Rentner lebte nach rechtswidrigem Stopp der Grundsicherung Jahrelang im Lagerraum

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Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 5. Januar 2022 eine Berufung in einem besonders belastenden Amtshaftungsverfahren zurückgewiesen. Geklagt hatte ein Mann, der nach der Aufhebung seiner Grundsicherung im Alter (Sozialhilfe) seine Wohnung verlor und nach eigenen Angaben über Jahre unter unzumutbaren Bedingungen in einem Lagerraum leben musste. Er verlangte von zwei öffentlichen Stellen Schmerzensgeld in Höhe von 23.070 Euro wegen behaupteter Amtspflichtverletzungen. Das Gericht sah dafür jedoch keine ausreichende rechtliche Grundlage.

Worum es in dem Verfahren ging

Der Kläger bezog Leistungen nach dem SGB XII. Nachdem diese Leistungen aufgehoben worden waren, geriet er mit Mietzahlungen in Rückstand. Der Mietvertrag wurde gekündigt, die Wohnung geräumt.

Später wurde die Aufhebung der Leistungsbewilligung durch das Sozialgericht beanstandet. Daraus leitete der Kläger den Vorwurf ab, eine Behörde habe ihm rechtswidrig und schuldhaft Sozialleistungen entzogen. Einer weiteren Behörde warf er vor, vor der Räumung unzutreffende Auskünfte erteilt und ihm nach der Räumung keine Notunterkunft bereitgestellt zu haben. Aus der Gesamtsituation machte er einen Anspruch auf Schmerzensgeld geltend.

Warum die Klage schon vor dem Landgericht scheiterte

Bereits das Landgericht Itzehoe hatte die Klage nach einer Beweisaufnahme abgewiesen. Nach seiner Würdigung war der Behörde, die die Sozialleistungen aufgehoben hatte, kein schuldhaftes Verhalten nachzuweisen.

Das Gericht hielt deren damalige Rechtsauffassung für vertretbar. Auch gegenüber der anderen beklagten Stelle konnte der Kläger nicht beweisen, dass ihm vor der Räumung eine falsche Auskunft erteilt worden war. Soweit es um die Unterbringung nach der Räumung ging, kam das Landgericht zu dem Ergebnis, dass die Schwierigkeiten auch darauf beruhten, dass der Kläger erforderliche Angaben nicht gemacht habe.

Das Oberlandesgericht folgt dieser Bewertung

Das Oberlandesgericht bestätigte diese Einschätzung. Zwar gewährte es dem Kläger Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen für Berufung und Begründung, weil er bis zur Entscheidung über seinen Prozesskostenhilfeantrag ohne eigenes Verschulden an einer fristgerechten Einlegung gehindert gewesen sei.

In der Sache selbst sah der Senat aber keine Erfolgsaussicht. Die Berufung sei offensichtlich unbegründet und könne deshalb nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden.

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Hohe Hürden bei Amtshaftungsansprüchen

Die Entscheidung zeigt, wie streng die Gerichte Amtshaftungsansprüche prüfen. Es genügt nicht, dass ein Bescheid später in einem anderen Verfahren aufgehoben wird. Hinzukommen muss der Nachweis, dass die handelnde Behörde schuldhaft, also mindestens fahrlässig, gegen eine Amtspflicht verstoßen hat.

Genau daran fehlte es nach Auffassung des Senats. Die Aufhebung der Leistungen mochte sich im Ergebnis als rechtswidrig erweisen, doch daraus folge noch nicht automatisch ein schuldhaftes Verhalten. Maßgeblich war für das Gericht, dass die damalige Einschätzung der Behörde aus seiner Sicht noch vertretbar gewesen sei.

Auch bei der Notunterkunft sah das Gericht keinen durchsetzbaren Anspruch

Besonders eindrücklich ist der Teil der Entscheidung, der den Vorwurf betrifft, dem Kläger sei keine Notunterkunft zur Verfügung gestellt worden. Das Oberlandesgericht stellte darauf ab, dass der Kläger selbst mit mehreren Einwendungen nicht durchdringen konnte. Auch weitere von ihm benannte Zeugen hätten an der rechtlichen Bewertung nichts geändert.

Nach Sicht des Gerichts war unerheblich, ob der Kläger häufiger vorgesprochen und wiederholt auf seine Lage hingewiesen hatte. Ebenso reichte sein Angebot, sich den Lagerraum anzusehen, nicht aus, um fehlende Auskünfte zu ersetzen.

Das Urteil und seine Bedeutung

Der Beschluss zeigt, dass tragische oder belastende Lebensumstände allein noch keinen Schadensersatzanspruch gegen staatliche Stellen begründen. Erforderlich ist vielmehr ein belastbarer Nachweis dafür, dass eine konkrete Pflicht verletzt wurde und diese Pflichtverletzung auch schuldhaft war.

Das Gericht hat diesen Nachweis hier weder gegenüber der einen noch gegenüber der anderen beklagten Stelle als erbracht angesehen. Damit blieb es bei der Abweisung der Klage. Der Kläger muss zudem die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Der Streitwert wurde auf 23.070 Euro festgesetzt.

Quellen

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss Az. 11 U 88/21.