Ob Urlaub bei der Familie in Spanien, ein längerer Winteraufenthalt in Portugal oder der dauerhafte Umzug nach Thailand: Für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen stellt sich sehr schnell die Frage, ob das deutsche Pflegegeld auch im Ausland weitergezahlt wird – und wenn ja, unter welchen Bedingungen.
Die Antwort ist: Ja, Pflegegeld kann unter bestimmten Voraussetzungen auch im Ausland bezogen werden. Entscheidend sind dabei die Dauer des Aufenthalts, das Zielland und die Frage, ob die deutsche Pflegeversicherung weiter zuständig bleibt.
Im Folgenden ein ausführlicher Überblick über die wichtigsten Regelungen und Stolpersteine.
Rechtlicher Rahmen: Warum Pflegegeld im Ausland nicht einfach selbstverständlich ist
Die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung sind im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) geregelt. Grundsätzlich gilt: Befindet sich eine versicherte Person im Ausland, ruhen die Leistungsansprüche der Pflegeversicherung. Genau das steht so in § 34 SGB XI. Allerdings enthält dieselbe Vorschrift Ausnahmen, die das Pflegegeld betreffen.
Parallel dazu greift im europäischen Kontext das EU-Sozialrecht, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Sie regelt die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der EU, im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und in der Schweiz. Pflegegeld wird dabei als Geldleistung eingeordnet, die unter bestimmten Umständen in andere Mitgliedstaaten „exportiert“ werden darf.
Aus diesen beiden Ebenen ergibt sich folgendes: Für kurzfristige Auslandsaufenthalte gibt es eine Sonderregelung von bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr. Für längere Aufenthalte oder einen Wohnsitz im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz gelten eigenständige Regeln, die durch das EU-Recht geprägt sind. Außerhalb Europas sind die Möglichkeiten deutlich eingeschränkt.
Kurzfristige Auslandsaufenthalte: Pflegegeld bis zu sechs Wochen weltweit
Für viele pflegebedürftige Menschen geht es zunächst um die Frage, ob ein Urlaub oder ein Familienbesuch im Ausland möglich ist, ohne dass das Pflegegeld sofort wegfällt. Genau hier greift die wichtigste gesetzliche Ausnahme.
Nach § 34 SGB XI wird das Pflegegeld bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt. Das gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob die Reise in ein EU-Land, in die Türkei oder etwa nach Kanada führt.
Wichtig ist dabei:
Es handelt sich um ein Jahreskontingent von maximal 42 Tagen. Dieses Kontingent kann auf mehrere Reisen verteilt werden. Resttage, die am Jahresende nicht genutzt wurden, verfallen.
Der Anspruch besteht auch dann, wenn von vornherein klar ist, dass der Auslandsaufenthalt länger als sechs Wochen dauern wird – gezahlt wird aber nur für die ersten sechs Wochen.
Voraussetzung ist, dass die pflegerische Versorgung auch im Ausland gesichert ist. Häufig übernehmen weiterhin Angehörige die Pflege, die mitreisen.
In dieser Zeit können – abhängig von der Konstellation – sogar
Pflegesachleistungen weiter erbracht werden, etwa wenn der ambulante Pflegedienst aus Deutschland die pflegebedürftige Person begleitet. In der Praxis ist das jedoch selten und logistisch schwierig, da der Pflegedienst seine Leistungen im Ausland tatsächlich erbringen muss.
Für die meisten Betroffenen bedeutet die Sechs-Wochen-Regel: Ein Urlaub oder ein begrenzter Aufenthalt im Ausland ist möglich, ohne auf das Pflegegeld verzichten zu müssen, solange die deutsche Pflegeversicherung zuständig bleibt und die Pflege organisiert ist.
Längerer Aufenthalt oder Umzug innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz
Komplexer wird es, wenn pflegebedürftige Menschen sich nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft im Ausland niederlassen wollen – etwa, um ihren Lebensabend bei der Familie in Spanien oder im Haus in Ungarn zu verbringen.
Hier lohnt sich der Blick auf das europäische Sozialrecht und die dazugehörigen Verwaltungshinweise: Grundsatz: Leistungen der deutschen Pflegeversicherung werden im Ausland normalerweise nicht erbracht.
Ausnahme: Für das Pflegegeld gilt eine besondere Regelung, wenn der Aufenthalt oder Wohnsitz in einem EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz liegt und die deutsche Pflegeversicherung weiter zuständig bleibt.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung fasst es so zusammen: Pflegegeld kann bei einem Aufenthalt oder Wohnsitz im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz weitergezahlt werden.
Voraussetzungen sind insbesondere: Die pflegebedürftige Person ist weiterhin in Deutschland pflegeversichert, etwa als Rentnerin oder Rentner mit deutscher gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherung.
Es liegt mindestens Pflegegrad 2 vor, denn erst ab diesem Grad gibt es Pflegegeld.
Die Pflegebedürftigkeit wird festgestellt und regelmäßig überprüft – bei dauerhaftem Auslandsaufenthalt in Zusammenarbeit mit Stellen im Aufenthaltsstaat (beispielsweise über sogenannte Partner-MDKs).
In der Praxis bedeutet das: Wer als pflegebedürftige Person dauerhaft in ein EU-Land oder die Schweiz zieht und dort lebt, kann sein deutsches Pflegegeld grundsätzlich weiter erhalten, sofern die Zuständigkeit der deutschen Pflegekasse bestehen bleibt.
Pflegesachleistungen im EU-Ausland: Lokale Versorgung, deutsche Kasse im Hintergrund
Während das Pflegegeld als Geldleistung exportiert werden kann, verhält es sich mit Pflegesachleistungen anders. Diese werden in Deutschland normalerweise als direkte Leistungen von ambulanten Pflegediensten oder stationären Einrichtungen erbracht.
Für das EU-/EWR-Ausland und die Schweiz gilt: Sachleistungen werden in der Regel über das System des Wohnsitzstaates organisiert. Der dortige Träger erbringt die Pflegeleistungen nach seinem nationalen Recht, eventuell auf Rechnung der deutschen Kasse oder im Rahmen der europäischen Koordinierung. Das deutsche System bezahlt in diesen Konstellationen nicht direkt einen Pflegedienst im Ausland.
Typisch ist dabei folgende Situation: Die oder der Pflegebedürftige erhält deutsches Pflegegeld. Zusätzlich nutzt sie oder er im Wohnsitzstaat Sachleistungen des dortigen Pflegesystems.
Der Wert dieser Sachleistungen kann auf das deutsche Pflegegeld angerechnet werden, um eine Überversorgung zu vermeiden.
Wichtig ist, dass damit die im Inland bekannte freie Kombinationsmöglichkeit aus Pflegegeld und Sachleistungen im Ausland oft anders gehandhabt wird. Viele Feinheiten richten sich nach der konkreten Rechtslage des Wohnsitzstaates und der Auslegung der EU-Verordnung 883/2004.
Wer einen Umzug plant, sollte sich deshalb frühzeitig von der eigenen Pflegekasse und – bei Rentnern – von der DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland) beraten lassen.
Dauerhafter Umzug in Staaten außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz
Ganz anders sieht die Lage bei einem Umzug in ein Land außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz aus, etwa nach Thailand, in die USA oder nach Südamerika.
Hier gilt: Leistungen der deutschen sozialen Pflegeversicherung werden bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als sechs Wochen ohne einschlägige Abkommen grundsätzlich nicht mehr gezahlt.
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Wird der Wohnsitz dauerhaft in ein solches Drittland verlegt, endet in vielen Fällen sogar die Mitgliedschaft in der deutschen Pflegeversicherung – damit entfallen dauerhaft sämtliche Ansprüche.
Für Betroffene bedeutet das: Wer seinen Lebensmittelpunkt etwa nach Asien oder Lateinamerika verlegen will, kann das Pflegegeld aus der sozialen Pflegeversicherung in der Regel nicht mitnehmen. Nur das Sechs-Wochen-Kontingent für vorübergehende Aufenthalte steht zur Verfügung – und auch das nur, solange der Wohnsitz und die Versicherung formell in Deutschland verbleiben.
Gerade bei Rentnerinnen und Rentnern, die mit dem Gedanken spielen, den Ruhestand in einem Nicht-EU-Land zu verbringen, ist eine sorgfältige Planung nötig. Neben Pflegefragen sind auch die Krankenversicherung, Aufenthaltsstatus und die finanzielle Absicherung im Alter zu klären.
Die Pflichtberatungen nach § 37 Abs. 3 SGB XI – auch im Ausland ein Thema
Wer in Deutschland ausschließlich Pflegegeld bezieht, ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen eine Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3 SGB XI in Anspruch zu nehmen. Dies dient der Qualitätssicherung und soll sicherstellen, dass die häusliche Pflege gelingt.
Diese Pflicht endet nicht automatisch, nur weil sich die pflegebedürftige Person im Ausland aufhält. Beratungen können teilweise telefonisch, per Video oder über Kooperationspartner im Ausland organisiert werden. Versäumt eine pflegebedürftige Person diese Termine dauerhaft, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder aussetzen.
Gerade bei längerem Aufenthalt im EU-/EWR-Ausland oder in der Schweiz sollte frühzeitig mit der Pflegekasse geklärt werden, wie diese Beratungsverpflichtung erfüllt werden kann.
Nachweispflichten: Was die Pflegekasse sehen will
Pflegekassen sind berechtigt, den tatsächlichen Auslandsaufenthalt und die dortige Versorgung zu überprüfen. In der Praxis verlangen sie häufig:
Angaben über den Zeitraum des Auslandsaufenthalts, etwa durch Flugtickets oder Reiseunterlagen.
Nachweise zur Sicherstellung der Pflege, zum Beispiel durch Angaben zu mitreisenden Angehörigen, vor Ort beauftragten Pflegekräften oder vorhandenen Pflegeleistungen im Gastland.
Bei dauerhaftem Aufenthalt im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz gegebenenfalls Gutachten oder Einschätzungen von Partnerinstitutionen vor Ort, damit der Pflegegrad geprüft und bestätigt werden kann.
Wer diese Informationen geordnet bereitstellt und rechtzeitig das Gespräch mit der Pflegekasse sucht, vermeidet spätere Konflikte oder Zahlungspausen.
Besondere Konstellationen:
Studierende, Pendler, Rückkehrer
Neben klassischen Rentnerbiografien gibt es zunehmend Konstellationen, in denen Menschen mit Behinderung oder mit Pflegegrad grenzüberschreitend leben:
1, Studierende mit Behinderung, die ein Auslandssemester absolvieren und auf Assistenz und Pflege angewiesen sind.
2. Grenzgänger, die in einem Nachbarland leben, aber in Deutschland arbeiten oder eine Rente beziehen.
3. Menschen, die nach langen Jahren in Deutschland in ihr Herkunftsland zurückkehren, etwa in EU-Staaten Osteuropas
In diesen Fällen entscheidet die individuelle sozialversicherungsrechtliche Zuordnung, welcher Staat für Pflegeleistungen zuständig ist. Hier spielen EU-Koordinierungsregeln, Rentenansprüche und der tatsächliche gewöhnliche Aufenthalt eine Rolle. Eine pauschale Aussage ist kaum möglich – eine individuelle Beratung bei Pflegekasse, Krankenkasse oder DVKA ist hier praktisch unverzichtbar.
Private Pflegezusatzversicherungen: Spielräume für Pflege im Ausland
Die gesetzlichen Regelungen stoßen vor allem dann an Grenzen, wenn jemand in ein Drittland außerhalb EU/EWR/Schweiz umzieht oder ein Pflegeheim im Ausland in Anspruch nehmen möchte.
Private Pflegezusatzversicherungen können diese Lücke teilweise schließen. Viele Tarife sehen Leistungen auch bei Pflegebedürftigkeit im Ausland vor, teils sogar weltweit. Andere wiederum beschränken Leistungen auf EU-Länder oder verlangen besondere Nachweise.
Wer mit einem Umzug in ein fernes Land liebäugelt oder ernsthaft über Pflege im Ausland (zum Beispiel in Polen oder Thailand) nachdenkt, sollte seine bestehenden privaten Verträge genau prüfen oder sich beraten lassen, ob ein geeigneter Tarif abgeschlossen werden kann.
Praktische Schritte vor Reise oder Umzug
Bevor eine pflegebedürftige Person ins Ausland reist oder den Wohnsitz verlegt, sollten einige Punkte vorbereitet werden:
Erstens sollte frühzeitig Kontakt zur eigenen Pflegekasse aufgenommen werden. Es ist sinnvoll, den geplanten Zeitraum, das Zielland sowie die Art der Pflege dort zu schildern und sich schriftlich bestätigen zu lassen, ob und unter welchen Bedingungen das Pflegegeld weitergezahlt wird.
Zweitens empfiehlt sich bei einem geplanten dauerhaften Aufenthalt im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz eine Klärung mit der Kranken- und Pflegeversicherung sowie gegebenenfalls der DVKA, welcher Träger künftig für Kranken- und Pflegeleistungen zuständig ist. Gerade bei Rentnerinnen und Rentnern mit deutscher Rente gibt es hier differenzierte Zuständigkeitsregeln.
Drittens sollten pflegebedürftige Personen und ihre Angehörigen die pflegerische Versorgung im Zielland realistisch planen: Gibt es Angehörige vor Ort, wie ist die Qualität und Verfügbarkeit professioneller Pflege, und wie sind die Kosten strukturiert? Informationsangebote von Krankenkassen, Sozialverbänden und spezialisierten Beratungsstellen können hier sehr hilfreich sein.
Brexit und andere Sonderfälle
Seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU gilt Großbritannien aus Sicht der deutschen Pflegeversicherung für neue Fälle grundsätzlich als Drittstaat.
Damit greifen die oben beschriebenen Einschränkungen für Staaten außerhalb von EU/EWR/Schweiz. Für Personen mit älteren, grenzüberschreitenden Versicherungsbiografien können jedoch Übergangsregelungen aus dem Austrittsabkommen relevant sein.
Ähnliche Besonderheiten bestehen, wenn zwischen Deutschland und einem anderen Staat bilaterale Sozialversicherungsabkommen geschlossen wurden. Diese betreffen aber meist vor allem Renten- oder Krankenversicherung und schließen Pflegeleistungen häufig aus. Auch hier hilft nur eine individuelle Prüfung.
Fazit: Wann Pflegegeld im Ausland weiterfließt – und wann nicht
Zusammengefasst lässt sich sagen: Für kurzfristige Aufenthalte bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr wird das Pflegegeld weltweit weitergezahlt, solange die Pflege gesichert ist und die deutsche Pflegeversicherung zuständig bleibt.
Bei längeren Aufenthalten oder dauerhaften Umzügen in einen EU-/EWR-Staat oder die Schweiz kann das deutsche Pflegegeld grundsätzlich weiter bezogen werden, da es sich um eine exportfähige Geldleistung handelt. Sachleistungen laufen jedoch meist über das System des Wohnsitzstaats, und Doppelversorgungen werden verrechnet.
Bei einem dauerhaften Umzug in Staaten außerhalb von EU, EWR und Schweiz entfällt in der Regel der Anspruch auf Leistungen der deutschen Pflegeversicherung – oft endet sogar die Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung.
Wer Pflegegeld bezieht und einen Auslandsaufenthalt plant, sollte daher immer zwei Dinge tun: die Pflegekasse frühzeitig informieren und die eigene Versicherungssituation gründlich klären. So lassen sich böse Überraschungen vermeiden – und der Aufenthalt im Ausland wird nicht nur organisatorisch, sondern auch finanziell besser planbar.




