Rente 2025: Neuer Zuschlag ab Dezember โ was sich รคndert und wie jetzt gerechnet wird
Mit dem 1. Dezember 2025 tritt bei vielen Bestandsrentnerinnen und -rentnern eine grundlegende รnderung beim Rentenzuschlag in Kraft.
Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt erlรคutert, warum die bisherige รbergangslรถsung endet, wie die Deutsche Rentenversicherung den Zuschlag kรผnftig berechnet und was das in Euro und Cent bedeuten kann. Der Kern: Weg vom โZahlbetragโ, hin zu zusรคtzlichen persรถnlichen Entgeltpunkten โ und damit zu einer systematischeren, transparenteren Berechnung.
Inhaltsverzeichnis
Ende der รbergangsregelung und Start der Neuberechnung
Bis einschlieรlich 30. November 2025 gilt noch die รbergangsregelung nach ยง 307j SGB VI. Diese war nรถtig geworden, weil die ursprรผnglich zum 1. Juli 2024 vorgesehene technische Umsetzung der Zuschlagsberechnung nicht rechtzeitig bereitstand.
In dieser รbergangsphase wurde der Zuschlag als zusรคtzliche Monatszahlung auf Basis des damaligen Zahlbetrags der Rente ermittelt und anschlieรend รผber die Rentenanpassung zum 1. Juli 2025 fortgeschrieben.
Ab dem 1. Dezember 2025 greift nun das endgรผltige Verfahren: Die Rentenversicherung stellt die Berechnung auf persรถnliche Entgeltpunkte um, die am Stichtag 30. November 2025 festgestellt werden. Diese Systemumstellung betrifft all jene, die seit Juli 2024 einen prozentualen Zuschlag โ maximal 7,5 Prozent โ als โExtra-Renteโ erhalten haben.
Wer voraussichtlich betroffen ist
Die Neuberechnung richtet sich in erster Linie an Bestandsrentnerinnen und -rentner mit Erwerbsminderungsrenten, an Hinterbliebene sowie an diejenigen, die nach einer vorherigen Erwerbsminderungsrente nahtlos in eine Altersrente รผbergegangen sind.
Maรgeblich ist dabei, dass die ursprรผngliche Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente in den Jahren 2001 bis einschlieรlich 2018 begonnen hat. Ob ein Anspruch auf den neu berechneten Zuschlag besteht, wird nicht pauschal, sondern individuell geprรผft.
Die Deutsche Rentenversicherung rollt die Prรผfung auf Grundlage des neuen ยง 307i SGB VI erneut aus und entscheidet im Einzelfall. Ein Automatismus ist ausdrรผcklich nicht vorgesehen.
Vom Zahlbetrag zur Logik der Entgeltpunkte
Die รbergangslogik knรผpfte an den Zahlbetrag der monatlichen Rente an, also an das, was nach Abzug der Beitrรคge zur Kranken- und Pflegeversicherung tatsรคchlich ausgezahlt wurde. Dieses Verfahren war pragmatisch, aber unsystematisch. Kรผnftig zรคhlt wieder das Grundprinzip der gesetzlichen Rentenversicherung: Persรถnliche Entgeltpunkte werden mit dem aktuellen Rentenwert und dem Rentenartfaktor multipliziert.
Der Zuschlag wird dabei nicht mehr als prozentuale Aufstockung eines Nettobetrags verstanden, sondern als Zuwachs an Entgeltpunkten. Praktisch bedeutet das, dass die Rentenversicherung aus den zum Stichtag festgestellten persรถnlichen Entgeltpunkten einen prozentualen Zusatz errechnet und diesen als โneueโ Entgeltpunkte dauerhaft in die Rentenbiografie รผbernimmt.
Wie der Zuschuss die Rente erhรถht
| Monatliche Rente (vor Zuschlag) | Zuschlag pro Monat |
|---|---|
| 600,00 โฌ | 45,00 โฌ |
| 700,00 โฌ | 52,50 โฌ |
| 800,00 โฌ | 60,00 โฌ |
| 900,00 โฌ | 67,50 โฌ |
| 1.000,00 โฌ | 75,00 โฌ |
| 1.100,00 โฌ | 82,50 โฌ |
| 1.200,00 โฌ | 90,00 โฌ |
| 1.300,00 โฌ | 97,50 โฌ |
| 1.400,00 โฌ | 105,00 โฌ |
| 1.500,00 โฌ | 112,50 โฌ |
| 1.600,00 โฌ | 120,00 โฌ |
| 1.700,00 โฌ | 127,50 โฌ |
| 1.800,00 โฌ | 135,00 โฌ |
| 1.900,00 โฌ | 142,50 โฌ |
| 2.000,00 โฌ | 150,00 โฌ |
| 2.100,00 โฌ | 157,50 โฌ |
| 2.200,00 โฌ | 165,00 โฌ |
| 2.300,00 โฌ | 172,50 โฌ |
| 2.400,00 โฌ | 180,00 โฌ |
| 2.500,00 โฌ | 187,50 โฌ |
| 2.600,00 โฌ | 195,00 โฌ |
| 2.700,00 โฌ | 202,50 โฌ |
| 2.800,00 โฌ | 210,00 โฌ |
| 2.900,00 โฌ | 217,50 โฌ |
| 3.000,00 โฌ | 225,00 โฌ |
| 3.250,00 โฌ | 243,75 โฌ |
| 3.500,00 โฌ | 262,50 โฌ |
| 4.000,00 โฌ | 300,00 โฌ |
Hinweis: Die Tabelle zeigt Orientierungswerte unter der Annahme des maximalen Zuschlags von 7,5 %. Der tatsรคchliche Zuschlag wird ab 1. Dezember 2025 รผber zusรคtzliche Entgeltpunkte individuell neu festgesetzt. Fรผr andere Prozentsรคtze lรคsst sich der Betrag proportional umrechnen (eigener Prozentsatz รท 7,5 ร aufgefรผhrter Zuschlag).
Der Rechenweg im Detail
Ausgangspunkt sind die persรถnlichen Entgeltpunkte, die Ihrer Rente am 30. November 2025 zugrunde liegen. Auf diese Zahl wird โ je nach individueller Berechtigung โ ein Zuschlagsfaktor von bis zu 0,075 angewendet. Das Ergebnis sind zusรคtzliche Entgeltpunkte.
Diese Zusatzpunkte werden ohne weitere Abschlรคge den bisherigen Entgeltpunkten zugeschlagen. Die so erhรถhte Punktsumme wird anschlieรend mit dem zum 1. Juli 2025 geltenden aktuellen Rentenwert multipliziert; der Rentenartfaktor bleibt โ je nach Rentenart โ unverรคndert.
Damit entsteht eine neue, ab Dezember 2025 gรผltige Monatsrente. Die Logik ist einleuchtend: Statt ein temporรคres Aufgeld auf den monatlichen Auszahlungsbetrag zu geben, wird der Zuschlag in die Struktur der Rentenberechnung integriert und wirkt dauerhaft.
Ein Beispiel, das die Wirkung greifbar macht
Anschaulich wird dies an einem erlรคuterten Fall eines Erwerbsminderungsrentners, dessen Rente am 1. Mai 2014 begonnen hat und fรผr den ein Zuschlag von 7,5 Prozent in Betracht kommt.
Am Stichtag verfรผgt er โ einschlieรlich eines bereits berรผcksichtigten Abschlags von 10,8 Prozent aus dem frรผheren Rentenbeginn โ รผber 45,5678 persรถnliche Entgeltpunkte. Multipliziert man diese mit dem aktuellen Rentenwert zum 1. Juli 2025, ergibt sich eine Monatsrente von 1.858,71 Euro.
Fรผr den Zuschlag werden nun 7,5 Prozent dieser 45,5678 Entgeltpunkte als Zusatz berechnet. Das sind 3,4176 Entgeltpunkte, die ohne Abschlag hinzukommen.
Die Summe steigt damit auf 48,9854 Entgeltpunkte. Mit dem gleichen Rentenwert gerechnet wรคchst die Monatsrente auf 1.998,11 Euro. Das Plus betrรคgt 139,40 Euro.
Die Grรถรenordnung zeigt, dass die Entgeltpunktelogik die bislang als โExtra-Renteโ gezahlten Zuschlรคge nicht nur abbildet, sondern in eine stabile, nachvollziehbare Rentenhรถhe รผberfรผhrt.
Bemerkenswert ist der Verzicht auf Abschlรคge bei den zusรคtzlich gewรคhrten Entgeltpunkten. Selbst wenn die Ausgangsrente wegen eines frรผhen Bezugsbeginns geminderte Entgeltpunkte aufweist, werden die ab Dezember 2025 hinzukommenden Zuschlagspunkte ungekรผrzt gutgeschrieben.
Der Hintergrund ist technisch-praktischer Natur: Die Einrechnung von Abschlรคgen auf nachtrรคglich gewรคhrte Punktzuwรคchse wรคre softwareseitig deutlich komplexer und administrativ fehleranfรคlliger.
Vergleichbare Entscheidungen gab es bereits bei den Mรผtterrenten I und II fรผr Bestandsrentnerinnen. Fรผr Betroffene ist das eine gute Nachricht, weil der Zuschlag damit in voller Hรถhe rentensteigernd wirkt.
Was die Umstellung fรผr Betroffene konkret bedeutet
Mit dem Auslaufen der รbergangsregelung wird die Rentenversicherung den Kreis der in Frage kommenden Personen erneut prรผfen und die Hรถhe des Zuschlags neu festsetzen.
Fรผr die Einzelnen heiรt das, dass der bislang als gesonderter Zahlbetrag ausgewiesene Zuschlag in der ab Dezember 2025 geltenden Rentenhรถhe aufgeht. Die Kommunikation erfolgt wie รผblich per Bescheid. Wer eine Erwerbsminderungsrente zwischen 2001 und 2018 begonnen hat, wer Hinterbliebenenrente in diesem Zeitraum bezieht oder nach einer solchen Erwerbsminderungsrente nahtlos in die Altersrente gewechselt ist, sollte die Bescheide aufmerksam prรผfen.
Maรgeblich ist stets der Stand der persรถnlichen Entgeltpunkte zum 30. November 2025 sowie der aktuelle Rentenwert zum 1. Juli 2025. Rรผckfragen zur individuellen Einordnung beantwortet die Deutsche Rentenversicherung; eine pauschale Aussage โalle bekommen den Zuschlagโ ist nicht mรถglich, weil die Rechtsgrundlagen eine Einzelfallprรผfung vorsehen.
Fazit: Mehr Systematik, klare Stichtage, spรผrbare Effekte
Der Wechsel von einem provisorischen Zahlbetragsaufschlag zu einem Zuschlag in Form zusรคtzlicher Entgeltpunkte markiert einen wichtigen Schritt hin zu mehr Systematik in der Rentenberechnung. Mit den Stichtagen 30. November 2025 fรผr die Feststellung der Entgeltpunkte und 1. Dezember 2025 fรผr den Beginn der neuen Berechnung schafft die Rentenversicherung klare Bezugspunkte.
Das vorgerechnete Beispiel zeigt, dass die Auswirkungen durchaus spรผrbar sein kรถnnen. Entscheidend bleibt die individuelle Prรผfung. Wer betroffen ist, sollte die Neufestsetzung aufmerksam lesen und bei Unklarheiten fachkundigen Rat einholen.




