Fast 100 Euro mehr pro Kind: Die angekündigte Kindergelderhöhung klingt nach einer spürbaren Entlastung, gemeint ist allerdings der Jahresbetrag. Nach dem Entwurf der Bundesregierung sollen Familien ab Januar 2027 acht Euro mehr je Kind und Monat erhalten – bei manchen Haushalten bleibt davon nach der Anrechnung auf Sozialleistungen nichts übrig.
Vorgesehen ist eine Anhebung von derzeit 259 auf 267 Euro monatlich, ein Jahr später sollen es 272 Euro sein. Zum Stand vom 4. Oktober 2026 ist die Erhöhung jedoch noch nicht abschließend gesetzlich beschlossen.
267 Euro Kindergeld: Der Bundestag muss noch entscheiden
Das Bundeskabinett hat die höheren Beträge mit dem Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 auf den Weg gebracht. Ein Kabinettsbeschluss allein schafft aber noch keinen Anspruch auf das zusätzliche Geld.
Die erste Beratung im Bundestag ist nach dessen Ankündigung zur ersten Lesung für den 8. Oktober 2026 vorgesehen. Danach folgen weitere parlamentarische Beratungen; für das Gesetz ist auch die Zustimmung des Bundesrates erforderlich.
Eltern sollten die 267 Euro deshalb als geplanten Betrag einordnen. Erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens steht verbindlich fest, welche Erhöhung tatsächlich zum Jahreswechsel greift.
Die Tabelle zeigt, wie viel Familien zusätzlich bekämen
Für jedes anspruchsberechtigte Kind gilt derselbe Monatsbetrag. Wird der Regierungsentwurf unverändert umgesetzt, ergeben sich folgende Zahlungen:
| Kinder mit Kindergeldanspruch | 2026 monatlich | 2027 monatlich geplant | Plus pro Monat | Plus pro Jahr |
|---|---|---|---|---|
| 1 Kind | 259 Euro | 267 Euro | 8 Euro | 96 Euro |
| 2 Kinder | 518 Euro | 534 Euro | 16 Euro | 192 Euro |
| 3 Kinder | 777 Euro | 801 Euro | 24 Euro | 288 Euro |
| 4 Kinder | 1.036 Euro | 1.068 Euro | 32 Euro | 384 Euro |
| 5 Kinder | 1.295 Euro | 1.335 Euro | 40 Euro | 480 Euro |
Die Jahresbeträge setzen voraus, dass für alle angegebenen Kinder zwölf Monate lang Anspruch besteht. Die Tabelle zeigt die zusätzliche Zahlung der Familienkasse, nicht eine garantierte Erhöhung des verfügbaren Haushaltseinkommens.
Die eigene Rechnung ist einfach: Zahl der anspruchsberechtigten Kinder mal acht Euro ergibt das geplante monatliche Plus. Für den Jahresvergleich wird dieser Betrag bei durchgehendem Anspruch mit zwölf multipliziert.
Warum beim Jobcenter aus acht Euro mehr auch null Euro werden können
Für Familien mit ergänzenden Jobcenter-Leistungen hat die Ankündigung einen Haken: Kindergeld zählt grundsätzlich als Einkommen. Nach § 11 SGB II wird es einem Kind in der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet, soweit es für dessen Lebensunterhalt benötigt wird; Bedarfe für Bildung und Teilhabe bleiben dabei ausgenommen.
Bleiben Bedarf, sonstiges Einkommen und Abzüge unverändert, kann die höhere Kindergeldzahlung die ergänzende Leistung entsprechend verringern. Werden die zusätzlichen acht Euro vollständig angerechnet und besteht ein ausreichend hoher Leistungsanspruch, zahlt das Jobcenter acht Euro weniger.
Die Familie erhält dann zwar mehr Kindergeld, hat insgesamt aber keinen Euro zusätzlich zur Verfügung. Warum gerade einkommensarme Haushalte deshalb häufig nicht profitieren, erläutert auch unser Beitrag zur Kindergelderhöhung und ihrer Anrechnung auf Jobcenter-Leistungen.
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2028 ist bereits die nächste Erhöhung vorgesehen
Nach den Plänen des Bundesfinanzministeriums soll das Kindergeld 2028 auf 272 Euro je Kind und Monat steigen. Das wären weitere fünf Euro gegenüber 2027 und insgesamt 13 Euro mehr als 2026.
Bei durchgehendem Anspruch entspräche das 156 Euro zusätzlich im Jahr gegenüber 2026. Auch diese zweite Stufe gehört zum laufenden Gesetzgebungsverfahren und ist noch kein bereits gesicherter Zahlungsanspruch.
Höhere Kinderfreibeträge sind keine zusätzliche Überweisung
Parallel sollen die steuerlichen Freibeträge für Kinder steigen: Der Gesamtbetrag aus Kinderfreibetrag und dem Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung soll 2027 von 9.756 auf 10.056 Euro je Kind wachsen. Die Erhöhung um 300 Euro bedeutet jedoch nicht, dass Eltern diesen Betrag zusätzlich ausgezahlt bekommen.
Bei der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt automatisch, ob die Freibeträge günstiger sind als das Kindergeld. Fällt die steuerliche Entlastung höher aus, wird der Kindergeldanspruch bei der Berechnung berücksichtigt; beide Vorteile lassen sich nicht einfach vollständig addieren.
Wie diese Günstigerprüfung funktioniert, erläutert das Familienportal des Bundes. Eine höhere steuerliche Freistellung und mehr Geld auf dem Konto sind deshalb zwei unterschiedliche Größen.
Bestehender Kindergeldbezug: Kein neuer Antrag nur wegen der Erhöhung
Wer bereits Kindergeld erhält, muss wegen einer gesetzlichen Erhöhung grundsätzlich keinen neuen Antrag stellen. Die Familienkasse passt laufende Zahlungen an; so verfuhr sie nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit auch bei der Anhebung Anfang 2026.
Davon zu unterscheiden ist das neue Verfahren für Kindergeld nach einer Geburt, dem der Bundesrat am 25. September 2026 zugestimmt hat. Die antragslose Auszahlung soll 2027 schrittweise eingeführt werden und setzt unter anderem voraus, dass die erforderlichen Daten vorliegen.
Aus der Reform folgt deshalb nicht, dass ab Januar sämtliche Eltern auf jeden Antrag verzichten können. Weitere Einzelheiten beschreibt unser Überblick zu den geplanten Kindergeldänderungen für 2027.
Drei Fragen und Antworten zum Kindergeld 2027
Ist die Erhöhung auf 267 Euro bereits endgültig beschlossen?
Nein, zum Stand vom 4. Oktober 2026 liegt die Erhöhung als Regierungsentwurf vor. Die erste Lesung im Bundestag ist für den 8. Oktober angekündigt; das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Gibt es knapp 100 Euro mehr im Monat?
Nein, vorgesehen sind acht Euro zusätzlich je Kind und Monat. Die häufig genannten knapp 100 Euro entsprechen 96 Euro im gesamten Jahr, wenn für das Kind in allen zwölf Monaten Anspruch besteht.
Bleibt die Erhöhung bei Familien mit Jobcenter-Leistungen zusätzlich übrig?
Bei vollständiger Anrechnung und ansonsten unveränderten Berechnungsgrundlagen regelmäßig nicht. Das höhere Kindergeld kann die ergänzende Jobcenter-Leistung um denselben Betrag verringern.




