Schwerbehinderung: Kein Anspruch auf einen Zweitrollstuhl durch die Krankenkasse

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Nur weil Versicherte mit einem Aktivrollstuhl mit Sonderanfertigungen versorgt worden sind, haben sie wegen der theoretischen Möglichkeit eines Totalschadens noch keinen Anspruch auf einen entsprechenden Zweitrollstuhl. Kann während einer Reparaturzeit ihrem Versorgungsbedürfnis ansatzweise Rechnung getragen werden, müssen sie defektbedingte Ausfallzeiten von bis zu etwa zehn Tage hinnehmen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 16. Dezember 2025 (Az.: L 11 KR 3378/23).

Was wurde verhandelt?

Der Kläger ist seit einem Unfall querschnittsgelähmt. Seine Beine und der Oberkörper sind vollständig gelähmt, die Arme und Hände weitgehend. Damit er sich mit einem Aktivrollstuhl fortbewegen kann, musste das Hilfsmittel speziell auf ihn angepasst werden, so etwa der Rahmenvorbau und die Sitzplatte.

Von seiner Krankenkasse verlangte er zusätzlich die Versorgung mit einem sonderangefertigten Zweitrollstuhl, falls der bisherige kaputt gehe. Denn wegen der Sonderanfertigungen müsse er bei einem Defekt bis zur Reparatur mehrere Monate warten. Einen regulären Aktivrollstuhl könne er wegen seiner behinderungsbedingten Einschränkungen nicht nutzen.

Auch die Ersatzversorgung mit einem Elektrorollstuhl scheide aus, da er wegen der weitgehenden Lähmung seiner Arme den Joystick nicht bedienen könne. Er verwies auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12. September 2012, nach der Rollstuhlfahrern allenfalls höchstens zehn Tage ein Verzicht auf das Hilfsmittel zuzumuten ist (Az.: B 3 KR 20/11 R; JurAgentur-Meldng vom Urteilstag)

Die Krankenkasse wies den Anspruch auf eine Ersatzversorgung ab. Kleinere Reparaturen müssten hingenommen werden. Das vorhandene angepasste Sitzkissen, mit dem insbesondere Druckgeschwüre verhindert werden, könne auch im Bedarfsfall in einem „Interims-Multifunktionsrollstuhl“ verwendet werden.

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LSG Stuttgart: Möglicher Totalschaden reicht für Anspruch nicht aus

Das LSG wies den Kläger ebenfalls ab. Der Versicherte habe keinen Anspruch auf einen für ihn angepassten Ersatzrollstuhl zum Preis von 9.744 Euro. Nach der Rechtsprechung des BSG müssten Rollstuhlfahrer defektbedingte Ausfallzeiten ihres Rollstuhls etwa bis zur Obergrenze von zehn Tagen hinnehmen. Dies sei aber abhängig vom Einzelfall und ob dem Versorgungsbedürfnis „ansatzweise auf andere Weise Rechnung getragen“ werden kann.

Danach habe der Kläger keinen Anspruch auf eine Zweitausstattung zum Einsatz bei Reparaturfällen. Denn übergangsweise könne er etwa mit einem Multifunktionsrollstuhl versorgt werden. Dem Einwand, dass ihm Druckgeschwüre drohten, wenn er bereits eine Stunde in einem regulären Rollstuhl sitzt, könne nicht gefolgt werden.

Denn das auf ihn angepasste bisherige Sitzkissen könne auch in einem Ersatzrollstuhl verwendet werden. Zudem verfüge er über eine 24-Stunden-Pflege, die ihn im Rollstuhl fortbewegen könne. Dass er ohne den gewünschten Ersatzrollstuhl sonst „ans Bett gefesselt“ sei, sei daher nicht nachvollziehbar.

Schließlich bestehe bei notwendigen Reparaturen, abhängig von der Art des Defektes, durchaus die Möglichkeit, dass diese in wenigen Stunden oder Tagen behoben werden könnten. Allein die theoretische Möglichkeit eines Totalschadens reiche nicht für einen Anspruch auf einen Zweitrollstuhl mit Sonderanfertigung aus. fle