Pflegegeld soll ab 2027 steigen: Warum vom Plus aber nichts übrig bleibt

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Das Pflegegeld soll ab 2027 durch ein neues Entlastungsbudget ersetzt werden. Vorgesehen sind monatlich 386 Euro bei Pflegegrad 2, 638 Euro bei Pflegegrad 3, 889 Euro bei Pflegegrad 4 und 1.079 Euro bei Pflegegrad 5.

Die Beträge liegen je nach Pflegegrad 39 oder 89 Euro über dem Pflegegeld des Jahres 2026. Mehr Pflegegeld bedeutet das jedoch nicht automatisch, denn aus der neuen Leistung sollen auch Ausgaben bezahlt werden, für die heute eigene Ansprüche bestehen.

Noch ist die Reform nicht beschlossen. Grundlage ist der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz vom 5. Juni 2026. Das vorweg.

So hoch soll das neue Entlastungsbudget ausfallen

Anspruch auf das Entlastungsbudget sollen Menschen mit den Pflegegraden 2 bis 5 haben, die ihre Pflege zu Hause selbst organisieren. Gegenüber den derzeitigen Pflegegeldbeträgen ergibt sich folgender Aufschlag:

Pflegegrad Pflegegeld 2026 und geplanter Betrag ab 2027
Pflegegrad 2 347 Euro → 386 Euro, plus 39 Euro
Pflegegrad 3 599 Euro → 638 Euro, plus 39 Euro
Pflegegrad 4 800 Euro → 889 Euro, plus 89 Euro
Pflegegrad 5 990 Euro → 1.079 Euro, plus 89 Euro

Das geplante Entlastungsbudget darf nicht mit dem gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege verwechselt werden. Auch dieser Betrag wird häufig als Entlastungsbudget bezeichnet, soll nach dem Entwurf aber durch eine neue Aufteilung der Leistungen ersetzt werden.

Höherer Betrag muss zusätzliche Ausgaben abdecken

Der Entwurf bezeichnet die Umstellung ausdrücklich als ausgabenneutral. Die bisherigen Ausgaben für Pflegegeld, zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel und Teile des gemeinsamen Jahresbetrags sollen auf mehrere neue Budgets verteilt werden.

Die Pflegekasse würde vom ausgezahlten Entlastungsbudget nicht automatisch bestimmte Beträge abziehen. Pflegebedürftige sollen daraus jedoch Kosten bezahlen, die derzeit zusätzlich zum Pflegegeld übernommen werden.

Pflegehilfsmittel können die Erhöhung vollständig aufbrauchen

Für Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Schutzschürzen oder Bettschutzeinlagen übernimmt die Pflegekasse derzeit bis zu 42 Euro im Monat. Dieser eigenständige Anspruch nach § 40 Absatz 2 SGB XI soll entfallen.

Bei Pflegegrad 2 und 3 soll die monatliche Geldleistung aber nur um 39 Euro steigen. Wer den Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel von bis zu 42 Euro vollständig nutzt, hätte nach dem Kauf derselben Produkte rechnerisch drei Euro weniger als beim heutigen Pflegegeld.

Auf das Jahr gerechnet beträgt der Aufschlag 468 Euro. Der bisherige Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel erreicht dagegen einen Wert von bis zu 504 Euro.

Bei Pflegegrad 4 und 5 beträgt das geplante Plus jeweils 89 Euro im Monat. Nach Ausgaben von 42 Euro für Pflegehilfsmittel blieben davon 47 Euro, die durch weitere Pflegekosten schnell aufgebraucht sein können.

Für Ersatzpflege soll es nicht mehr einen gemeinsamen Topf geben

Seit Juli 2025 können Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 jährlich bis zu 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege nutzen. Aus diesem gemeinsamen Jahresbetrag lässt sich sowohl eine Vertretung zu Hause als auch ein vorübergehender Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung bezahlen.

Diese einfache Wahlmöglichkeit soll in der bisherigen Form entfallen. Künftig soll es darauf ankommen, wer die Pflege übernimmt und ob sie zu Hause oder in einer Einrichtung erfolgt.

Eine privat organisierte Vertretung müsste in der Regel aus dem monatlichen Entlastungsbudget bezahlt werden. Kommt ein professioneller Pflegedienst, könnte dieser seine Arbeit über das Sachleistungsbudget abrechnen. Anerkannte Hilfen im Alltag könnten unter bestimmten Voraussetzungen aus dem Sozialraumbudget finanziert werden.

Für Familien bedeutet das: Sie hätten nicht mehr einen frei aufteilbaren Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Stattdessen müssten sie bei jeder Form der Vertretung prüfen, welcher Betrag dafür genutzt werden darf.

Für Kurzzeitpflege und Notfälle ist ein eigener Betrag geplant

Für Kurzzeitpflege und bestimmte akute Versorgungssituationen sieht der Entwurf ein Überbrückungsbudget vor. Geplant sind bis zu 1.855 Euro jährlich bei Pflegegrad 2 und 3 sowie bis zu 2.285 Euro bei Pflegegrad 4 und 5.

Das Geld soll helfen, wenn die Pflegeperson plötzlich ausfällt, eine Überforderung droht oder vorübergehend eine stationäre Kurzzeitpflege benötigt wird. Auch eine geplante Kurzzeitpflege während eines Urlaubs der Pflegeperson soll daraus bezahlt werden können.

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Die Beträge lassen sich nicht direkt mit den heutigen 3.539 Euro vergleichen. Ein Teil der bisherigen Verhinderungspflege soll künftig aus den monatlichen Leistungen bezahlt werden, während das Überbrückungsbudget vor allem für Kurzzeitpflege und akute Hilfen vorgesehen ist.

Neue Pflegegrade 2 und 3 sollen anfangs nur die Hälfte erhalten

Die geplante Halbierung betrifft Menschen, die erstmals überhaupt einen Pflegegrad erhalten und unmittelbar in Pflegegrad 2 oder 3 eingestuft werden. Sie sollen in den ersten drei Monaten nur die Hälfte des Entlastungsbudgets bekommen.

Bei Pflegegrad 2 wären das monatlich 193 statt 386 Euro. Bei Pflegegrad 3 würden zunächst 319 statt 638 Euro ausgezahlt.

Das Bundesgesundheitsministerium verweist auf zusätzliche Beratungsangebote zu Beginn der Pflegebedürftigkeit. Zugleich soll die Halbierung zur finanziellen Stabilisierung der Pflegeversicherung beitragen. Beratung deckt jedoch keine Ausgaben für Pflege, Betreuung oder Hilfsmittel.

Verbände warnen vor finanziellen Nachteilen

Der Verbraucherzentrale Bundesverband warnt in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf, dass die neuen Budgets die Ansprüche faktisch begrenzen könnten. Auch die Deutsche Stiftung Patientenschutz sieht die Gefahr, dass Pflegebedürftige trotz höherer Monatsbeträge schlechtergestellt werden.

Ob tatsächlich ein Nachteil entsteht, hängt von den genutzten Leistungen ab. Wer kaum Pflegehilfsmittel oder Ersatzpflege benötigt, könnte mehr finanziellen Spielraum erhalten. Familien mit regelmäßigem Unterstützungsbedarf dürften den Aufschlag dagegen schnell verbrauchen.

Was Pflegebedürftige jetzt prüfen sollten

Solange das Pflegeneuordnungsgesetz nicht verabschiedet ist, gelten die bisherigen Ansprüche unverändert weiter. Leistungen sollten deshalb nicht aufgrund der geplanten Reform abbestellt werden.

Pflegebedürftige können bereits jetzt festhalten, wie viel sie monatlich für Pflegehilfsmittel, Ersatzpflege und Kurzzeitpflege benötigen. Erst der Vergleich aller genutzten Leistungen zeigt, ob die neue Aufteilung im persönlichen Fall Vor- oder Nachteile bringt.

Beispiel aus der Praxis

Frau Berger hat Pflegegrad 2 und erhält 2026 monatlich 347 Euro Pflegegeld. Zusätzlich nutzt sie zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel im Wert von 42 Euro, welche die Pflegekasse gesondert übernimmt.

Nach dem Entwurf würde sie 386 Euro Entlastungsbudget erhalten. Bezahlt sie daraus dieselben Pflegehilfsmittel, bleiben 344 Euro und damit drei Euro weniger als das bisherige Pflegegeld.

Fallen zusätzlich 120 Euro für eine privat organisierte Ersatzpflege an, verbleiben in diesem Monat 224 Euro. Das Überbrückungsbudget wäre dagegen für Kurzzeitpflege sowie für bestimmte ambulante Hilfen in akuten Versorgungssituationen vorgesehen.

Ist das neue Entlastungsbudget bereits beschlossen?

Nein. Bislang liegt ein Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vor. Die Beträge und Bedingungen können sich im Gesetzgebungsverfahren noch ändern.

Wird das Pflegegeld ersatzlos abgeschafft?

Nein. Die Geldleistung soll unter dem Namen Entlastungsbudget fortgeführt werden, müsste aber zusätzliche Ausgaben abdecken.

Bleiben die 42 Euro für Pflegehilfsmittel erhalten?

Der eigenständige Anspruch soll nach dem Entwurf entfallen. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel müssten dann aus dem Entlastungs- oder Sachleistungsbudget bezahlt werden.

Fällt die Verhinderungspflege vollständig weg?

Die Unterstützung soll nicht ersatzlos entfallen. Wer die Vertretung übernimmt und wo sie stattfindet, soll darüber entscheiden, aus welchem Budget die Kosten bezahlt werden können.

Was sollten Pflegebedürftige jetzt tun?

Betroffene sollten ihre derzeitigen Ausgaben und genutzten Leistungen dokumentieren. Sobald die endgültige Gesetzesfassung vorliegt, lässt sich prüfen, welche Kosten künftig aus welchem Budget bezahlt werden müssen.