Kürzungen beim Krankengeld ab 2027: Was jetzt umgesetzt wird

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Viele gesetzlich Versicherte fragen sich derzeit, ob ihnen ab 2027 weniger Krankengeld droht. Der Hintergrund ist das geplante GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, mit dem die Bundesregierung die Finanzen der gesetzlichen Krankenkassen stabilisieren will.

Eine pauschale Kürzung des Krankengeldes für alle Versicherten ist nach dem aktuellen Regierungsentwurf nicht vorgesehen. Das Bundesgesundheitsministerium stellt ausdrücklich klar, dass die Höhe des Krankengeldes bei 70 Prozent des Bruttoeinkommens bleiben soll und auch die mögliche Bezugsdauer von bis zu 78 Wochen innerhalb von drei Jahren nicht angetastet wird.

Trotzdem wäre es falsch, die Pläne als folgenlos zu beschreiben. An mehreren Stellen soll der Zugang zum Krankengeld eingeschränkt, verändert oder an strengere Bedingungen geknüpft werden.

Warum überhaupt über Einschnitte gesprochen wird

Die gesetzliche Krankenversicherung steht nach Angaben der Bundesregierung vor erheblichen Finanzproblemen. Im Gesetzentwurf wird für 2027 eine Deckungslücke von rund 15 Milliarden Euro genannt, die bis 2030 auf rund 40 Milliarden Euro anwachsen könnte.

Die Bundesregierung begründet ihr Reformpaket damit, dass Ausgaben und Einnahmen der Krankenkassen wieder stärker zusammengeführt werden sollen. Neben Leistungserbringern, Pharmaunternehmen und Krankenkassen sollen auch Versicherte einen Beitrag leisten.

Für Patientinnen und Patienten zeigt sich das nicht nur beim Krankengeld. Geplant sind auch höhere Zuzahlungen, geringere Festzuschüsse beim Zahnersatz und eine strengere Prüfung einzelner Leistungsbereiche.

Die wichtigste Entwarnung: Das reguläre Krankengeld soll nicht pauschal sinken

Derzeit beträgt das Krankengeld grundsätzlich 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts, höchstens aber 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Diese Grundformel soll nach dem aktuellen Stand nicht geändert werden.

Auch die bekannte Höchstdauer bleibt nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums bestehen. Versicherte können wegen derselben Krankheit weiterhin bis zu 78 Wochen innerhalb von drei Jahren Krankengeld erhalten.

Damit ist die oft verbreitete Aussage, das Krankengeld werde ab 2027 generell gekürzt, in dieser Form zu ungenau. Richtig ist aber: Für bestimmte Gruppen können die geplanten Änderungen erhebliche finanzielle Folgen haben.

Teilrentner sollen besonders betroffen sein

Besonders einschneidend ist die geplante Änderung für Menschen, die bereits eine Altersrente als Teilrente beziehen und daneben weiterarbeiten. Nach dem Gesetzentwurf soll künftig kein Anspruch auf Krankengeld mehr bestehen, wenn die Teilrente mehr als zwei Drittel der Vollrente beträgt.

Damit würde ein Modell deutlich unattraktiver, das bislang von vielen genutzt wurde. Wer statt einer Vollrente eine sehr hohe Teilrente bezieht, konnte unter bestimmten Bedingungen weiter einen Krankengeldanspruch erhalten.

Gerade die sogenannte 99,99-Prozent-Teilrente stand dabei im Fokus. Der Entwurf beschreibt solche Gestaltungen als Mitnahmeeffekte, weil der Verzicht auf einen sehr kleinen Rentenanteil bisher ausreichen konnte, um sich zusätzlich gegen längere Krankheit abzusichern.

Für Betroffene wäre das mehr als eine technische Änderung. Wer im Alter weiterarbeitet und bei längerer Krankheit ausfällt, könnte dann nur noch auf die Teilrente zurückfallen, wenn die gewählte Teilrente oberhalb der neuen Grenze liegt.

Auch bei beendetem Arbeitsverhältnis soll sich etwas ändern

Eine weitere geplante Änderung betrifft Versicherte, deren Beschäftigungsverhältnis während einer Arbeitsunfähigkeit endet. In solchen Fällen soll das Krankengeld nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses auf das Niveau des Arbeitslosengeldes begrenzt werden.

Das kann für Betroffene spürbar sein, weil Krankengeld und Arbeitslosengeld nicht immer gleich hoch ausfallen. Vor allem Menschen mit höherem Einkommen oder besonderen Berechnungsfällen sollten solche Übergänge künftig genauer prüfen.

Der Entwurf begründet die Anpassung mit einer Angleichung der Entgeltersatzleistungen. Aus Sicht vieler Versicherter kann diese Regel aber wie eine Kürzung wirken, wenn sie während einer längeren Erkrankung ihre Stelle verlieren.

Neue Fristen können den Druck auf Kranke erhöhen

Geplant ist außerdem, die Frist bei Aufforderungen der Krankenkasse nach § 51 SGB V zu verkürzen. Bisher haben Versicherte in bestimmten Fällen zehn Wochen Zeit, um zum Beispiel einen Reha-Antrag oder einen Rentenantrag zu stellen.

Diese Frist soll nach dem Entwurf auf vier Wochen verkürzt werden. Die Bundesregierung will damit Reha-Verfahren schneller anstoßen und längere Krankengeldzeiten vermeiden.

Für Betroffene bedeutet das aber auch: Wer Post von der Krankenkasse erhält, muss deutlich schneller reagieren. Wird eine solche Aufforderung nicht beachtet, kann der Anspruch auf Krankengeld gefährdet sein.

Freiwillig Versicherte müssen mit Wartezeit rechnen

Auch freiwillig gesetzlich Versicherte mit Wahlerklärung zum Krankengeld sollen neue Regeln beachten. Nach dem Entwurf soll eine dreimonatige Wartezeit eingeführt werden, bevor der Krankengeldanspruch aus einer solchen Wahlerklärung genutzt werden kann.

Betroffen sein können vor allem Selbstständige oder freiwillig Versicherte, die sich bewusst für einen Krankengeldanspruch ab der siebten Woche entscheiden. Die Bundesregierung will damit verhindern, dass eine Wahlerklärung erst kurz vor einer absehbaren Erkrankung abgegeben wird.

Für Menschen in beruflichen Übergängen kann das jedoch riskant werden. Wer sich neu absichern will, sollte künftig besonders genau prüfen, ab wann der Schutz tatsächlich greift.

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Teilkrankengeld soll neu eingeführt werden

Neben Einschränkungen enthält der Entwurf auch eine neue Leistungsform. Künftig soll es ein Teilkrankengeld geben, wenn Versicherte nicht vollständig, aber teilweise arbeitsfähig sind.

Ärztinnen und Ärzte sollen in geeigneten Fällen eine teilweise Arbeitsfähigkeit feststellen können. Vorgesehen sind Abstufungen, die sich daran orientieren, in welchem Umfang die Arbeitsleistung krankheitsbedingt nicht erbracht werden kann.

Das Teilkrankengeld soll dann den ausfallenden Anteil absichern, während der Arbeitgeber die tatsächlich geleistete Arbeit vergütet. Nach dem Entwurf kann das etwa bei längeren psychischen Erkrankungen, chronischen Rückenleiden oder nach belastenden Krebsbehandlungen relevant werden.

Was sich beim Krankengeld ab 2027 ändern könnte

Bereich Geplante Änderung
Höhe des regulären Krankengeldes Keine pauschale Absenkung geplant; 70 Prozent des Bruttoeinkommens sollen bleiben.
Bezugsdauer Bis zu 78 Wochen innerhalb von drei Jahren wegen derselben Krankheit sollen bestehen bleiben.
Teilrente und Krankengeld Kein Krankengeld mehr, wenn die Teilrente mehr als zwei Drittel der Vollrente beträgt.
Ende des Arbeitsverhältnisses Krankengeld soll nach Ende der Beschäftigung auf das Niveau des Arbeitslosengeldes begrenzt werden.
Aufforderung zu Reha oder Rente Die Frist soll von zehn auf vier Wochen verkürzt werden.
Freiwillig Versicherte mit Wahlerklärung Eine Wartezeit von drei Monaten soll eingeführt werden.
Teilkrankengeld Neue Leistung bei teilweiser Arbeitsfähigkeit und reduzierter Tätigkeit geplant.

Noch ist nicht alles endgültig beschlossen

Wichtig ist der Stand des Verfahrens. Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 29. April 2026 beschlossen, danach läuft das parlamentarische Verfahren.

Der Bundestag befasst sich weiter mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Nach Angaben des Bundestages steht die Abstimmung über das Gesetz in der Sitzungswoche im Juli 2026 auf der Tagesordnung.

Bis zur endgültigen Verkündung im Bundesgesetzblatt können sich Einzelheiten noch ändern. Gerade beim Krankengeld ist deshalb entscheidend, ob der Bundestag den Entwurf unverändert beschließt oder ob es noch Nachbesserungen gibt.

Für wen die Pläne besonders wichtig sind

Besonders aufmerksam sollten Menschen sein, die bereits eine hohe Teilrente beziehen und daneben arbeiten. Für sie kann die Zwei-Drittel-Grenze darüber entscheiden, ob sie im Krankheitsfall noch Krankengeld erhalten.

Auch freiwillig gesetzlich Versicherte sollten ihre Absicherung prüfen. Wer eine Wahlerklärung zum Krankengeld abgibt, könnte künftig nicht mehr sofort geschützt sein.

Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis während einer längeren Krankheit endet, sollten ebenfalls genauer hinschauen. In solchen Fällen könnte das Krankengeld nach dem Ende des Jobs niedriger ausfallen als bisher erwartet.

Warum die Reform sozialpolitisch umstritten ist

Die Bundesregierung spricht von der Beseitigung von Fehlanreizen und von einer Stabilisierung der Krankenkassenfinanzen. Aus Sicht der Betroffenen geht es jedoch um die Frage, wie sicher der Einkommensschutz bei längerer Krankheit noch ist.

Krankengeld ist keine freiwillige Zusatzleistung, sondern für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die wichtigste Absicherung nach dem Ende der Lohnfortzahlung. Wer länger krank ist, hat oft ohnehin mit Einkommensverlusten, Arztterminen, Reha-Verfahren und unsicherer beruflicher Perspektive zu kämpfen.

Deshalb sind Änderungen beim Krankengeld besonders sensibel. Schon kleinere Eingriffe können im Einzelfall mehrere hundert Euro im Monat ausmachen.

Praxisbeispiel: Wenn die Teilrente zum Risiko wird

Ein 64-jähriger Arbeitnehmer bezieht seit einiger Zeit eine Teilrente in Höhe von 99,99 Prozent seiner Vollrente. Zusätzlich arbeitet er weiter in Teilzeit und zahlt Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung.

Nach bisherigem Verständnis rechnet er damit, bei längerer Krankheit nach der Lohnfortzahlung Krankengeld zu erhalten. Wird die geplante Zwei-Drittel-Grenze eingeführt, könnte dieser Anspruch entfallen, weil seine Teilrente deutlich über der neuen Grenze liegt.

Für ihn hätte das erhebliche Folgen. Fällt er länger aus, fehlt nicht nur das Arbeitseinkommen, sondern auch das Krankengeld als Ersatzleistung.

Er müsste deshalb prüfen, ob eine niedrigere Teilrente unterhalb der Zwei-Drittel-Grenze sinnvoll wäre. Das kann aber wiederum bedeuten, dass er monatlich weniger Rente erhält und seine gesamte Finanzplanung neu berechnen muss.

Häufige Fragen und Antworten

Wird das Krankengeld ab 2027 für alle gekürzt?

Nein. Nach dem aktuellen Regierungsentwurf soll die reguläre Höhe des Krankengeldes nicht pauschal abgesenkt werden.

Bleibt die Bezugsdauer von 78 Wochen bestehen?

Ja. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums soll die mögliche Bezugsdauer von bis zu 78 Wochen innerhalb von drei Jahren wegen derselben Krankheit unverändert bleiben.

Wer kann durch die Reform trotzdem Geld verlieren?

Betroffen sein können vor allem Teilrentner mit hoher Teilrente, Versicherte nach Ende eines Arbeitsverhältnisses während der Krankheit sowie freiwillig Versicherte mit neuer Wahlerklärung zum Krankengeld.

Was bedeutet die Zwei-Drittel-Grenze bei der Teilrente?

Wer eine Teilrente bezieht, die mehr als zwei Drittel der Vollrente beträgt, soll künftig keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben. Das betrifft vor allem Modelle mit sehr hoher Teilrente.

Was ändert sich bei Reha-Aufforderungen der Krankenkasse?

Die Frist zur Antragstellung soll von zehn auf vier Wochen verkürzt werden. Wer eine solche Aufforderung erhält, müsste also deutlich schneller reagieren.

Ist das Gesetz schon endgültig beschlossen?

Nein. Der Entwurf befindet sich im parlamentarischen Verfahren. Bis zur endgültigen Verkündung können noch Änderungen vorgenommen werden.