Ob Urlaub bei der Familie in Spanien, ein lรคngerer Winteraufenthalt in Portugal oder der dauerhafte Umzug nach Thailand: Fรผr pflegebedรผrftige Menschen und ihre Angehรถrigen stellt sich sehr schnell die Frage, ob das deutsche Pflegegeld auch im Ausland weitergezahlt wird โ und wenn ja, unter welchen Bedingungen.
Die Antwort ist: Ja, Pflegegeld kann unter bestimmten Voraussetzungen auch im Ausland bezogen werden. Entscheidend sind dabei die Dauer des Aufenthalts, das Zielland und die Frage, ob die deutsche Pflegeversicherung weiter zustรคndig bleibt.
Im Folgenden ein ausfรผhrlicher รberblick รผber die wichtigsten Regelungen und Stolpersteine.
Rechtlicher Rahmen: Warum Pflegegeld im Ausland nicht einfach selbstverstรคndlich ist
Die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung sind im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) geregelt. Grundsรคtzlich gilt: Befindet sich eine versicherte Person im Ausland, ruhen die Leistungsansprรผche der Pflegeversicherung. Genau das steht so in ยง 34 SGB XI. Allerdings enthรคlt dieselbe Vorschrift Ausnahmen, die das Pflegegeld betreffen.
Parallel dazu greift im europรคischen Kontext das EU-Sozialrecht, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Sie regelt die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der EU, im Europรคischen Wirtschaftsraum (EWR) und in der Schweiz. Pflegegeld wird dabei als Geldleistung eingeordnet, die unter bestimmten Umstรคnden in andere Mitgliedstaaten โexportiertโ werden darf.
Aus diesen beiden Ebenen ergibt sich folgendes: Fรผr kurzfristige Auslandsaufenthalte gibt es eine Sonderregelung von bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr. Fรผr lรคngere Aufenthalte oder einen Wohnsitz im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz gelten eigenstรคndige Regeln, die durch das EU-Recht geprรคgt sind. Auรerhalb Europas sind die Mรถglichkeiten deutlich eingeschrรคnkt.
Kurzfristige Auslandsaufenthalte: Pflegegeld bis zu sechs Wochen weltweit
Fรผr viele pflegebedรผrftige Menschen geht es zunรคchst um die Frage, ob ein Urlaub oder ein Familienbesuch im Ausland mรถglich ist, ohne dass das Pflegegeld sofort wegfรคllt. Genau hier greift die wichtigste gesetzliche Ausnahme.
Nach ยง 34 SGB XI wird das Pflegegeld bei einem vorรผbergehenden Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt. Das gilt grundsรคtzlich unabhรคngig davon, ob die Reise in ein EU-Land, in die Tรผrkei oder etwa nach Kanada fรผhrt.
Wichtig ist dabei:
Es handelt sich um ein Jahreskontingent von maximal 42 Tagen. Dieses Kontingent kann auf mehrere Reisen verteilt werden. Resttage, die am Jahresende nicht genutzt wurden, verfallen.
Der Anspruch besteht auch dann, wenn von vornherein klar ist, dass der Auslandsaufenthalt lรคnger als sechs Wochen dauern wird โ gezahlt wird aber nur fรผr die ersten sechs Wochen.
Voraussetzung ist, dass die pflegerische Versorgung auch im Ausland gesichert ist. Hรคufig รผbernehmen weiterhin Angehรถrige die Pflege, die mitreisen.
In dieser Zeit kรถnnen โ abhรคngig von der Konstellation โ sogar
Pflegesachleistungen weiter erbracht werden, etwa wenn der ambulante Pflegedienst aus Deutschland die pflegebedรผrftige Person begleitet. In der Praxis ist das jedoch selten und logistisch schwierig, da der Pflegedienst seine Leistungen im Ausland tatsรคchlich erbringen muss.
Fรผr die meisten Betroffenen bedeutet die Sechs-Wochen-Regel: Ein Urlaub oder ein begrenzter Aufenthalt im Ausland ist mรถglich, ohne auf das Pflegegeld verzichten zu mรผssen, solange die deutsche Pflegeversicherung zustรคndig bleibt und die Pflege organisiert ist.
Lรคngerer Aufenthalt oder Umzug innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz
Komplexer wird es, wenn pflegebedรผrftige Menschen sich nicht nur vorรผbergehend, sondern dauerhaft im Ausland niederlassen wollen โ etwa, um ihren Lebensabend bei der Familie in Spanien oder im Haus in Ungarn zu verbringen.
Hier lohnt sich der Blick auf das europรคische Sozialrecht und die dazugehรถrigen Verwaltungshinweise: Grundsatz: Leistungen der deutschen Pflegeversicherung werden im Ausland normalerweise nicht erbracht.
Ausnahme: Fรผr das Pflegegeld gilt eine besondere Regelung, wenn der Aufenthalt oder Wohnsitz in einem EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz liegt und die deutsche Pflegeversicherung weiter zustรคndig bleibt.
Das Bundesamt fรผr Soziale Sicherung fasst es so zusammen: Pflegegeld kann bei einem Aufenthalt oder Wohnsitz im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz weitergezahlt werden.
Voraussetzungen sind insbesondere: Die pflegebedรผrftige Person ist weiterhin in Deutschland pflegeversichert, etwa als Rentnerin oder Rentner mit deutscher gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherung.
Es liegt mindestens Pflegegrad 2 vor, denn erst ab diesem Grad gibt es Pflegegeld.
Die Pflegebedรผrftigkeit wird festgestellt und regelmรครig รผberprรผft โ bei dauerhaftem Auslandsaufenthalt in Zusammenarbeit mit Stellen im Aufenthaltsstaat (beispielsweise รผber sogenannte Partner-MDKs).
In der Praxis bedeutet das: Wer als pflegebedรผrftige Person dauerhaft in ein EU-Land oder die Schweiz zieht und dort lebt, kann sein deutsches Pflegegeld grundsรคtzlich weiter erhalten, sofern die Zustรคndigkeit der deutschen Pflegekasse bestehen bleibt.
Pflegesachleistungen im EU-Ausland: Lokale Versorgung, deutsche Kasse im Hintergrund
Wรคhrend das Pflegegeld als Geldleistung exportiert werden kann, verhรคlt es sich mit Pflegesachleistungen anders. Diese werden in Deutschland normalerweise als direkte Leistungen von ambulanten Pflegediensten oder stationรคren Einrichtungen erbracht.
Fรผr das EU-/EWR-Ausland und die Schweiz gilt: Sachleistungen werden in der Regel รผber das System des Wohnsitzstaates organisiert. Der dortige Trรคger erbringt die Pflegeleistungen nach seinem nationalen Recht, eventuell auf Rechnung der deutschen Kasse oder im Rahmen der europรคischen Koordinierung. Das deutsche System bezahlt in diesen Konstellationen nicht direkt einen Pflegedienst im Ausland.
Typisch ist dabei folgende Situation: Die oder der Pflegebedรผrftige erhรคlt deutsches Pflegegeld. Zusรคtzlich nutzt sie oder er im Wohnsitzstaat Sachleistungen des dortigen Pflegesystems.
Der Wert dieser Sachleistungen kann auf das deutsche Pflegegeld angerechnet werden, um eine รberversorgung zu vermeiden.
Wichtig ist, dass damit die im Inland bekannte freie Kombinationsmรถglichkeit aus Pflegegeld und Sachleistungen im Ausland oft anders gehandhabt wird. Viele Feinheiten richten sich nach der konkreten Rechtslage des Wohnsitzstaates und der Auslegung der EU-Verordnung 883/2004.
Wer einen Umzug plant, sollte sich deshalb frรผhzeitig von der eigenen Pflegekasse und โ bei Rentnern โ von der DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung โ Ausland) beraten lassen.
Dauerhafter Umzug in Staaten auรerhalb der EU, des EWR und der Schweiz
Ganz anders sieht die Lage bei einem Umzug in ein Land auรerhalb der EU, des EWR und der Schweiz aus, etwa nach Thailand, in die USA oder nach Sรผdamerika.
Hier gilt: Leistungen der deutschen sozialen Pflegeversicherung werden bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als sechs Wochen ohne einschlรคgige Abkommen grundsรคtzlich nicht mehr gezahlt.
Wird der Wohnsitz dauerhaft in ein solches Drittland verlegt, endet in vielen Fรคllen sogar die Mitgliedschaft in der deutschen Pflegeversicherung โ damit entfallen dauerhaft sรคmtliche Ansprรผche.
Fรผr Betroffene bedeutet das: Wer seinen Lebensmittelpunkt etwa nach Asien oder Lateinamerika verlegen will, kann das Pflegegeld aus der sozialen Pflegeversicherung in der Regel nicht mitnehmen. Nur das Sechs-Wochen-Kontingent fรผr vorรผbergehende Aufenthalte steht zur Verfรผgung โ und auch das nur, solange der Wohnsitz und die Versicherung formell in Deutschland verbleiben.
Gerade bei Rentnerinnen und Rentnern, die mit dem Gedanken spielen, den Ruhestand in einem Nicht-EU-Land zu verbringen, ist eine sorgfรคltige Planung nรถtig. Neben Pflegefragen sind auch die Krankenversicherung, Aufenthaltsstatus und die finanzielle Absicherung im Alter zu klรคren.
Die Pflichtberatungen nach ยง 37 Abs. 3 SGB XI โ auch im Ausland ein Thema
Wer in Deutschland ausschlieรlich Pflegegeld bezieht, ist verpflichtet, in regelmรครigen Abstรคnden eine Pflegeberatung nach ยง 37 Abs. 3 SGB XI in Anspruch zu nehmen. Dies dient der Qualitรคtssicherung und soll sicherstellen, dass die hรคusliche Pflege gelingt.
Diese Pflicht endet nicht automatisch, nur weil sich die pflegebedรผrftige Person im Ausland aufhรคlt. Beratungen kรถnnen teilweise telefonisch, per Video oder รผber Kooperationspartner im Ausland organisiert werden. Versรคumt eine pflegebedรผrftige Person diese Termine dauerhaft, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kรผrzen oder aussetzen.
Gerade bei lรคngerem Aufenthalt im EU-/EWR-Ausland oder in der Schweiz sollte frรผhzeitig mit der Pflegekasse geklรคrt werden, wie diese Beratungsverpflichtung erfรผllt werden kann.
Nachweispflichten: Was die Pflegekasse sehen will
Pflegekassen sind berechtigt, den tatsรคchlichen Auslandsaufenthalt und die dortige Versorgung zu รผberprรผfen. In der Praxis verlangen sie hรคufig:
Angaben รผber den Zeitraum des Auslandsaufenthalts, etwa durch Flugtickets oder Reiseunterlagen.
Nachweise zur Sicherstellung der Pflege, zum Beispiel durch Angaben zu mitreisenden Angehรถrigen, vor Ort beauftragten Pflegekrรคften oder vorhandenen Pflegeleistungen im Gastland.
Bei dauerhaftem Aufenthalt im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz gegebenenfalls Gutachten oder Einschรคtzungen von Partnerinstitutionen vor Ort, damit der Pflegegrad geprรผft und bestรคtigt werden kann.
Wer diese Informationen geordnet bereitstellt und rechtzeitig das Gesprรคch mit der Pflegekasse sucht, vermeidet spรคtere Konflikte oder Zahlungspausen.
Besondere Konstellationen:
Studierende, Pendler, Rรผckkehrer
Neben klassischen Rentnerbiografien gibt es zunehmend Konstellationen, in denen Menschen mit Behinderung oder mit Pflegegrad grenzรผberschreitend leben:
1, Studierende mit Behinderung, die ein Auslandssemester absolvieren und auf Assistenz und Pflege angewiesen sind.
2. Grenzgรคnger, die in einem Nachbarland leben, aber in Deutschland arbeiten oder eine Rente beziehen.
3. Menschen, die nach langen Jahren in Deutschland in ihr Herkunftsland zurรผckkehren, etwa in EU-Staaten Osteuropas
In diesen Fรคllen entscheidet die individuelle sozialversicherungsrechtliche Zuordnung, welcher Staat fรผr Pflegeleistungen zustรคndig ist. Hier spielen EU-Koordinierungsregeln, Rentenansprรผche und der tatsรคchliche gewรถhnliche Aufenthalt eine Rolle. Eine pauschale Aussage ist kaum mรถglich โ eine individuelle Beratung bei Pflegekasse, Krankenkasse oder DVKA ist hier praktisch unverzichtbar.
Private Pflegezusatzversicherungen: Spielrรคume fรผr Pflege im Ausland
Die gesetzlichen Regelungen stoรen vor allem dann an Grenzen, wenn jemand in ein Drittland auรerhalb EU/EWR/Schweiz umzieht oder ein Pflegeheim im Ausland in Anspruch nehmen mรถchte.
Private Pflegezusatzversicherungen kรถnnen diese Lรผcke teilweise schlieรen. Viele Tarife sehen Leistungen auch bei Pflegebedรผrftigkeit im Ausland vor, teils sogar weltweit. Andere wiederum beschrรคnken Leistungen auf EU-Lรคnder oder verlangen besondere Nachweise.
Wer mit einem Umzug in ein fernes Land liebรคugelt oder ernsthaft รผber Pflege im Ausland (zum Beispiel in Polen oder Thailand) nachdenkt, sollte seine bestehenden privaten Vertrรคge genau prรผfen oder sich beraten lassen, ob ein geeigneter Tarif abgeschlossen werden kann.
Praktische Schritte vor Reise oder Umzug
Bevor eine pflegebedรผrftige Person ins Ausland reist oder den Wohnsitz verlegt, sollten einige Punkte vorbereitet werden:
Erstens sollte frรผhzeitig Kontakt zur eigenen Pflegekasse aufgenommen werden. Es ist sinnvoll, den geplanten Zeitraum, das Zielland sowie die Art der Pflege dort zu schildern und sich schriftlich bestรคtigen zu lassen, ob und unter welchen Bedingungen das Pflegegeld weitergezahlt wird.
Zweitens empfiehlt sich bei einem geplanten dauerhaften Aufenthalt im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz eine Klรคrung mit der Kranken- und Pflegeversicherung sowie gegebenenfalls der DVKA, welcher Trรคger kรผnftig fรผr Kranken- und Pflegeleistungen zustรคndig ist. Gerade bei Rentnerinnen und Rentnern mit deutscher Rente gibt es hier differenzierte Zustรคndigkeitsregeln.
Drittens sollten pflegebedรผrftige Personen und ihre Angehรถrigen die pflegerische Versorgung im Zielland realistisch planen: Gibt es Angehรถrige vor Ort, wie ist die Qualitรคt und Verfรผgbarkeit professioneller Pflege, und wie sind die Kosten strukturiert? Informationsangebote von Krankenkassen, Sozialverbรคnden und spezialisierten Beratungsstellen kรถnnen hier sehr hilfreich sein.
Brexit und andere Sonderfรคlle
Seit dem Austritt des Vereinigten Kรถnigreichs aus der EU gilt Groรbritannien aus Sicht der deutschen Pflegeversicherung fรผr neue Fรคlle grundsรคtzlich als Drittstaat.
Damit greifen die oben beschriebenen Einschrรคnkungen fรผr Staaten auรerhalb von EU/EWR/Schweiz. Fรผr Personen mit รคlteren, grenzรผberschreitenden Versicherungsbiografien kรถnnen jedoch รbergangsregelungen aus dem Austrittsabkommen relevant sein.
รhnliche Besonderheiten bestehen, wenn zwischen Deutschland und einem anderen Staat bilaterale Sozialversicherungsabkommen geschlossen wurden. Diese betreffen aber meist vor allem Renten- oder Krankenversicherung und schlieรen Pflegeleistungen hรคufig aus. Auch hier hilft nur eine individuelle Prรผfung.
Fazit: Wann Pflegegeld im Ausland weiterflieรt โ und wann nicht
Zusammengefasst lรคsst sich sagen: Fรผr kurzfristige Aufenthalte bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr wird das Pflegegeld weltweit weitergezahlt, solange die Pflege gesichert ist und die deutsche Pflegeversicherung zustรคndig bleibt.
Bei lรคngeren Aufenthalten oder dauerhaften Umzรผgen in einen EU-/EWR-Staat oder die Schweiz kann das deutsche Pflegegeld grundsรคtzlich weiter bezogen werden, da es sich um eine exportfรคhige Geldleistung handelt. Sachleistungen laufen jedoch meist รผber das System des Wohnsitzstaats, und Doppelversorgungen werden verrechnet.
Bei einem dauerhaften Umzug in Staaten auรerhalb von EU, EWR und Schweiz entfรคllt in der Regel der Anspruch auf Leistungen der deutschen Pflegeversicherung โ oft endet sogar die Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung.
Wer Pflegegeld bezieht und einen Auslandsaufenthalt plant, sollte daher immer zwei Dinge tun: die Pflegekasse frรผhzeitig informieren und die eigene Versicherungssituation grรผndlich klรคren. So lassen sich bรถse รberraschungen vermeiden โ und der Aufenthalt im Ausland wird nicht nur organisatorisch, sondern auch finanziell besser planbar.




