Schon wieder ein verschobener Starttermin: Beschäftigte sollen erst ab dem 1. Juli 2028 einen Teil ihres Jobs ausüben und dafür anteiligen Lohn mit Teilkrankengeld verbinden können. Der Bundestag hat am 15. Oktober 2026 beschlossen, die Einführung um sechs Monate zu verschieben.
Für Menschen, die nach einer längeren Erkrankung vorsichtig in den Beruf zurückkehren möchten, bleibt damit vorerst die stufenweise Wiedereingliederung der bestehende Weg. Sie ermöglicht bereits heute einen schrittweisen Einstieg, unterscheidet sich finanziell aber deutlich vom vorgesehenen Teilkrankengeld.
Was der Bundestag zum späteren Start beschlossen hat
Die Terminänderung ist Bestandteil des im Bundestag verabschiedeten Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung. Die Beschlussunterlagen auf Seite 159 sehen vor, die Vorschriften zur Teilarbeitsunfähigkeit und zum Teilkrankengeld erst zum 1. Juli 2028 statt zum 1. Januar 2028 wirksam werden zu lassen.
Bei den begleitenden Regelungen verweist der Bericht auf notwendige rechtliche und technische Anpassungen. Der hier beschriebene Verfahrensstand ist der Bundestagsbeschluss; eine bereits in Kraft getretene Terminänderung ist damit noch nicht belegt.
Teilkrankengeld soll bezahlte Arbeit trotz Erkrankung ermöglichen
Das neue Modell richtet sich an Versicherte, bei denen nach ärztlicher Einschätzung eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als vier Wochen zu erwarten ist. Eine teilweise Arbeitsaufnahme soll eine ärztliche Feststellung, die Einwilligung des Beschäftigten und die Zustimmung des Arbeitgebers voraussetzen.
Vorgesehen sind 25, 50 oder 75 Prozent Teilarbeitsunfähigkeit, wobei die Prozentzahl den krankheitsbedingten Ausfall bezeichnet. Bei einer üblichen 40-Stunden-Woche und 50 Prozent Teilarbeitsunfähigkeit würden beispielsweise 20 Wochenstunden gearbeitet.
Für die geleistete Arbeit soll der Arbeitgeber anteiligen Lohn zahlen; nach ausgeschöpfter Entgeltfortzahlung soll bei bestehendem Anspruch anteiliges Krankengeld hinzukommen. Dieses ersetzt den ausgefallenen Verdienst nicht vollständig, und die Teilkrankschreibung eröffnet keinen neuen sechswöchigen Entgeltfortzahlungsanspruch.
Das Hamburger Modell lässt sich schon heute nutzen
Wer gesundheitlich noch keine volle Schicht bewältigt, aber bereits einzelne Aufgaben übernehmen kann, muss deshalb nicht bis 2028 zu Hause bleiben. Nach § 74 SGB V kommt eine stufenweise Wiedereingliederung infrage, wenn sie nach ärztlicher Einschätzung die Rückkehr in das Erwerbsleben unterstützt.
Dabei bleibt die Person arbeitsunfähig, während Arbeitszeit und Belastung schrittweise aufgebaut werden. Die Tätigkeit dient der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit und wird nach einem ärztlichen Plan erprobt.
Wer während der Wiedereingliederung zahlt
Nach Ende der Entgeltfortzahlung können Beschäftigte während des Hamburger Modells weiterhin Krankengeld erhalten, sofern ihr Anspruch besteht. Allein zwei oder vier Stunden tägliche Anwesenheit im Betrieb begründen grundsätzlich keinen Anspruch auf einen entsprechenden Teil des bisherigen Gehalts.
Schließt sich die Wiedereingliederung an eine medizinische Rehabilitation der Deutschen Rentenversicherung an, kann stattdessen Übergangsgeld weitergezahlt werden. Voraussetzung ist, dass die Rentenversicherung für diese Anschlussmaßnahme zuständig ist und die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind.
100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar
Zahlt der Arbeitgeber dennoch Geld, muss geklärt werden, wie sich die Zahlung auf die Ersatzleistung auswirkt. Der Beitrag über Krankengeld während der Wiedereingliederung erläutert mögliche Fallstricke.
Die Unterschiede auf einen Blick
| Frage | Stufenweise Wiedereingliederung heute | Vorgesehenes Teilkrankengeldmodell |
|---|---|---|
| Welche Tätigkeit wird ausgeübt? | Ärztlich geplante Erprobung und Steigerung der Belastbarkeit | Reguläre Arbeitsleistung im vereinbarten Umfang |
| Welcher Status besteht? | Arbeitsunfähigkeit besteht fort | Ärztlich festgestellte Teilarbeitsunfähigkeit |
| Muss der Arbeitgeber die geleisteten Stunden vergüten? | Grundsätzlich kein Vergütungsanspruch aus der Maßnahme selbst | Anteiliges Arbeitsentgelt für die geleistete Arbeit |
| Was sichert nach der Entgeltfortzahlung ab? | Bei erfüllten Voraussetzungen Krankengeld, Übergangsgeld oder eine andere zuständige Ersatzleistung | Anteiliges Arbeitsentgelt und Teilkrankengeld bei bestehendem Anspruch |
| Wie wird die Belastung festgelegt? | Individueller Stufenplan mit ärztlicher Begleitung | Teilarbeitsunfähigkeit in Stufen von 25, 50 oder 75 Prozent |
Ein guter Stufenplan regelt mehr als die Arbeitszeit
Vor Beginn sollten Arztpraxis, Beschäftigter und Arbeitgeber festlegen, welche Aufgaben bereits möglich sind und welche Belastungen vorerst entfallen müssen. Auch Beginn, vorgesehene Dauer und die nächsten Schritte gehören in den Plan, der mit dem zuständigen Leistungsträger abgestimmt wird.
Weniger Stunden helfen wenig, wenn dieselben schweren Lasten, derselbe Zeitdruck oder dieselben Nachtschichten bleiben. Verschlechtert sich der Gesundheitszustand, sollte die Belastung ärztlich überprüft und der Plan angepasst oder die Maßnahme beendet werden.
Nach mehr als sechs Wochen muss der Arbeitgeber ein BEM anbieten
Wer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist, hat Anspruch auf das Angebot eines betrieblichen Eingliederungsmanagements, kurz BEM. Diese Pflicht aus § 167 Absatz 2 SGB IX gilt auch für Beschäftigte ohne Schwerbehinderung.
Das BEM soll mit Zustimmung des Betroffenen klären, wie Arbeitsunfähigkeit überwunden, erneuten Ausfällen vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Eine Wiedereingliederung kann dabei eine Lösung sein, ebenso können veränderte Aufgaben oder passende Hilfsmittel zur Sprache kommen.
Beschäftigte dürfen eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen. Warum das Verfahren auch bei möglichen arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen wichtig wird, erklärt der Beitrag zur Kündigung wegen häufiger Erkrankungen.
Die Krankengeldfrist läuft währenddessen weiter
Eine Wiedereingliederung verschafft keinen neuen Krankengeldanspruch und stoppt die laufende Bezugsdauer nicht. Wegen derselben Krankheit gilt nach § 48 SGB V grundsätzlich eine Höchstdauer von 78 Wochen innerhalb von drei Jahren, wobei die Zeiten der Entgeltfortzahlung regelmäßig mitzählen.
Wer schon lange Krankengeld bezieht, sollte sich deshalb vor Beginn schriftlich bestätigen lassen, wie viele Anspruchstage verbleiben. Reicht der Zeitraum voraussichtlich nicht bis zum Ende der Maßnahme, müssen mögliche Anschlussleistungen nach dem Krankengeldfrühzeitig geprüft werden.
Auch die weitere ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit darf während der Wiedereingliederung nicht aus dem Blick geraten. Die Rückkehr in den Betrieb ersetzt die für den Leistungsbezug erforderlichen Nachweise nicht.
Praxisbeispiel: Zwei Stunden zurück im Büro
Sabine, 54, ist nach einer längeren Erkrankung noch nicht wieder acht Stunden täglich belastbar und erhält Krankengeld. In diesem fiktiven Beispiel vereinbaren ihre Ärztin, der Arbeitgeber und die Krankenkasse eine Wiedereingliederung mit zunächst zwei Stunden täglich und späteren Steigerungen.
Sabine bleibt währenddessen arbeitsunfähig und bekommt bei fortbestehendem Anspruch weiter Krankengeld; einen regulären Stundenlohn erhält sie aus der Maßnahme selbst grundsätzlich nicht. Vor dem Start lässt sie klären, ob ihr verbleibender Krankengeldanspruch für den vorgesehenen Zeitraum ausreicht.




