Bei Schulden: Diese Regeln gelten jetzt beim Pfändungsschutz

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Mit diese Gesetzesänderung verbessern sich einige Regeln für Schuldner im Falle einer Pfändung . So ist z.B. die Liste der unpfändbaren Gegenstände erweitert worden. Auch werden nun Dritte vor dem Zugriff des Gläubigers bzw. des Gerichtsvollziehers besser geschützt.

Keine Pfändung von Haustieren

Der Pfändungsschutz wurde bei den Haustieren erweitert. Haustiere sowie das Futter für die Tiere gehören nicht mehr auf die Liste der pfädbaren Gegenstände. Bislang mussten sich Schuldner von wertvollen Tieren trennen, wenn dies von den Gläubigern gewünscht war.

Dazu gehören:

  • Möbel
  • Kleidung
  • Fahrräder
  • Herd
  • Betten
  • Spülmaschine
  • Staubsauger
  • TV-Geräte

Dafür nimmt der Gerichtsvollzieher z.B. diese Gegenstände mit:

  • Hochpreisige Kamera
  • Gemälde
  • teure Teppiche

Mit den Neuerungen dürfen Gerichtsvollzieher noch weniger mitnehmen. Waren bislang alle Gegenstände für ein „bescheidenes Leben“, für Erwerbstätigkeit oder Ausbildung sowie Gesundheit tabu, erweiterte der Gesetzgeber seit dem 1. Januar 2022 die Liste unpfändbarer Gegenstände.

Pfändungsschutz von Dritten

Wenn der Schuldner mit weiteren Personen in einem Haushalt wohnt, die nicht zu seiner Familie gehören, so dürften bislang die Gerichtsvollzieher auch bei diesen Personen wertige Gegenstände pfänden. Ab 2022 dürfen bei diesen Personen keine Pfändungen mehr vorgenommen werden.

Bargeld darf nur begrenzt gepfändet werden

Bargeld ist nur noch begrenzt pfändbar. Ein Fünftel des täglichen unpfändbaren Freibetrages muss dem Schuldner zugestanden werden. Für jede weitere Person, die zusammen mit dem Schuldner in einem Haushalt lebt, kommt noch einmal ein Zehntel hinzu. Derzeit liegt der tägliche Freibetrag bei 57,66 EUR.

Achtung: Schuldner sollten darauf hinweisen, woher das Geld stammt, damit dieses nicht vollständig gepfändet wird. Zudem muss der Gerichtsvollzieher so viel Geld belassen, so dass es bis zum nächsten Auszahlungstermin reicht.

Kann ein Gerichtsvollzieher auch ein Auto pfänden?

Ein Auto oder ein Computer kann unter Umständen gepfändet werden. Ist das Auto oder der Computer notwendig, um seinen Beruf austzuüben, dürfen diese Gegenstände nicht gepfändet werden.

Das gilt auch, wenn das Auto notwendig ist, um zur Arbeit zu fahren. Gleiches gilt, wenn der Ehepartner den PKW benötigt, um die Arbeitsstelle zu erreichen. Darüber hinaus kann das Auto auch notwendig sein, wenn ein Familienmitglied das Auto benötigt, weil er oder sie gesundheitlich eingeschränkt sind.

Was aber der Gerichtsvollzieher darf, ist zu schauen, ob der Wagen durch ein einfacheres Auto ersetzt werden kann. Das liegt im Ermessen des Gerichtsvollziehers und sorgt oft für Streit.

Pfändbar ist auch ein Auto, dass auf Raten abbezahlt wird. Auch hier gilt, dass bei einer Versteigerung zunächst die Raten abgezahlt werden und dann der Restwert an die Gläubiger geht. Macht davon ein Gläubiger Gebrauch, kann nur dieser einen Zugriff auf das Auto haben. Andere Gläubiger haben dann keinen Zugriff.

Keine vollständige Pfändung des Weihnachtsgeldes

Eine Neuregelung gibt es auch beim Weihnachtsgeld. Bislang konnte der gesamte Weihnachtsbonus gepfändet werden. Neu ist, dass bis zu einer Höhe von 630 Euro das Weihnachtsgeld vor einer Pfändung geschützt ist. Dieser Freibetrag passt sich jedes Jahr der jeweils gültigen Pfändungstabelle an.

Auch Schuldner haben Rechte

Schuldner sind nicht schutzlos dem Gerichtsvollzieher ausgeliefert. In dem Artikel: “Wenn der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht – Das sind Deine Rechte!” klären wir auf, welche Rechte Schuldner im Falle einer Pfändung durch den Gerichtsvollzieher haben.

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