Die Pflegehilfsmittel-Pauschale zahlt bis zu 42 Euro monatlich für Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen und Desinfektionsmittel: ein gesetzlicher Anspruch nach § 40 Abs. 2 SGB XI, der seit dem 1. Januar 2025 gilt und für jeden Haushalt mit anerkanntem Pflegegrad und häuslicher Pflege besteht.
Wer diesen Anspruch nicht aktiv abruft, verliert ihn, denn nicht genutzte Beträge verfallen am Monatsende und können nicht in den nächsten Monat übertragen werden.
Noch dringlicher wird die Lage durch die Pläne der Bundesregierung: Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe zum Zukunftspakt Pflege hat im Dezember 2025 Eckpunkte vorgelegt, nach denen der eigenständige Anspruch auf die Pflegehilfsmittel-Pauschale abgeschafft und in ein Sammelbudget überführt werden soll. Wer jetzt handelt, sichert sich eine Leistung, die im laufenden Jahr unverändert gilt.
Inhaltsverzeichnis
Was die Pflegehilfsmittel-Pauschale von 42 Euro abdeckt und wer sie bekommt
Der Anspruch auf die monatliche Pflegehilfsmittel-Pauschale besteht für alle Menschen mit einem anerkannten Pflegegrad, die zu Hause gepflegt werden. Das gilt ab Pflegegrad 1 und damit früher als das Pflegegeld, das erst ab Pflegegrad 2 fließt. Auch wer in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft oder einer Einrichtung des Betreuten Wohnens lebt, hat Anspruch.
Kein Anspruch besteht bei vollstationärer Pflege im Pflegeheim, weil dort die Einrichtung selbst für die Versorgung mit Verbrauchsmaterialien zuständig ist, und auch nicht während eines Krankenhausaufenthalts.
Die Pauschale deckt ausschließlich Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, also Produkte, die laufend nachgekauft werden und bei der täglichen Pflege zur Hygiene und zum Schutz aller Beteiligten dienen. Dazu zählen aufsaugende Bettschutzeinlagen für den Einmalgebrauch, Einmalhandschuhe, Fingerlinge, Mundschutz, Schutzschürzen, Händedesinfektionsmittel, Flächendesinfektionsmittel und Einmallätzchen.
Technische Pflegehilfsmittel wie ein Pflegebett oder ein Rollator gehören nicht dazu; für diese gelten eigene Wege über die Pflegekasse mit anderen Konditionen. Kein Arztrezept ist für die Verbrauchspauschale erforderlich, und ein Wechsel des Anbieters ist jederzeit möglich.
So beantragen Sie die Pflegehilfsmittel-Pauschale: Zwei Wege, eine Genehmigung
Der Antrag auf die Pflegehilfsmittel-Pauschale ist kein bürokratischer Kraftakt. Ihre Pflegekasse ist an Ihre Krankenkasse angegliedert; die Telefonnummer finden Sie auf der Rückseite Ihrer Krankenkassenkarte.
Ein kurzer Anruf oder ein formloser Brief mit Ihrer Versicherungsnummer, Ihrem Pflegegrad und dem Wunsch, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch zu beantragen, reicht aus. Den Antrag kann auch eine bevollmächtigte Person stellen. Nach der Genehmigung gilt die Bewilligung unbefristet, solange Ihr Pflegegrad besteht: Eine jährliche Neuantragstellung ist nicht erforderlich.
Anschließend entscheiden Sie sich für einen von zwei Wegen. Beim ersten kaufen Sie die benötigten Produkte selbst in einer Apotheke, einem Drogeriemarkt oder einem Sanitätshaus und reichen die Quittungen zur Erstattung ein, bis maximal 42 Euro monatlich.
Beim zweiten Weg beauftragen Sie einen Vertragspartner Ihrer Pflegekasse, zum Beispiel eine zugelassene Apotheke oder ein Sanitätshaus, der monatlich liefert und direkt mit der Kasse abrechnet. Welche Anbieter in Ihrer Nähe zugelassen sind, erfragen Sie telefonisch bei der Pflegekasse oder über die Anbietersuche auf deren Website.
Vor der ersten Lieferung schreibt der GKV-Spitzenverband dem Anbieter seit Juli 2024 eine qualifizierte Beratung durch geschultes Fachpersonal vor, die er dokumentieren muss. Fehlt diese Beratung, sollten Sie den Anbieter wechseln.
Wer den Weg über einen Vertragspartner wählt, sollte die monatlichen Lieferungen aktiv prüfen. Enthält eine Lieferung Produkte, die Sie nicht brauchen, können Sie die Zusammenstellung jederzeit ändern. Eine feste Standardbox ohne individuelle Auswahlmöglichkeit ist seit Juli 2024 unzulässig.
Jeder Monat ohne Antrag ist bares Geld, das Sie nicht zurückbekommen
Die Pflegehilfsmittel-Pauschale ist ein monatlicher Höchstbetrag, kein Jahresbudget. Was im laufenden Kalendermonat nicht abgerufen wird, verfällt am Monatsende. Eine Übertragung auf den nächsten Monat ist rechtlich nicht möglich.
Das bedeutet: Wer seit dem 1. Januar 2025 keinen Antrag gestellt hat und alle Voraussetzungen erfüllt, hat in diesem Zeitraum mehrere Hundert Euro an Leistungen verfallen lassen, die ihm zustanden.
Gerd M., 71, aus Kassel pflegt seine Frau Ingrid, 68, zu Hause. Sie hat seit 2024 Pflegegrad 3. Gerd hatte nie einen Antrag auf die Pflegehilfsmittel-Pauschale gestellt, weil er nicht wusste, dass dieser Anspruch neben dem Pflegegeld besteht.
100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar
Das sind 42 Euro monatlich, also 504 Euro im Jahr, die er für Handschuhe, Desinfektionsmittel und Bettschutzeinlagen nicht abgerufen hatte. Seit einem einmaligen Antrag bei der Pflegekasse seiner Frau liefert eine zugelassene Apotheke monatlich eine individuell zusammengestellte Auswahl; die Pflegekasse trägt die Kosten vollständig.
Vorsicht vor ungebetenen Anrufen: So erkennen Sie seriöse Pflegehilfsmittel-Anbieter
Seit Jahren melden die Verbraucherzentralen ein wiederkehrendes Muster: Anbieter rufen pflegebedürftige Menschen ungefragt an oder klingeln an der Wohnungstür, bieten vorkonfektionierte Boxen an und stellen dann eigenständig den Antrag bei der Pflegekasse.
Manche Betroffene erhielten Lieferungen, die sie nie bestellt hatten, sowie Schreiben, in denen der Anbieter mitteilte, er stelle nun einen Antrag. Teilweise wurden dabei sensible Gesundheitsdaten und Kassendaten weitergegeben, ohne dass der Umfang der Datenerhebung klar war.
Der GKV-Spitzenverband hat darauf reagiert und die Verträge mit Leistungserbringern zum 1. Juli 2024 geändert. Seitdem muss die Initiative zur Kontaktaufnahme vom Versicherten ausgehen, nicht vom Anbieter. Feste Boxenkombinationen ohne individuelle Auswahlmöglichkeit sind unzulässig. Jeder Anbieter ist verpflichtet, vor der ersten Lieferung eine qualifizierte Beratung durchzuführen und zu dokumentieren.
Wenn Sie einen ungebetenen Anruf erhalten oder eine Lieferung bekommen, die Sie nicht bestellt haben: Unterschreiben Sie nichts, teilen Sie dem Anbieter schriftlich mit, dass Sie nichts bestellt haben, und informieren Sie Ihre Pflegekasse. Geben Sie Ihre Pflegegradnummer oder Kassendaten erst weiter, wenn Sie einen Anbieter selbst kontaktiert und seine Vertragszulassung bei Ihrer Pflegekasse bestätigt haben.
Was der Zukunftspakt Pflege mit dem eigenständigen Anspruch plant
Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Zukunftspakt Pflege” hat am 11. Dezember 2025 Eckpunkte für eine Pflegereform vorgelegt. Darin ist vorgesehen, drei bisher eigenständige Leistungsansprüche, die Verhinderungspflege, den Entlastungsbetrag und die Pflegehilfsmittel-Pauschale, in zwei neue Sammelbudgets zu überführen: ein Sachleistungsbudget und ein Entlastungsbudget.
Der eigenständige Anspruch auf monatlich 42 Euro würde als separate Leistung wegfallen. Wer Pflegehilfsmittel braucht, müsste den Bedarf künftig aus dem Sammelbudget abdecken und dabei gegen andere Bedarfe, etwa kurzfristige Verhinderungspflege, abwägen.
Was diese Eckpunkte noch nicht sind: ein Gesetz. Es gibt bisher keinen Referentenentwurf, keinen Kabinettsbeschluss und kein Inkrafttreten-Datum. Das Bundesgesundheitsministerium hat angekündigt, auf Grundlage der Eckpunkte einen Gesetzentwurf zu erarbeiten. Wann dieser vorliegt und wann er das Bundesgesetzblatt erreicht, steht nicht fest.
Bis zur Verabschiedung gilt § 40 Abs. 2 SGB XI in seiner heutigen Form unverändert. Ob die Pauschale in der Reform als eigenständige Option im Sammelbudget erhalten wird oder vollständig aufgeht, ist noch offen: Bundesgesundheitsministerin Nina Warken erklärte beim Vorlegen der Eckpunkte, man wolle Leistungen gezielter für nachweislich nutzbringende Zwecke einsetzen.
Für Pflegehaushalte gilt daher: Wer die 42 Euro bislang nicht beantragt hat, holt das jetzt nach und schöpft den Anspruch jeden Monat vollständig aus, solange er in dieser Form besteht. Jeder Monat, den Sie abwarten, ist ein Monat, in dem 42 Euro unwiederbringlich verfallen und in dem die gesetzliche Grundlage näher an eine Reform rückt, die genau diesen Anspruch schwächt.
Häufige Fragen zur Pflegehilfsmittel-Pauschale
Wird die Pflegehilfsmittel-Pauschale auf das Pflegegeld angerechnet?
Nein. Die Pflegehilfsmittel-Pauschale ist eine eigenständige Sachleistung und wird weder auf das Pflegegeld noch auf den Entlastungsbetrag angerechnet. Alle drei Ansprüche laufen parallel und sind vollständig unabhängig voneinander.
Was passiert, wenn ich einen Monat vergesse, Produkte zu bestellen oder Belege einzureichen?
Der Anspruch für diesen Monat verfällt unwiederbringlich; eine Rückwirkung auf abgelaufene Monate ist nicht möglich. Wer das vermeiden will, wählt am besten einen Vertragspartner mit automatischer monatlicher Lieferung oder richtet sich eine feste Erinnerung für die Belegeinreichung ein.
Ich lebe in einer betreuten Wohngemeinschaft: Habe ich ebenfalls Anspruch?
Ja, der Anspruch gilt auch für ambulant betreute Wohngemeinschaften und Einrichtungen des Betreuten Wohnens. Voraussetzung ist, dass keine vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim vorliegt.
Was tue ich, wenn meine Pflegekasse den Antrag ablehnt?
Lassen Sie sich die Ablehnung schriftlich begründen und legen Sie innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids Widerspruch ein. Nennen Sie im Widerspruch § 40 Abs. 2 SGB XI als Rechtsgrundlage und schildern Sie Ihre häusliche Pflegesituation. Sozialverbände wie VdK oder SoVD helfen kostenlos dabei.
Gilt die Pauschale auch, wenn ein ambulanter Pflegedienst kommt?
Ja. Auch wer Pflegesachleistungen durch einen Pflegedienst in Anspruch nimmt, hat daneben Anspruch auf die 42-Euro-Pauschale für Verbrauchshilfsmittel. Beide Leistungen schließen sich nicht gegenseitig aus, solange die Pflege im häuslichen Umfeld stattfindet.
Quellen
dejure.org: § 40 SGB XI – Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
GKV-Spitzenverband: Informationen zu Pflegehilfsmitteln und Vertragspartnern, Stand 2025
Verbraucherzentrale: Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Diese Regeln sollten Sie kennen, Stand Januar 2025




