Empfรคnger von Leistungen nach dem SGB XII haben einen Anspruch auf einen ausreichenden Schutz im Krankheitsfall. Die รbernahme von Krankenversicherungsbeitrรคgen i. S. d. ยง 32 SGB XII durch den Sozialhilfetrรคger nur bei nach gewiesener Hilfebedรผrftigkeit des Antragstellers. So entschieden vom LSG BW, Urt. v. 15.03.2023 – L 2 SO 944/22-.
Was sagt das Gesetz?
Rechtsgrundlage ist ยง 32 SGB XII, der im Einzelnen regelt, unter welchen Voraussetzungen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrรคge durch den Sozialhilfetrรคger zu รผbernehmen sind. Der ยง 32 SGB XII dient der Aufgabe der Sozialhilfe, dem Leistungsberechtigten (ยง 27 SGB XII), die Fรผhrung eines Lebens zu ermรถglichen, das der Wรผrde des Menschen entspricht (ยง 1 Abs. 1 SGB XII).
Bedรผrftigkeit des Antragstellers ist Voraussetzung
In dem Zusammenhang kann eine Hilfeleistung zur Erreichung dieses Zweckes auch erforderlich sein, wenn allein aufgrund der Verpflichtung zur Zahlung von Beitrรคgen zur (gesetzlichen oder privaten) Krankenversicherung Hilfebedรผrftigkeit besteht.
Empfรคnger von Leistungen nach dem SGB XII haben hiernach einen Anspruch auf einen ausreichenden Schutz im Krankheitsfall.
Soweit eine Krankenversicherung besteht und die Beitrรคge hierfรผr nicht bereits vom Einkommen gezahlt werden, besteht unter den in ยง 32 SGB XII bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf รbernahme dieser Beitrรคge.
Antragsteller muss die Beitrรคge nicht aus eigenen Einkommen decken kรถnnen
Gemรคร ยง 32 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist Voraussetzung, dass ein Leistungsberechtigter die angemessenen Beitrรคge fรผr eine Kranken- und Pflegeversicherung nicht aus eigenem Einkommen tragen kann.
Andersrum formuliert muss also derjenige, der, wie hier der Klรคger, einen entsprechenden Anspruch geltend macht, unter Berรผcksichtigung seines Einkommens und Vermรถgens nicht in der Lage sein, den notwendigen Lebensunterhalt selbst zu decken.
Antragsteller kam seiner Mitwirkung zur Vorlage von Unterlagen nicht nach
Wenn aber ein Antragsteller trotz mehrfacher Aufforderung keine Unterlagen vor gelegt hat รผber seine Vermรถgens- und Einkommensverhรคltnisse, ist er nach Auffassung des Gerichts auch nicht hilfebedรผrftig.
Anmerkung Detlef Brock
Auch in der Sozialhilfe gilt, dass der Antragsteller der Leistungen vom Sozialhilfetrรคger begehrt, seine Bedรผrftigkeit nach weisen muss.
Um die Hilfebedรผrftigkeit zu prรผfen, muss der Antragsteller Nachweise zu seinem Einkommen und Vermรถgen vorlegen.