. Deshalb kann es vorkommen, dass sie beim Versorgungsamt nicht gespeichert ist.
Das Problem: Kommt kein verwertbarer Datensatz beim Finanzamt an, kann der Behinderten-Pauschbetrag im Steuerbescheid fehlen. Der Steuerpflichtige erhält dann nicht zwingend einen gesonderten Warnhinweis.
Wer besonders aufmerksam sein sollte
Besonders genau prüfen sollten Menschen, die ab 2026 erstmals einen Grad der Behinderung beantragt haben. Auch wer eine Erhöhung des Grades der Behinderung erhalten hat oder einen befristeten Schwerbehindertenausweis verlängern ließ, sollte den Steuerbescheid kontrollieren.
Im Ausgangstext wird zugleich auf eine Übergangsregelung hingewiesen. Wer bereits vor 2026 einen unveränderten Bescheid hatte und seitdem keine neue Feststellung, Erhöhung oder Verlängerung beantragt hat, soll demnach eher geschützt sein.
Trotzdem bleibt eine Prüfung sinnvoll. Denn Fehler können nicht nur bei neuen Feststellungen entstehen, sondern auch dann, wenn ein höherer GdB oder ein Merkzeichen nicht übernommen wurde.
Wo Betroffene im Steuerbescheid nachsehen sollten
Der Behinderten-Pauschbetrag findet sich im Steuerbescheid regelmäßig im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen. Dort sollte eine Zeile mit dem Behinderten-Pauschbetrag und dem passenden Eurobetrag stehen.
Fehlt diese Zeile vollständig, wurde der Pauschbetrag möglicherweise nicht berücksichtigt. Ist der Betrag niedriger als erwartet, kann eine Erhöhung des Grades der Behinderung nicht übernommen worden sein.
Auch das Anerkennungsjahr sollte geprüft werden. Das ist vor allem wichtig, wenn der Grad der Behinderung rückwirkend festgestellt wurde.
Steuer-ID beim Versorgungsamt prüfen
Ein erster Schritt ist die Nachfrage beim zuständigen Versorgungsamt oder der entsprechenden Landesbehörde. Je nach Bundesland kann die Stelle unterschiedlich heißen, etwa Landesamt, Amt für soziale Dienste oder Versorgungsverwaltung.
Betroffene sollten konkret fragen, ob zu ihrem Namen, Geburtsdatum und Aktenzeichen die Steueridentifikationsnummer hinterlegt ist. Wird mitgeteilt, dass die Nummer fehlt, sollte sie schriftlich nachgereicht werden.
Dafür genügt in der Regel ein formloses Schreiben. Darin sollten Name, Geburtsdatum, Anschrift, Aktenzeichen, Steueridentifikationsnummer und eine kurze Bitte um Speicherung für die steuerliche Datenübermittlung stehen.
Wo die Steueridentifikationsnummer zu finden ist
Die Steueridentifikationsnummer steht häufig auf dem Einkommensteuerbescheid. Auch auf Rentenbezugsmitteilungen, Lohnsteuerbescheinigungen oder in Unterlagen von ELSTER kann sie zu finden sein.
Wer sie nicht findet, kann sie beim Bundeszentralamt für Steuern erneut anfordern. Dabei sollte jedoch Zeit eingeplant werden, weil die erneute Mitteilung nicht sofort erfolgt.
Wichtig ist der Unterschied zur Steuernummer. Die Steuernummer kann sich bei einem Umzug oder Wechsel des Finanzamts ändern, die Steueridentifikationsnummer bleibt hingegen dauerhaft bestehen.
Wenn der Pauschbetrag fehlt: Einspruch einlegen
Fehlt der Behinderten-Pauschbetrag im Steuerbescheid, sollten Betroffene zügig handeln. Gegen einen Einkommensteuerbescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden.
Im Ausgangstext wird darauf hingewiesen, dass ein Anruf beim Finanzamt allein nicht genügt. Der Einspruch sollte schriftlich, per ELSTER oder auf einem anderen zulässigen schriftlichen Weg erfolgen.
In die Begründung gehört, dass der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Einkommensteuergesetz nicht oder nicht richtig berücksichtigt wurde. Zusätzlich sollten der Grad der Behinderung, das Datum der Feststellung und gegebenenfalls das Merkzeichen genannt werden.
Eine Kopie des Feststellungsbescheids oder Schwerbehindertenausweises kann beigefügt werden. Parallel sollte beim Versorgungsamt geklärt werden, ob die Steueridentifikationsnummer korrekt gespeichert ist, damit der Fehler nicht jedes Jahr erneut auftritt.
Auch rückwirkende Änderungen können möglich sein
Wer den Behinderten-Pauschbetrag in früheren Jahren nicht genutzt hat, sollte prüfen lassen, ob eine nachträgliche Änderung noch möglich ist. Im Ausgangstext wird darauf verwiesen, dass der Feststellungsbescheid über den Grad der Behinderung als Grundlagenbescheid eine rückwirkende Änderung nach § 175 Abgabenordnung auslösen kann.
Allerdings kommt es auf die Fristen und den konkreten Zeitpunkt der Feststellung an. Wer den Grad der Behinderung erst 2026 beantragt hat, kann nicht automatisch frühere Steuerjahre zurückholen.
Anders kann es aussehen, wenn der Bescheid schon seit Jahren vorliegt, aber steuerlich nie berücksichtigt wurde. Dann sollte ein Änderungsantrag beim Finanzamt geprüft werden.
Warum der Fehler teuer werden kann
Der Pauschbetrag führt nicht bei allen Betroffenen zur gleichen Steuerersparnis. Wer keine Einkommensteuer zahlt, hat durch den Freibetrag oft keinen unmittelbaren Vorteil.
Wer jedoch steuerpflichtige Renten, Arbeitslohn, Betriebsrenten oder andere steuerpflichtige Einkünfte hat, kann spürbar profitieren. Bei einem GdB von 80 beträgt der Pauschbetrag 2.120 Euro pro Jahr.
Je nach persönlichem Steuersatz kann ein fehlender Pauschbetrag mehrere Hundert Euro kosten. Im Ausgangstext wird ein Beispiel genannt, in dem eine Rentnerin mit GdB 80 durch den fehlenden Pauschbetrag rund 404 Euro zu viel Einkommensteuer zahlen würde.
Betroffene sollten nicht auf automatische Korrektur warten
Das Finanzamt verarbeitet die Daten, die ihm vorliegen. Wenn aber kein Datensatz übermittelt wird oder ein Bescheid unvollständig bleibt, kann der Fehler unbemerkt bleiben.
Deshalb sollten Menschen mit anerkanntem Grad der Behinderung jeden neuen Steuerbescheid sorgfältig prüfen. Das gilt besonders bei Rentnerinnen und Rentnern, die erstmals steuerpflichtig werden oder deren Steuerlast durch Rentenerhöhungen steigt.
Auch Angehörige sollten ältere Menschen unterstützen, wenn diese mit Steuerbescheiden überfordert sind. Ein fehlender Pauschbetrag lässt sich oft nur erkennen, wenn man gezielt nach der entsprechenden Zeile sucht.
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Erika ist 72 Jahre alt und hat seit 2019 einen Grad der Behinderung von 80. Ihre Rente und eine kleine Betriebsrente führen dazu, dass sie Einkommensteuer zahlen muss.
Im Steuerbescheid für 2025 fehlt jedoch die Zeile zum Behinderten-Pauschbetrag. Erika ruft beim Versorgungsamt an und erfährt, dass ihre Steueridentifikationsnummer dort nicht gespeichert ist.
Sie reicht die Nummer schriftlich nach und legt beim Finanzamt Einspruch gegen den Steuerbescheid ein. Zusätzlich legt sie eine Kopie ihres Feststellungsbescheids bei.
Das Finanzamt ändert den Bescheid und berücksichtigt den Pauschbetrag von 2.120 Euro. Dadurch sinkt ihre Steuerlast deutlich.
Häufige Fragen und Antworten
Was ist der Behinderten-Pauschbetrag?
Der Behinderten-Pauschbetrag ist ein steuerlicher Freibetrag für Menschen mit einem anerkannten Grad der Behinderung. Er soll typische behinderungsbedingte Kosten vereinfachend abdecken, ohne dass jede Ausgabe einzeln nachgewiesen werden muss.
Ab welchem Grad der Behinderung gibt es den Pauschbetrag?
Der Pauschbetrag beginnt bei einem Grad der Behinderung von 20. Je höher der festgestellte Grad der Behinderung ist, desto höher fällt der Betrag aus.
Warum kann der Pauschbetrag im Steuerbescheid fehlen?
Er kann fehlen, wenn die erforderlichen Daten nicht richtig beim Finanzamt ankommen. Nach dem im Ausgangstext beschriebenen Risiko betrifft das vor allem Fälle, in denen die Steueridentifikationsnummer beim Versorgungsamt nicht hinterlegt ist.
Was sollte ich tun, wenn der Pauschbetrag fehlt?
Betroffene sollten innerhalb der Einspruchsfrist schriftlich Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen. Zusätzlich sollte beim Versorgungsamt geprüft werden, ob die Steueridentifikationsnummer korrekt gespeichert ist.
Reicht ein Anruf beim Finanzamt aus?
Nein. Ein Anruf kann zwar zur Klärung helfen, ersetzt aber keinen Einspruch. Wer die Frist wahren will, sollte schriftlich oder über ELSTER reagieren.
Können frühere Jahre noch geändert werden?
Das kann möglich sein, wenn der Grad der Behinderung bereits früher festgestellt wurde und die steuerliche Berücksichtigung unterblieben ist. Entscheidend sind die Festsetzungsfristen und der genaue Zeitpunkt der Feststellung.




