Krank im Urlaub: Diese Tage muss der Arbeitgeber zurückgeben

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Arbeitsunfähigkeit ist kein Urlaub. Das definiert das Bundesurlaubsgesetz eindeutig. Wer während seines Urlaubs arbeitsunfähig erkrankt, verliert die Urlaubstage nicht – vorausgesetzt, die Krankheit wird korrekt nachgewiesen.

Arbeitgeber dürfen diese Tage nicht auf den Jahresurlaub anrechnen. Entscheidend ist dabei § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), der den Schutz des Urlaubsanspruchs bei Krankheit regelt. Doch in der Praxis lauern zahlreiche Fallstricke.

Hürden in der Praxis

Damit die Krankheit im Urlaub nicht zulasten des Arbeitnehmers geht, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. In Deutschland gilt das eAU-Verfahren – die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Dabei informieren Sie Ihren Arbeitgeber über die Krankschreibung, und dieser ruft die Bescheinigung digital bei der Krankenkasse ab. Dieses Verfahren gilt allerdings nur für gesetzlich Versicherte in Deutschland.

Im Ausland gelten strengere Regeln

Wer im Ausland krank wird, muss deutlich mehr beachten. Denn die eAU greift dort nicht. Stattdessen schreibt § 5 Absatz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) vor: Bei Erkrankung im Ausland müssen sowohl die Krankenkasse als auch der Arbeitgeber unverzüglich informiert werden – innerhalb von drei Tagen nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit.

Zudem ist ein ärztliches Attest vom Urlaubsort erforderlich, das Art und Dauer der Erkrankung eindeutig bescheinigt. Ohne diesen Nachweis droht der Verlust der Urlaubstage.

Wichtige Fristen im Überblick

Pflicht Frist
Krankmeldung an Arbeitgeber Unverzüglich
Meldung an Krankenkasse (bei Ausland) Innerhalb von 3 Kalendertagen
Vorlage der AU-Bescheinigung Möglichst schnell, spätestens mit Rückkehr
Hinweis auf Aufenthaltsort Zeitgleich mit Krankmeldung
Rückmeldung bei Rückkehr nach Deutschland Unverzüglich

Urlaub trotz Krankschreibung?

Was, wenn Sie schon vor dem Urlaub krank werden – darf der Arbeitgeber dann verlangen, dass Sie auf die Reise verzichten? Grundsätzlich gilt: Eine Krankschreibung bedeutet kein automatisches Reiseverbot. Entscheidend ist, ob die Reise der Genesung schadet.

Ist das nicht der Fall – oder dient der Urlaub sogar der Erholung – darf der Urlaub trotz Arbeitsunfähigkeit angetreten werden. Allerdings sollte man sich hier stets ärztlich absichern. Eigenmächtige Entscheidungen ohne ärztlichen Rat können arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.

Verlängerung des Urlaubs?

Liegt es nicht nahe, nach der Krankheit einfach noch ein paar Tage Urlaub „dranzuhängen“? So einfach ist das leider nicht. Wer während seines Urlaubs krank war, muss nach Ablauf der genehmigten Urlaubstage wieder zur Arbeit erscheinen – sofern keine weitere Arbeitsunfähigkeit besteht.

Wer zusätzliche Urlaubstage nehmen möchte, muss diese wie gewohnt neu beantragen und vom Arbeitgeber genehmigen lassen. Ein Automatismus existiert nicht.

Was ist mit der Lohnfortzahlung?

Wer im Urlaub krank wird und die Erkrankung ordnungsgemäß nachweist, erhält für diese Zeit keinen Urlaub, sondern Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 EFZG. Die Urlaubstage werden dem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben.

Aber Vorsicht: Ohne rechtzeitige Krankmeldung und gültiges Attest entfällt dieser Anspruch.

Urlaub nach der Krankschreibung – ein Risiko?

Wenn der Urlaub unmittelbar an eine Krankschreibung anschließt, sind Arbeitnehmer besonders gut beraten, auf Transparenz zu setzen. Zwar endet mit dem letzten Tag der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit die Erkrankung auch formal – aber: Arbeitgeber könnten den Verdacht hegen, die Krankschreibung sei vorgeschoben worden, um den Urlaub zu verlängern.

In solchen Fällen empfiehlt sich das offene Gespräch mit dem Arbeitgeber. Eine frühzeitige Kommunikation kann Missverständnisse vermeiden und schützt vor arbeitsrechtlichen Problemen.

Darf der Arbeitgeber die AU anzweifeln?

Ja – und das kommt häufiger vor, als viele denken. Hat der Arbeitgeber Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, kann er über die Krankenkasse eine Überprüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) beantragen.

Die Krankenkasse entscheidet dann, ob ein Begutachtungsverfahren eingeleitet wird. Besonders bei auffälligen Konstellationen – etwa Krankheit direkt vor oder nach dem Urlaub – ist das nicht unüblich.

Was passiert bei langer Krankheit mit dem Urlaub?

Wird der Urlaub aufgrund einer länger andauernden Erkrankung nicht genommen, verfällt er nicht sofort. Nach aktueller Rechtsprechung bleibt der gesetzliche Mindesturlaub 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres erhalten.

Wer also im gesamten Kalenderjahr krank ist, kann den Urlaub bis zum 31. März des übernächsten Jahres nachholen – sofern die Arbeitsunfähigkeit durchgehend bestand.

Achtung: Nicht alle Urlaubstage sind gleich geschützt

Wichtig: Die oben genannten Regelungen betreffen nur den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen (§ 3 BUrlG). Wer darüber hinaus vertraglich oder tariflich mehr Urlaub erhält, sollte genau prüfen, ob diese zusätzlichen Tage bei Krankheit ebenfalls geschützt sind – denn das ist rechtlich nicht zwingend vorgeschrieben.