Sozialhilfe-Bezieher haben einen Anspruch auf einen ausreichenden Schutz im Krankheitsfall

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Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII haben einen Anspruch auf einen ausreichenden Schutz im Krankheitsfall. Die Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen i. S. d. § 32 SGB XII durch den Sozialhilfeträger nur bei nach gewiesener Hilfebedürftigkeit des Antragstellers. So entschieden vom LSG BW, Urt. v. 15.03.2023 – L 2 SO 944/22-.

Was sagt das Gesetz?

Rechtsgrundlage ist § 32 SGB XII, der im Einzelnen regelt, unter welchen Voraussetzungen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge durch den Sozialhilfeträger zu übernehmen sind. Der § 32 SGB XII dient der Aufgabe der Sozialhilfe, dem Leistungsberechtigten (§ 27 SGB XII), die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht (§ 1 Abs. 1 SGB XII).

Bedürftigkeit des Antragstellers ist Voraussetzung

In dem Zusammenhang kann eine Hilfeleistung zur Erreichung dieses Zweckes auch erforderlich sein, wenn allein aufgrund der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur (gesetzlichen oder privaten) Krankenversicherung Hilfebedürftigkeit besteht.

Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII haben hiernach einen Anspruch auf einen ausreichenden Schutz im Krankheitsfall.

Soweit eine Krankenversicherung besteht und die Beiträge hierfür nicht bereits vom Einkommen gezahlt werden, besteht unter den in § 32 SGB XII bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Übernahme dieser Beiträge.

Antragsteller muss die Beiträge nicht aus eigenen Einkommen decken können

Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist Voraussetzung, dass ein Leistungsberechtigter die angemessenen Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung nicht aus eigenem Einkommen tragen kann.

Andersrum formuliert muss also derjenige, der, wie hier der Kläger, einen entsprechenden Anspruch geltend macht, unter Berücksichtigung seines Einkommens und Vermögens nicht in der Lage sein, den notwendigen Lebensunterhalt selbst zu decken.

Antragsteller kam seiner Mitwirkung zur Vorlage von Unterlagen nicht nach

Wenn aber ein Antragsteller trotz mehrfacher Aufforderung keine Unterlagen vor gelegt hat über seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse, ist er nach Auffassung des Gerichts auch nicht hilfebedürftig.

Anmerkung Detlef Brock

Auch in der Sozialhilfe gilt, dass der Antragsteller der Leistungen vom Sozialhilfeträger begehrt, seine Bedürftigkeit nach weisen muss.
Um die Hilfebedürftigkeit zu prüfen, muss der Antragsteller Nachweise zu seinem Einkommen und Vermögen vorlegen.