Wer mit Pflegegrad Angehörige im Ausland besucht, musste bisher genau aufpassen. Denn außerhalb Europas konnte das Pflegegeld bislang schnell wegbrechen. Seit 1. Januar 2026 gilt nun eine spürbare Verbesserung: Bei einem vorübergehenden Aufenthalt außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz wird das Pflegegeld nicht mehr nur sechs, sondern bis zu acht Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt. Das ergibt sich aus § 34 SGB XI.
Das ist für viele Betroffene mehr als eine kleine Formalie. Wer etwa Familie in der Türkei, in den USA oder in einem anderen Drittstaat besucht, gewinnt damit Zeit und Planungssicherheit. Innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz ist die Lage sogar noch günstiger: Dort ruht der Anspruch auf Pflegegeld nicht.
Inhaltsverzeichnis
Was sich 2026 konkret geändert hat
Die entscheidende Änderung steckt im Gesetz. Nach der seit 1. Januar 2026 geltenden Fassung von § 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI wird Pflegegeld bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu acht Wochen weitergezahlt. Zuvor lag die Grenze bei sechs Wochen. Die Änderung ist damit klar gesetzlich abgesichert.
Für Betroffene heißt das ganz praktisch: Wer sich nur zeitweise außerhalb Deutschlands aufhält, verliert den Anspruch nicht sofort. Entscheidend ist aber, dass es sich wirklich um einen vorübergehenden Aufenthalt handelt. Bei einem dauerhaften Umzug ins Ausland gelten andere Regeln.
Innerhalb der EU ist das Pflegegeld deutlich besser abgesichert
Noch günstiger ist die Rechtslage bei Aufenthalten in der EU, im EWR und in der Schweiz. Dort bestimmt § 34 Abs. 1a SGB XI, dass der Anspruch auf Pflegegeld oder anteiliges Pflegegeld nicht ruht. Das ist der große Unterschied zu Aufenthalten in Drittstaaten außerhalb dieses Raums.
Auch das Bundesamt für Soziale Sicherung weist darauf hin, dass Geldleistungen der Pflegeversicherung wie das Pflegegeld im EU-/EWR-Ausland und in der Schweiz grundsätzlich weitergezahlt werden können.
Die Konsequenz ist klar: Wer mehrere Wochen oder sogar länger bei Angehörigen in Spanien, Italien, Polen, Österreich oder der Schweiz bleibt, hat beim Pflegegeld eine wesentlich stabilere Rechtsposition als bei Reisen in Nicht-EU-Staaten. Diese Einordnung ist eine Folgerung aus der gesetzlichen Unterscheidung zwischen EU/EWR/Schweiz und Drittstaaten.
Außerhalb der EU gilt jetzt: 8 Wochen statt 6
Für Drittstaaten ist die neue Acht-Wochen-Regel die eigentliche Nachricht. Wer also vorübergehend nach Serbien, in die Türkei, nach Thailand oder in die USA reist, kann das Pflegegeld seit 2026 länger behalten als bisher. Nach Ablauf dieser acht Wochen ruht der Anspruch grundsätzlich.
Gerade für pflegebedürftige Menschen mit familiären Bindungen ins Ausland ist das wichtig. Viele Aufenthalte scheiterten bislang nicht am Flug oder an der Unterkunft, sondern an der Frage, ob die laufende Pflegeleistung weitergezahlt wird. Genau hier schafft die neue Regel mehr Luft. Diese praktische Bedeutung ist eine naheliegende Folge der verlängerten Frist.
Verhinderungspflege im Ausland ist nicht automatisch ausgeschlossen
Noch interessanter ist ein zweiter Punkt, den viele nicht kennen: Auch Verhinderungspflege kann im Ausland möglich sein. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 20. April 2016 entschieden, dass Versicherte bei einem bis zu sechswöchigen Auslandsaufenthalt auch im Ausland Leistungen der Verhinderungspflege in Anspruch nehmen können.
Das ist deshalb wichtig, weil viele Betroffene davon ausgehen, Leistungen dieser Art seien im Ausland von vornherein ausgeschlossen. Genau das trifft so pauschal nicht zu.
Allerdings muss man hier sauber bleiben: Das BSG-Urteil bezog sich auf die damalige Rechtslage. Es zeigt hauptsächlich den Grundsatz, dass Verhinderungspflege im Ausland rechtlich möglich sein kann. Es bedeutet aber nicht automatisch, dass jeder Auslandsfall ohne weitere Prüfung bezahlt wird.
Hier liegt der heikle Punkt in der Praxis
Genau an dieser Stelle wird es für Betroffene oft kompliziert. Das Bundesamt für Soziale Sicherung verweist auf die BSG-Rechtsprechung und hält fest, dass Verhinderungspflege unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Aufenthalt im EU-/EWR-Ausland oder in der Schweiz von der deutschen Pflegekasse gewährt werden kann. Zugleich nennt die Behörde auf ihrer Seite noch maximal sechs Wochen.
Hinzu kommt: Seit dem 1. Juli 2025 gilt nach § 39 SGB XI für die Verhinderungspflege inzwischen eine Dauer von längstens acht Wochen je Kalenderjahr. Gleichzeitig wurde mit § 42a SGB XI ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege eingeführt.
Deshalb sollte man beim Thema Verhinderungspflege im Ausland nicht mit einer zu einfachen Formel arbeiten. Sicher ist die neue Acht-Wochen-Regel beim Pflegegeld. Bei der Verhinderungspflege im Ausland ist die Rechtslage zwar durch die BSG-Rechtsprechung geöffnet, in der Praxis sollte der Einzelfall aber immer vorab mit der Pflegekasse geklärt werden.
Diese Vorsicht folgt daraus, dass Gesetzesstand, ältere Gerichtsentscheidung und teils noch nicht aktualisierte Behördenhinweise nicht vollständig deckungsgleich sind.
Vorsicht bei Pflegesachleistungen
Viele Betroffene setzen Pflegegeld und andere Pflegeleistungen gedanklich gleich. Das ist ein Fehler. Die neue Regelung betrifft primär das Pflegegeld. Bei Pflegesachleistungen ist die Lage deutlich enger. Schon der Gesetzestext zeigt, dass es hier auf besondere Voraussetzungen ankommt.
Wer also Kombinationsleistungen nutzt oder zusätzlich ambulante Pflegesachleistungen bezieht, sollte sich nicht darauf verlassen, dass im Ausland alles automatisch weiterläuft wie in Deutschland. Auch das folgt aus der unterschiedlichen Behandlung von Geld- und Sachleistungen im Auslandsrecht der Pflegeversicherung.
Was Betroffene vor der Reise klären sollten
Vor einer Reise ins Ausland sollten Pflegebedürftige und Angehörige nicht nur an Flug, Unterkunft und Medikamente denken. Mindestens genauso wichtig ist die Frage, welche Pflegeleistung während des Aufenthalts weitergezahlt wird. Das gilt besonders dann, wenn neben dem Pflegegeld auch Verhinderungspflege oder Kombinationsleistungen eine Rolle spielen.
Vor allem diese Punkte sollten vorab mit der Pflegekasse geklärt werden: Wie lange das Pflegegeld weitergezahlt wird, ob es sich um einen Aufenthalt in der EU oder außerhalb der EU handelt, ob zusätzlich Verhinderungspflege genutzt werden soll und welche Nachweise verlangt werden.
Gerade bei Auslandsfällen ist es sinnvoll, sich die Auskunft möglichst schriftlich geben zu lassen. Das schafft Sicherheit, wenn es später Streit gibt. Diese Empfehlung stützt sich auf die dokumentierten Besonderheiten bei Auslandsfällen.
Fazit
Die Reform bringt eine klare Verbesserung. Außerhalb der EU wird Pflegegeld seit 2026 bis zu acht Wochen weitergezahlt. Innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz ist die Rechtslage noch günstiger, weil der Anspruch auf Pflegegeld dort nicht ruht.
Auch Verhinderungspflege im Ausland ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Das hat das Bundessozialgericht klargestellt. Trotzdem sollten Betroffene hier besonders vorsichtig sein, weil zwischen Gesetz, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis Unterschiede bestehen können. Wer vorher bei der Pflegekasse nachfragt und sich die Antwort schriftlich geben lässt, vermeidet böse Überraschungen.
FAQ
Wie lange wird Pflegegeld außerhalb der EU weitergezahlt?
Bei einem vorübergehenden Aufenthalt außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz wird Pflegegeld seit dem 1. Januar 2026 bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr weitergezahlt. Danach ruht der Anspruch grundsätzlich.
Gilt die 8-Wochen-Grenze auch innerhalb der EU?
Nein. Innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz ruht der Anspruch auf Pflegegeld nach § 34 Abs. 1a SGB XI nicht. Für Betroffene ist die Rechtslage dort deshalb günstiger als bei Aufenthalten in Drittstaaten.
Muss ich die Pflegekasse vor einer Reise ins Ausland informieren?
Das ist dringend zu empfehlen. Gerade bei längeren Aufenthalten, bei Kombinationsleistungen oder wenn zusätzlich Verhinderungspflege genutzt werden soll, sollte die Pflegekasse vorab informiert und die Auskunft möglichst schriftlich bestätigt werden.
Kann ich Verhinderungspflege auch im Ausland nutzen?
Grundsätzlich ja. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Verhinderungspflege bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt nicht automatisch ausgeschlossen ist. In der Praxis sollte der Einzelfall aber vorab mit der Pflegekasse geklärt werden.
Gilt Verhinderungspflege im Ausland weltweit?
So pauschal sollte man es nicht formulieren. Die BSG-Rechtsprechung öffnet Auslandsfälle, und Verwaltungshinweise erkennen Verhinderungspflege im Ausland grundsätzlich an. In der Praxis sind die Hinweise aber nicht überall einheitlich aktualisiert. Deshalb sollte man sich vor der Reise eine schriftliche Bestätigung der Pflegekasse holen.
Was ist der Unterschied zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistungen im Ausland?
Pflegegeld ist eine Geldleistung und bei Auslandsaufenthalten rechtlich günstiger abgesichert. Pflegesachleistungen werden im Ausland deutlich enger behandelt und laufen nicht automatisch in gleicher Weise weiter wie in Deutschland.
Was gilt bei einem dauerhaften Umzug ins Ausland?
Die Acht-Wochen-Regel betrifft nur einen vorübergehenden Aufenthalt. Bei einem dauerhaften Wegzug oder einem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland gelten andere rechtliche Maßstäbe. Dann muss immer gesondert geprüft werden, welche Leistungen weiterlaufen.
Wie hoch ist der Betrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege seit der Reform?
Seit dem 1. Juli 2025 gilt ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Zusätzlich kann Verhinderungspflege seitdem längstens acht Wochen pro Kalenderjahr genutzt werden.
Welche Unterlagen sollte ich vor einer Auslandsreise bereithalten?
Sinnvoll sind vor allem der aktuelle Bescheid über den Pflegegrad, Unterlagen zur bezogenen Leistung, Reisezeitraum und Zielstaat sowie eine schriftliche Anfrage oder Bestätigung der Pflegekasse. Das ist besonders wichtig, wenn es später Rückfragen oder Streit um die Weiterzahlung gibt. Diese Empfehlung folgt aus der besonderen Prüfungsbedürftigkeit von Auslandsfällen.
Was sollten Angehörige vor der Abreise auf keinen Fall vergessen?
Sie sollten vor allem prüfen, ob es um einen Aufenthalt innerhalb der EU oder in einem Drittstaat geht, wie lange die Reise dauern soll und ob nur Pflegegeld oder auch andere Leistungen betroffen sind. Genau diese Punkte entscheiden darüber, ob und wie lange die Leistung weitergezahlt wird.
Quellen
Institution: § 34 SGB XI – Ruhen der Leistungsansprüche
Institution: Bundesamt für Soziale Sicherung – Pflegeversicherung im Ausland
Institution: Bundessozialgericht/dejure – Urteil vom 20.04.2016, B 3 P 4/14 R
Institution: NWB – BSG, Urteil v. 20.04.2016, B 3 P 4/14 R
Institution: Gesetze im Internet – § 39 SGB XI Verhinderungspflege
Institution: Bundesgesundheitsministerium – Änderungen in der Pflege zum 1. Juli 2025
Institution: AOK – Gemeinsamer Jahresbetrag




