Bis zu 6.256 Euro im Jahr – Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel, Zuschuss zum Wohnumbau. So viel steht Menschen mit Pflegegrad 1 zu. Trotzdem nutzen Hunderttausende keine einzige dieser Leistungen. Ende 2023 hatten rund 680.000 Personen mit Pflegegrad 1 keinerlei Kontakt zu einem Pflegedienst oder einer stationären Einrichtung. Nur etwa 40.000 nahmen überhaupt Entlastungsleistungen in Anspruch. Das Geld verfällt – still, jedes Jahr aufs Neue.
Der Grund ist fast immer derselbe Satz: „Pflegegrad 1 – das lohnt sich doch eh nicht.” Dieser Irrtum ist weitverbreitet, finanziell folgenreich und wird vom System selbst befeuert. Denn die Pflegekassen informieren in vielen Fällen mangelhaft über die tatsächlichen Ansprüche – so mangelhaft, dass das Bundessozialgericht 2023 in gleich zwei Urteilen einschreiten musste.
Inhaltsverzeichnis
Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung – aber echte Ansprüche
Pflegegrad 1 steht für eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit – im Neuen Begutachtungsassessment (NBA) sind das 12,5 bis unter 27 Punkte auf einer Skala von 0 bis 100. Was sich abstrakt anhört, sieht im Alltag oft unspektakulär aus: Frau M. vergisst seit Monaten ihre Blutdrucktabletten, ihr Sohn legt sie jeden Morgen bereit.
Herr K. braucht beim Treppensteigen inzwischen den Handlauf und jemanden hinter sich. Beides reicht für Punkte im NBA. Doch weder Frau M. noch Herr K. würden sich als „pflegebedürftig” bezeichnen – genau deshalb unterbleibt der Antrag so häufig.
Dazu kommt eine verbreitete Verwechslung: Viele setzen Pflegegrad 1 mit der früheren Pflegestufe 1 gleich. Das ist falsch. Wer vor 2017 Pflegestufe 1 erhalten hätte, würde heute in Pflegegrad 2 oder 3 eingestuft. Pflegegrad 1 erfasst eine Bedarfskategorie, die im alten System gar nicht existierte.
Pflegegrad 1 bedeutet kein Pflegegeld, keine Pflegesachleistungen, keinen Anspruch auf Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege. Auch das gemeinsame Entlastungsbudget von 3.539 Euro pro Jahr greift erst ab Pflegegrad 2. Doch „kein Pflegegeld” heißt nicht „keine Leistungen”.
131 Euro im Monat – der Entlastungsbetrag als unterschätzte Kernleistung
Die wichtigste laufende Leistung bei Pflegegrad 1 ist der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI: 131 Euro pro Monat, also bis zu 1.572 Euro im Jahr. Der Betrag wurde zum 1. Januar 2025 von 125 auf 131 Euro angehoben und gilt in dieser Höhe auch 2026.
Er ist kein Pflegegeld – es handelt sich um eine zweckgebundene Kostenerstattung. Du bezahlst eine Leistung, reichst die Rechnung bei der Pflegekasse ein und bekommst den Betrag erstattet. Alternativ rechnen viele Anbieter per Abtretungserklärung direkt mit der Kasse ab.
Einsetzen lässt sich der Betrag für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI): Haushaltshilfe über einen zugelassenen Dienst, Alltagsbegleitung, Begleitung zur Arztpraxis, Einkaufshilfe oder anerkannte Nachbarschaftshilfe.
Nur bei Pflegegrad 1 darf der Entlastungsbetrag zusätzlich auch für körperbezogene Pflegemaßnahmen durch einen ambulanten Pflegedienst verwendet werden – etwa Hilfe beim Waschen oder Anziehen. Ab Pflegegrad 2 ist das ausgeschlossen, weil dort die Pflegesachleistungen greifen.
Wird der monatliche Betrag nicht ausgeschöpft, verfällt er nicht sofort. Restbeträge werden in die Folgemonate übertragen und können bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden. Danach ist das Geld unwiderruflich weg.
Wichtig: Zahlungen an Privatpersonen, deren Angebot nicht nach Landesrecht anerkannt ist, werden nicht erstattet – das hat das BSG am 30. August 2023 klargestellt (Az. B 3 P 6/23 R). Wer eine Nachbarin für Haushaltshilfe bezahlt, kann das nur abrechnen, wenn sie als Alltagsunterstützung registriert ist. Die Anforderungen dafür unterscheiden sich erheblich von Bundesland zu Bundesland.
Bis zu 4.180 Euro Zuschuss für den Wohnumbau – auch bei Pflegegrad 1
Die zweite regelmäßig übersehene Leistung: der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI. Bis zu 4.180 Euro zahlt die Pflegekasse pro Maßnahme – unabhängig vom Pflegegrad. Ob Pflegegrad 1 oder 5: Der Zuschuss ist identisch.
Gefördert werden bodengleiche Duschen, Haltegriffe, rutschfeste Böden, Türverbreiterungen, Schwellenabbau, Rampen, Treppenlifte und vergleichbare Anpassungen. Auch ein Umzug in eine barrierefreie Wohnung kann als wohnumfeldverbessernde Maßnahme gelten.
Ein Beispiel: Ein Mann mit Pflegegrad 1 kann nicht mehr allein in die Badewanne steigen. Er beantragt den Einbau einer Badewannentür – die Pflegekasse bewilligt 4.180 Euro. Bei Ehepaaren mit jeweils einem Pflegegrad sind bis zu 8.360 Euro möglich, in Pflege-WGs mit vier Pflegebedürftigen bis zu 16.720 Euro.
Ein hartnäckiger Irrtum: Der Zuschuss sei nur einmal im Leben nutzbar. Falsch. Bei veränderter Pflegesituation kann ein erneuter Antrag gestellt werden. Wer vor Jahren Haltegriffe anbringen ließ und jetzt einen Treppenlift braucht, hat Anspruch auf einen neuen Zuschuss.
Kritisch: Der Antrag muss vor Baubeginn bei der Pflegekasse eingehen – wer zuerst den Handwerker beauftragt, riskiert die Ablehnung. Die Pflegekasse hat nach § 40 Abs. 7 SGB XI drei Wochen Entscheidungsfrist.
Pflegehilfsmittel, Beratung, Wohngruppen-Zuschuss
Neben den beiden großen Posten stehen Dir bei Pflegegrad 1 weitere Leistungen zu. Die Pflegekasse übernimmt monatlich bis zu 42 Euro für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch – Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel. Das sind 504 Euro im Jahr. Zahlreiche Anbieter liefern fertige Hilfsmittelboxen und rechnen direkt mit der Kasse ab.
Dazu kommt der Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI – gerade beim Einstieg ins Pflegesystem entscheidend, um Entlastungsbetrag und Abrechnung überhaupt sinnvoll aufzusetzen. Und wer sich für eine ambulant betreute Wohngruppe oder Senioren-WG entscheidet, erhält einen einmaligen Gründungszuschuss von 2.613 Euro pro Bewohner plus monatlich 224 Euro für eine Organisationskraft.
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Pflegekasse berät falsch zum Entlastungsbetrag – BSG-Urteil stärkt Betroffene
Am 30. August 2023 hat das Bundessozialgericht die Beratungspflichten der Pflegekassen grundlegend geschärft (Az. B 3 P 4/22 R). Ein Pflegebedürftiger hatte seine Versicherung wiederholt gefragt, wie er den Entlastungsbetrag für eine Haushaltshilfe nutzen könne – die Antworten blieben vage.
Das BSG stellte klar: Pflegekassen müssen aktiv, verständlich und unter Berücksichtigung des jeweiligen Landesrechts informieren, welche Angebote zur Unterstützung im Alltag verfügbar sind. Auf Anfrage muss die Kasse unverzüglich eine Übersicht der anerkannten Angebote im Einzugsbereich übermitteln.
Das Gericht kritisierte, die Länder hätten ihre Anerkennungsvoraussetzungen in „sehr unterschiedlicher und für Laien schwer überschaubarer Weise” geregelt – diese Unübersichtlichkeit dürfe nicht zulasten der Pflegebedürftigen gehen.
Wer wegen fehlender Beratung Leistungen nicht genutzt hat, kann unter Umständen rückwirkend so gestellt werden, als hätte die korrekte Beratung stattgefunden – Stichwort sozialrechtlicher Herstellungsanspruch. In der Praxis genügt ein formloses Schreiben an die Pflegekasse mit der Aufforderung, die anerkannten Angebote in Deiner Region offenzulegen.
So kommst Du an Pflegegrad 1 – und an die Leistungen
Der Weg beginnt mit einem formlosen Antrag bei der Pflegekasse – telefonisch, schriftlich oder per E-Mail. Die Kasse beauftragt den Medizinischen Dienst (MD) mit der Begutachtung bei Dir zu Hause.
Die wirksamste Vorbereitung ist ein Pflegetagebuch über zwei bis drei Wochen: Kleine alltägliche Hilfen – Medikamentenerinnerung, Begleitung beim Treppensteigen, Hilfe beim Sortieren der Post – werden im Termin leicht vergessen, entscheiden aber über die Punktzahl.
Sobald der Bescheid vorliegt, schreibe Deine Pflegekasse an und fordere die Übersicht anerkannter Entlastungsangebote in Deiner Region an. Unterschreibe beim passenden Anbieter eine Abtretungserklärung – dann rechnet der Dienst direkt mit der Kasse ab. Beim Wohnungsumbau gilt: erst Antrag mit Kostenvoranschlag, dann Genehmigung abwarten, dann Handwerker beauftragen.
6.256 Euro im ersten Jahr – und ein System, das nicht will, dass Du sie findest
Der Entlastungsbetrag bringt 1.572 Euro pro Jahr, Pflegehilfsmittel 504 Euro, der Wohnumbau-Zuschuss einmalig bis zu 4.180 Euro. Zusammen bis zu 6.256 Euro im ersten Jahr, danach immerhin 2.076 Euro jährlich. Dazu kommen kostenlose Pflegeberatung und der vereinfachte Weg zur Höherstufung per Änderungsantrag, falls sich der Gesundheitszustand verschlechtert.
Das eigentliche Problem liegt nicht bei den Betroffenen, die den Antrag scheuen. Es liegt bei einem System, das Leistungen in Gesetze schreibt, die Verantwortung für deren Bekanntmachung aber zwischen Bund, Ländern und Pflegekassen zerstreut. Die Kassen mussten erst per BSG-Urteil gezwungen werden, ihren Versicherten mitzuteilen, wofür sie den Entlastungsbetrag ausgeben können.
Dass 640.000 Menschen mit anerkanntem Pflegegrad keinerlei Leistungen abrufen, taucht als Fußnote in der Destatis-Statistik auf – nicht als Alarmsignal in der Pflegepolitik.
Wer Pflegegrad 1 hat oder beantragen kann, sollte sich von dieser Stille nicht einschüchtern lassen. Die Ansprüche existieren, sie sind bezifferbar, und sie sind durchsetzbar. Das System wird Dir Deine Leistungen nicht hinterhertragen. Aber es kann Dich auch nicht daran hindern, sie einzufordern.
FAQ
Bekommt man mit Pflegegrad 1 Pflegegeld?
Nein. Pflegegeld nach § 37 SGB XI gibt es erst ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 ist der Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat die einzige laufende Geldleistung – zweckgebunden, nicht frei verfügbar.
Kann ich den Entlastungsbetrag für eine private Reinigungskraft nutzen?
Nur wenn die Person nach Landesrecht als Alltagsunterstützung anerkannt ist. Rein private Vereinbarungen erstattet die Pflegekasse nicht (BSG, Az. B 3 P 6/23 R). Die Kasse muss Dir auf Anfrage anerkannte Anbieter in Deiner Region nennen.
Wie oft kann ich den Wohnumbau-Zuschuss beantragen?
Pro Maßnahme gibt es bis zu 4.180 Euro. Verändert sich die Pflegesituation und werden neue Anpassungen nötig, ist ein erneuter Antrag möglich.
Was passiert mit nicht genutztem Entlastungsbetrag?
Restbeträge werden innerhalb des Kalenderjahres übertragen. Am Jahresende nicht verbrauchte Beträge kannst Du bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen. Danach verfallen sie ersatzlos.
Ist Pflegegrad 1 dasselbe wie die frühere Pflegestufe 1?
Nein. Pflegestufe 1 entsprach einer erheblichen Pflegebedürftigkeit – das wäre heute Pflegegrad 2 oder 3. Pflegegrad 1 erfasst geringe Beeinträchtigungen, die im alten System gar nicht anerkannt worden wären.
Quellen:
§ 45b SGB XI – Entlastungsbetrag
§ 45a SGB XI – Angebote zur Unterstützung im Alltag
§ 40 Abs. 4 SGB XI – Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
§ 7a SGB XI – Pflegeberatung
§ 15 SGB XI – Pflegegrade (NBA)
BSG, 30.08.2023, Az. B 3 P 4/22 R – Informationspflicht Pflegekassen
BSG, 30.08.2023, Az. B 3 P 6/23 R – Nachbarschaftshilfe/Landesrecht
BMG, Leistungsübersicht 2026 (Stand 11.12.2025)
Destatis, PM Nr. 478/2024 – Pflegebedürftige 2023
Geschäftsstatistik der Pflegekassen 2024




