Neue Grundsicherung: Jobcenter lässt Bürgergeld-Betroffene rechtlich verschwinden

Lesedauer 7 Minuten

Es gibt einen Moment, in dem der Staat aufhört, eine Person zu suchen. Drei versäumte Termine, ein Monat Schweigen – und das Jobcenter behandelt den Betroffenen so, als existiere er nicht mehr. Kein Regelbedarf, keine Miete, keine Krankenversicherung.

Die Nichterreichbarkeitsfiktion nach § 7b Abs. 4 SGB II ist seit dem 27. März 2026 beschlossenes Recht. Der Bundestag stimmte am 5. März 2026 mit 320 zu 268 Stimmen zu, der Bundesrat folgte. Ab dem 1. Juli 2026 gilt das Gesetz. Was genau dann passiert – und warum führende Sozialrechtsexperten das für verfassungswidrig halten – ist für die Betroffenen bislang kaum aufgearbeitet.

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Bärbel Bas, hat den Maßstab selbst gesetzt: „Wir verschärfen die Sanktionen bis an die Grenze dessen, was verfassungsrechtlich zulässig ist.” Fachleute von Tacheles Sozialhilfe e.V. widersprechen:

Das Gesetz ist nicht an der Grenze, es ist darüber. Für rund 5,5 Millionen Menschen im Leistungsbezug bedeutet das: Ein bürokratischer Ablauf, den sie möglicherweise gar nicht bemerken, kann dazu führen, dass ihr gesamter Anspruch auf Existenzsicherung erlischt – ohne Kündigung, ohne Erklärung, ohne Rücksicht auf den Grund des Schweigens.

Nicht Sanktion, sondern Auslöschung des Anspruchs – warum das juristisch entscheidend ist

Das Gesetz unterscheidet sorgfältig zwischen einer Sanktion und dem Wegfall der Leistungsberechtigung. Eine Sanktion kürzt. Ein Wegfall der Leistungsberechtigung bedeutet: Die Person existiert im System nicht mehr. Formal handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um den Eintritt einer Voraussetzung – oder genauer: ihren Wegfall.

Die Konstruktion ist juristisch raffiniert, weil das Bundesverfassungsgericht im November 2019 klargestellt hatte, dass vollständiger Leistungsentzug als Sanktion nur zulässig wäre, wenn Betroffene tatsächlich ohne staatliche Hilfe leben könnten. Die Bundesregierung behauptet: Das gilt hier nicht. Wir sanktionieren nicht – wir stellen fest, dass jemand nicht mehr erreichbar ist. Sozialrechtler halten diese Argumentation für nicht tragfähig.

Die Kaskade: Wie der Totalentzug Schritt für Schritt ausgelöst wird

Das neue Sanktionsregime folgt einer Eskalationslogik, die im deutschen Sozialrecht bislang nicht existierte. Beim ersten unentschuldigten Meldeversäumnis bleibt es bei einer erneuten Einladung – keine Sanktion, aber das Zählen beginnt.

Beim zweiten Versäumnis kürzt das Jobcenter den Regelbedarf um 30 Prozent für einen Monat. Beim dritten aufeinanderfolgenden Versäumnis streicht es den Regelbedarf vollständig – bei Alleinstehenden 563 Euro monatlich, bei Partnern in einer Bedarfsgemeinschaft 506 Euro. Komplett weg.

In dieser Phase – drittes Versäumnis, Regelbedarf auf null – beginnt die Monatsfrist aus § 7b Abs. 4 SGB II. Das Jobcenter zahlt die Unterkunftskosten in diesem einen Monat einmalig weiter und setzt formal einen symbolischen Anspruch von einem Euro an, um den Krankenversicherungsschutz aufrechtzuerhalten.

Erscheint die Person innerhalb dieses Monats nicht persönlich im zuständigen Jobcenter, gilt sie als nicht erreichbar. Der gesamte Leistungsanspruch entfällt: Regelbedarf, Unterkunftskosten, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.

Was keine Rolle spielt: warum jemand nicht erscheint. Das Gesetz schreibt keinen Mindestabstand zwischen Meldeterminen vor. Das Jobcenter kann drei Termine innerhalb weniger Wochen ansetzen – und der SoVD hat in seiner Stellungnahme ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Einladungen bei kurzfristig aufeinanderfolgenden Terminen nicht rechtzeitig ankommen können, etwa bei einem Klinikaufenthalt oder einem Todesfall in der Familie.

Karin M., 44, aus Dortmund – so kann es laufen

Karin M. bezieht seit drei Jahren Bürgergeld. Im August 2026 verschlechtert sich ihr psychischer Zustand drastisch. Drei Einladungen des Jobcenters nimmt sie nicht wahr. Das Jobcenter streicht den Regelbedarf vollständig.

Karin liegt in einer psychiatrischen Notaufnahme, als der Bescheid zugestellt wird. Die Monatsfrist beginnt zu laufen. Sie erscheint nicht. Nach Ablauf des Monats gilt sie als nicht erreichbar. 563 Euro Regelbedarf – weg. Miete – weg. Krankenversicherung – ungeklärt.

Genau diesen Fall hat der SoVD in seiner Stellungnahme beschrieben: Menschen, deren Nichterscheinen Symptom ihrer Erkrankung ist – nicht Ausdruck von Verweigerung. Das Gesetz unterscheidet nicht. Und es verpflichtet das Jobcenter zu keiner einzigen Maßnahme der aufsuchenden Sozialarbeit, bevor der Anspruch erlischt.

Die Heilungsmöglichkeit – und warum sie scheitern kann

Es gibt eine Rettungsleine. Wer nach dem Beginn des vollständigen Regelbedarfsentzugs innerhalb eines Monats persönlich beim Jobcenter erscheint, gilt rückwirkend als erreichbar. Der Regelbedarf wird dann rückwirkend in Höhe von 70 Prozent gewährt – nicht in voller Höhe, aber der Totalverlust wird verhindert. Diese Möglichkeit ist real und sollte bekannt sein.

Das Problem: Sie setzt voraus, dass die betroffene Person von dieser Möglichkeit weiß, dass sie körperlich und geistig in der Lage ist zu erscheinen, und dass sie überhaupt bemerkt hat, dass die Uhr läuft. Der Bescheid, der den Regelbedarf entzieht, muss die Monatsfrist nennen und über die Heilungsmöglichkeit belehren.

Fehlt diese Belehrung, ist der Bescheid angreifbar – Sanktionsbescheide scheitern in der Praxis regelmäßig an formalen Fehlern: fehlende Anhörung, unzureichende Rechtsfolgenbelehrung, keine Einzelfallprüfung.

Wer die Heilungsmöglichkeit nutzt, muss damit rechnen, dass das Jobcenter unmittelbar neue Termine ansetzt. Der Kreislauf beginnt von vorn. Wer ein zweites Mal drei Termine versäumt, hat dieselbe Monatsfrist – mit derselben Konsequenz.

Eine strukturelle Antwort für Menschen, die aus eigener Kraft nicht erscheinen können, enthält das Gesetz nicht. Die Heilungsmöglichkeit funktioniert nur für die, die sie brauchen könnten, wenn sie ohne Hilfe erreichbar wären. Für die anderen kommt sie zu spät.

Alleinstehende: Wer allein lebt, verliert alles

Die Schutzklausel des neuen Gesetzes gilt für Bedarfsgemeinschaften. Verliert ein Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft seinen Anspruch durch die Nichterreichbarkeitsfiktion, verteilt das Jobcenter dessen Mietanteil auf die verbleibenden Mitglieder und zahlt direkt an den Vermieter. Die Wohnung bleibt gesichert. Kinder behalten ihren Regelbedarf.

Für Alleinstehende existiert dieser Mechanismus nicht. Wer allein lebt und in die Nichterreichbarkeitsfiktion gerät, verliert mit Ablauf der Monatsfrist auch den Anspruch auf Unterkunftskosten. Die Miete läuft auf, der Vermieter mahnt, die Kündigung folgt – und das Gesetz enthält keinen Auffangmechanismus. Mehr als die Hälfte der Bürgergeld-Beziehenden lebt in Einpersonenhaushalten. Die Schutzlücke trifft die Mehrheit.

Die Krankenversicherung: Eine gefährliche Unklarheit

Beim vollständigen Regelbedarfsentzug nach dem dritten Meldeversäumnis soll ein symbolischer Anspruch von einem Euro bestehen bleiben, um die Krankenversicherungsbeiträge formal aufrechtzuerhalten.

Der SoVD bestätigt: In dieser Phase laufen die Beiträge weiter. Tritt dann aber die Nichterreichbarkeitsfiktion ein, entfällt der gesamte Leistungsanspruch. Ob der Ein-Euro-Mechanismus auch jetzt noch greift, lässt das Gesetz offen.

Tacheles e.V. und der Deutsche Juristinnenbund kommen in ihren Stellungnahmen zu dem Ergebnis: Nein. Für Betroffene bedeutet das: Sie sind ohne Krankenversicherung – und wissen es möglicherweise nicht. Wer in dieser Zeit erkrankt oder einen Unfall hat, steht vor einer Situation, die nicht nur finanziell, sondern im buchstäblichen Sinne existenzbedrohend ist.

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Verfassungsrechtliche Einschätzung: Drei offene Flanken

Harald Thomé benennt im Thomé Newsletter Nr. 12/2026 vom 29. März 2026 drei konkrete verfassungsrechtliche Angriffspunkte der Reform: die Nichterreichbarkeitsfiktion selbst, die Begrenzung der Unterkunftskosten auf das 1,5-Fache der örtlichen Mietobergrenze und die 100-Prozent-Sanktionen bei Arbeitsverweigerung.

Die Begründung der Bundesministerin – man verschärfe bis an die Grenze des Zulässigen – hält er für falsch: Das Gesetz ist über die Grenze.

Der Maßstab ist das BVerfG-Urteil vom 5. November 2019. Das Bundesverfassungsgericht hatte damals festgestellt: Vollständiger Leistungsentzug ist nur denkbar, wenn jemand tatsächlich ohne staatliche Hilfe existieren kann.

Die Bundesregierung behauptet, die Nichterreichbarkeitsfiktion sei keine Sanktion und daher an diesem Maßstab nicht zu messen. Harald Thomé widerspricht dem ausdrücklich. Vorlagebeschlüsse der Sozialgerichte sind absehbar, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wahrscheinlich. Die Frage ist nur: Wie viele Menschen geraten bis dahin in die Fiktion?

Übergangsregel: Was gilt bis zum 1. Juli 2026?

Das Gesetz enthält eine wichtige Übergangsregel. Für Meldeversäumnisse, die vor dem 1. Juli 2026 stattgefunden haben, gelten die bisherigen Regeln. Das Zählen der drei aufeinanderfolgenden Versäumnisse, die den Totalentzug auslösen, beginnt erst ab Inkrafttreten des Gesetzes.

Wer bis zum 30. Juni 2026 mehrere Termine versäumt hat, startet am 1. Juli bei null – jedenfalls für die Zwecke der neuen Kaskade. Außerdem greifen die neuen Regeln erst im ersten Bewilligungsabschnitt, der nach dem 1. Juli 2026 beginnt. Wer noch in einem laufenden Zeitraum steckt, der über dieses Datum hinausgeht, bleibt bis zu dessen Ende nach altem Recht behandelt.

Das klingt nach Schutz. Es ist eher ein Aufschub. Ab dem 1. Juli beginnt das Zählen – und das Gesetz schreibt keine Pflicht zur vorherigen Benachrichtigung der Betroffenen vor, dass das neue Regime nun gilt.

Was jetzt tun – und warum viele Bescheide angreifbar sind

Wer einen Bescheid erhält, der Leistungen kürzt oder vollständig entzieht, hat einen Monat Zeit für den Widerspruch. Bei existenzieller Bedrohung – kein Geld für Essen, drohende Wohnungslosigkeit – kommt zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht infrage.

Die Erfolgsaussichten im einstweiligen Rechtsschutz sind erfahrungsgemäß dann gut, wenn der Bescheid formale Fehler enthält. Und solche Fehler kommen vor.

Drei Fragen entscheiden, ob ein Sanktionsbescheid hält: Hat das Jobcenter die betroffene Person vor dem ersten angerechneten Meldeversäumnis schriftlich über die konkreten Rechtsfolgen belehrt? Hat es sie vor Erlass des Bescheids angehört? Enthält der Bescheid über den Regelbedarfsentzug die Belehrung über die Monatsfrist und die Heilungsmöglichkeit?

Fehlt eines dieser Elemente, ist der Bescheid angreifbar – nicht nur abstrakt, sondern in der Praxis der Sozialgerichte regelmäßig erfolgreich. Wer außerdem einen wichtigen Grund hatte – Krankenhausaufenthalt, psychische Erkrankung, nachweislich nicht zugestellte Einladung – sollte das sofort dokumentieren und in den Widerspruch einbringen.

Wer von diesem Verfahren betroffen ist oder es fürchtet, sollte eine Sozialberatungsstelle oder Erwerbsloseninitiative aufsuchen. Für Menschen, die aus eigener Kraft den Weg zum Jobcenter nicht schaffen, kann der Sozialpsychiatrische Dienst der Gemeinde eine Brückenfunktion übernehmen – nicht weil das Gesetz das vorschreibt, sondern weil es die einzige praktische Alternative ist, die das Gesetz offengelassen hat.

Häufig gestellte Fragen

Ab wann zählen die drei Meldeversäumnisse für die neue Kaskade?
Erst ab dem 1. Juli 2026, und erst im ersten Bewilligungsabschnitt, der nach diesem Datum beginnt. Frühere Versäumnisse zählen für die neue Eskalation nicht.

Kann das Jobcenter die drei Termine innerhalb weniger Tage ansetzen?
Das Gesetz schreibt keine Mindestabstände vor. Allerdings muss jede Einladung die vollständige Rechtsfolgenbelehrung enthalten, und die Person muss die Möglichkeit gehabt haben, die Einladung zu erhalten und wahrzunehmen. Fehlerhafte Einladungen machen das Verfahren unwirksam.

Was passiert, wenn jemand nach Eintritt der Nichterreichbarkeitsfiktion zurückkommt?
Der Anspruch ist erloschen, nicht nur ruhend. Ein neuer Leistungsantrag ist nötig. Ob rückwirkend Leistungen gewährt werden können, hängt davon ab, ob der Feststellungsbescheid rechtmäßig war. Widerspruch und Klage sind der Weg.

Gibt es Schutz für Menschen mit psychischen Erkrankungen oder schweren Erkrankungen?
Das Gesetz sieht keinen besonderen Schutz vor. Der wichtige Grund muss geltend gemacht und nachgewiesen werden. Wer das aus eigener Kraft nicht kann, ist auf Dritte angewiesen – den Sozialpsychiatrischen Dienst, Beratungsstellen, Angehörige. Das Gesetz verpflichtet das Jobcenter zu keiner einzigen aufsuchenden Maßnahme.

Was bedeutet die Direktzahlung der Miete in einer Bedarfsgemeinschaft für den Vermieter?
Das Jobcenter zahlt in der Totalsanktionsphase die Miete direkt an den Vermieter. Wenn die Miete bisher per Dauerauftrag vom Konto der betroffenen Person floss, droht eine Doppelzahlung, solange der Dauerauftrag nicht gestoppt wird. Betroffene – und die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft – sollten das unmittelbar klären.

Quellen:

Bundesregierung: Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (BT-Drucksache 21/3541)

Deutscher Bundestag: Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (BT-Drucksache 21/4522, 4. März 2026)

Deutscher Bundestag: Umgestaltung des Bürgergelds zur Grundsicherung beschlossen, 5. März 2026

Bundesverfassungsgericht: Urteil vom 5. November 2019, Az. 1 BvL 7/16

SoVD: Stellungnahme zum Referentenentwurf Grundsicherung, 29. Januar 2026