Krankengeld geblockt: Was bedeutet das jetzt mich?

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen
Wer wegen einer Erkrankung längere Zeit nicht arbeiten kann, steht oft nicht nur vor gesundheitlichen, sondern auch vor finanziellen Fragen. Besonders wichtig wird das, wenn die Arbeitsunfähigkeit über mehrere Wochen hinausgeht oder dieselbe Erkrankung erneut auftritt. Dann greifen feste Regeln, die viele Betroffene erst kennenlernen, wenn die Krankenkasse den weiteren Anspruch prüft.

In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es dafür zwei wichtige Absicherungen. Zunächst zahlt der Arbeitgeber für bis zu sechs Wochen das Arbeitsentgelt weiter. Danach kann Krankengeld von der Krankenkasse gezahlt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Entgeltfortzahlung und Krankengeld greifen nacheinander

Bei einer Arbeitsunfähigkeit erhalten Beschäftigte zunächst Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Diese Zahlung läuft in der Regel sechs Wochen lang. Erst wenn diese Zeit ausgeschöpft ist, kommt das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse in Betracht.

Häufig ist von einem Anspruch auf Krankengeld für 78 Wochen die Rede. Dabei wird leicht übersehen, dass die sechs Wochen Entgeltfortzahlung bereits in diesen Zeitraum eingerechnet werden. Tatsächlich bleiben nach der Entgeltfortzahlung meist noch 72 Wochen Krankengeld übrig.

Die 78 Wochen beziehen sich nicht auf jede einzelne Krankschreibung neu. Entscheidend ist, ob die Arbeitsunfähigkeit auf derselben Erkrankung beruht. Genau hier entstehen in der Praxis viele Streitfälle.

Was die Blockfrist bedeutet

Die sogenannte Blockfrist ist ein festgelegter Zeitraum von drei Jahren. Innerhalb dieser drei Jahre besteht wegen derselben Erkrankung höchstens für 78 Wochen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen. Dazu zählen sowohl die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers als auch das Krankengeld.

Die Blockfrist beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit wegen der jeweiligen Erkrankung. Es ist nicht erforderlich, dass Betroffene durchgehend krankgeschrieben sind. Auch Unterbrechungen durch eine vorübergehende Rückkehr in den Beruf können innerhalb der Blockfrist mitgezählt werden, wenn die spätere Arbeitsunfähigkeit auf derselben Erkrankung beruht.

Für Betroffene kann das weitreichende Folgen haben. Wer nach längerer Krankheit wieder arbeitet und später wegen derselben Ursache erneut ausfällt, kann feststellen, dass der Krankengeldanspruch bereits ganz oder teilweise verbraucht ist. Die Frage, ob es sich medizinisch um dieselbe Erkrankung handelt, ist deshalb oft entscheidend.

Gleiche Erkrankung trotz anderer Diagnose

Nicht jede neue Diagnose führt automatisch zu einem neuen Krankengeldanspruch. Entscheidend ist, ob die Beschwerden auf derselben gesundheitlichen Ursache beruhen. So können etwa ein Wirbelsäulenleiden und später auftretende Taubheitsgefühle in den Fingern medizinisch zusammenhängen.

In solchen Fällen kann die Krankenkasse beide Diagnosen derselben Erkrankung zuordnen. Dann läuft kein neuer 78-Wochen-Zeitraum. Stattdessen werden die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit innerhalb derselben Blockfrist zusammengerechnet.

Das kann besonders problematisch werden, wenn Betroffene bereits lange Krankengeld bezogen haben. Ist der Anspruch ausgeschöpft, muss geprüft werden, ob andere Leistungsträger zuständig sind. In Betracht kommen je nach Lage die Rentenversicherung oder die Agentur für Arbeit.

Neue Erkrankung kann neue Blockfrist auslösen

Anders kann es aussehen, wenn eine tatsächlich neue und unabhängige Erkrankung eintritt. Wer beispielsweise nach einer Krebserkrankung wieder arbeitet und später durch einen Autounfall arbeitsunfähig wird, kann für diese neue Erkrankung einen neuen Krankengeldanspruch haben. Dann beginnt für die neue Erkrankung auch eine eigene Blockfrist.

Voraussetzung ist jedoch, dass die frühere Erkrankung ausgeheilt oder zumindest weitgehend überwunden war. Außerdem darf die neue Arbeitsunfähigkeit nicht lediglich an eine bestehende ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit anschließen. Wer ohne echte Unterbrechung weiter krankgeschrieben bleibt, kann sich nicht automatisch auf einen neuen Zeitraum berufen.

Hier gilt der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles. Er bedeutet vereinfacht gesagt, dass eine fortlaufende Arbeitsunfähigkeit nicht dadurch verlängert wird, dass währenddessen eine weitere Erkrankung hinzukommt. Auch wenn sich die medizinischen Gründe ändern, endet das Krankengeld dann nach Ablauf des vorgesehenen Zeitraums.

Überblick: wichtige Fristen beim Krankengeld

Regelung Bedeutung für Versicherte
Entgeltfortzahlung Der Arbeitgeber zahlt in der Regel bis zu sechs Wochen weiter, wenn Beschäftigte arbeitsunfähig sind.
78-Wochen-Zeitraum Innerhalb dieses Zeitraums sind die sechs Wochen Entgeltfortzahlung bereits enthalten.
Blockfrist Für dieselbe Erkrankung gilt ein Zeitraum von drei Jahren, in dem höchstens 78 Wochen abgesichert sind.
Neue Erkrankung Eine neue Blockfrist kann entstehen, wenn die Erkrankung unabhängig ist und die vorherige Arbeitsunfähigkeit beendet war.
Erneuter Anspruch Nach Ablauf der Blockfrist müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, etwa eine sechsmonatige Phase ohne Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung.

Wann Rentenversicherung oder Arbeitsagentur ins Spiel kommen

Wenn Krankengeld wegen derselben Erkrankung ausgeschöpft ist, stellt sich häufig die Frage nach anderen Leistungen. Die Krankenkasse kann Betroffene auffordern, sich mit der Rentenversicherung in Verbindung zu setzen. Hintergrund ist die Prüfung, ob die Erwerbsfähigkeit längerfristig gemindert ist.

In Deutschland gilt der Grundsatz „Reha vor Rente“. Deshalb kann zunächst ein Reha-Antrag verlangt werden. Dabei wird geprüft, ob medizinische Rehabilitation helfen kann oder ob eine Erwerbsminderungsrente in Betracht kommt.

Newsletter zu Bürgergeld, Rente, Schwerbehinderung & Co.

Newsletter

100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar

Kommt die Rentenversicherung nicht als zuständiger Leistungsträger infrage, kann die Agentur für Arbeit wichtig werden. Das betrifft vor allem Fälle, in denen kein Krankengeld mehr gezahlt wird, die berufliche Lage aber weiterhin ungeklärt ist. Betroffene sollten sich frühzeitig beraten lassen, um finanzielle Lücken zu vermeiden.

Neuer Krankengeldanspruch bei derselben Erkrankung

Ein neuer Anspruch wegen derselben Erkrankung entsteht nicht automatisch nach einer weiteren Krankschreibung. Zunächst muss die laufende Blockfrist abgelaufen sein. Zusätzlich müssen Versicherte für mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Erkrankung arbeitsunfähig gewesen sein.

Außerdem müssen wieder Beiträge zur Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld gezahlt worden sein. Das kann durch eine Beschäftigung geschehen. Auch Zeiten, in denen sich Betroffene dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen, können je nach Einzelfall relevant sein.

Gerade diese Voraussetzungen zeigen, wie wichtig eine genaue Dokumentation ist. Ärztliche Unterlagen, Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit und Nachweise über Beschäftigung oder Meldungen bei der Arbeitsagentur können später entscheidend sein. Wer unsicher ist, sollte die eigene Situation nicht erst bei einer Ablehnung prüfen lassen.

Beratung kann bei Streit über Diagnosen helfen

In der Praxis gibt es häufig Auseinandersetzungen darüber, ob Beschwerden derselben Erkrankung zuzurechnen sind. Besonders schwierig kann das bei psychischen Erkrankungen, chronischen Leiden oder Beschwerden mit mehreren Ursachen werden. Dann kann eine unabhängige Beratung helfen, die medizinischen und rechtlichen Zusammenhänge einzuordnen.

Sozialverbände wie der VdK unterstützen Betroffene unter anderem bei Fragen zu Blockfristen, Krankengeld und möglichen weiteren Leistungsträgern. Auch die Abgrenzung zwischen Krankenkasse, Rentenversicherung und Arbeitsagentur kann Teil einer solchen Beratung sein. Das ist vor allem dann wichtig, wenn Betroffene zwischen mehreren Stellen hin- und herverwiesen werden.

Beispiel aus der Praxis

Eine Arbeitnehmerin fällt wegen einer schweren Rückenkrankheit mehrere Monate aus und erhält nach der Entgeltfortzahlung Krankengeld. Nach einer zwischenzeitlichen Rückkehr in den Beruf treten erneut starke Beschwerden auf, diesmal mit Taubheitsgefühlen in den Händen. Die Krankenkasse prüft, ob die neue Krankschreibung auf derselben Rückenkrankheit beruht.

Kommt sie zu diesem Ergebnis, werden die früheren und aktuellen Zeiten zusammengerechnet. Ist der 78-Wochen-Zeitraum innerhalb der Blockfrist bereits ausgeschöpft, endet der Anspruch auf Krankengeld. Die Betroffene muss dann klären, ob die Rentenversicherung oder die Agentur für Arbeit zuständig ist.

Anders wäre die Lage, wenn die Rückenkrankheit ausgeheilt gewesen wäre, die Arbeitnehmerin wieder gearbeitet hätte und später durch einen unabhängigen Unfall arbeitsunfähig würde. Dann könnte eine neue Blockfrist beginnen. Entscheidend sind in solchen Fällen die medizinischen Nachweise und der genaue Verlauf der Arbeitsunfähigkeit.

Fragen und Antworten zum Krankengeld und zur Blockfrist

1. Wie lange zahlt der Arbeitgeber bei Krankheit weiter Lohn?

Der Arbeitgeber zahlt bei einer Arbeitsunfähigkeit in der Regel bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Danach kann ein Anspruch auf Krankengeld durch die gesetzliche Krankenkasse bestehen.

2. Habe ich wirklich 78 Wochen Anspruch auf Krankengeld?

Der Zeitraum von 78 Wochen umfasst auch die sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Tatsächlich bleiben nach Ablauf der Entgeltfortzahlung meist noch bis zu 72 Wochen Krankengeld durch die Krankenkasse.

3. Was bedeutet die Blockfrist beim Krankengeld?

Die Blockfrist ist ein Zeitraum von drei Jahren. Innerhalb dieser drei Jahre besteht wegen derselben Erkrankung höchstens für 78 Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld zusammen.

4. Beginnt bei jeder neuen Krankschreibung ein neuer Anspruch?

Nein, nicht automatisch. Wenn die neue Arbeitsunfähigkeit auf derselben Erkrankung beruht, werden die Zeiten zusammengerechnet. Auch unterschiedliche Diagnosen können zur gleichen Erkrankung gehören, wenn sie medizinisch zusammenhängen.

5. Wann kann eine neue Blockfrist entstehen?

Eine neue Blockfrist kann entstehen, wenn eine neue, unabhängige Erkrankung vorliegt. Wichtig ist, dass die vorherige Erkrankung ausgeheilt oder weitgehend überwunden war und die Arbeitsunfähigkeit nicht ohne Unterbrechung fortbesteht.

6. Was passiert, wenn der Krankengeldanspruch ausgeschöpft ist?

Dann muss geprüft werden, ob andere Leistungsträger zuständig sind. In Betracht kommen je nach Situation die Rentenversicherung, etwa bei möglicher Erwerbsminderung, oder die Agentur für Arbeit.

7. Wann bekomme ich wegen derselben Erkrankung wieder Krankengeld?

Ein neuer Anspruch kann erst entstehen, wenn die Blockfrist abgelaufen ist. Außerdem darf man mindestens sechs Monate lang nicht wegen derselben Erkrankung arbeitsunfähig gewesen sein und muss wieder entsprechende Krankenversicherungsbeiträge gezahlt haben.