Keine Sperrzeit nach arbeitsgerichtlichem Vergleich
Ein im Kündigungsschutzprozess abgeschlossener Vergleich löst grundsätzlich keine Sperrzeit aus, entschied das Bundessozialgericht (BSG) am 17.10.2007 (B 11a AL 51/06 R).
Kläger und Arbeitgeber schlossen im Rahmen der Kündigungsschutzklage einen Vergleich ab, wonach das Arbeitsverhältnis auf die ausgesprochene außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist endete. Außerdem erhielt der Mitarbeiter eine Abfindung. Die beklagte Bundesagentur für Arbeit (BA) bewilligte Arbeitslosengeld erst nach einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe. Das Sozialgericht bestätigte die BA in ihrer Auffassung, während Landessozialgericht und BSG den Eintritt einer Sperrzeit ablehnten.
Der Kläger hat zwar sein Arbeitsverhältnis gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gelöst, so das BSG. Ihm stand aber ein wichtiger Grund gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III zur Seite. Denn er ist gegen die Kündigung gerichtlich vorgegangen und hat erst im Rahmen des Prozesses den Vergleich abgeschlossen. Ein gerichtlicher Vergleich, der die Arbeitslosigkeit nicht zu einem früheren Zeitpunkt herbeiführt, löst daher grundsätzlich keine Sperrzeit aus. Geprüft werden muss aber immer, ob der Vergleich möglicherweise ein Umgehungsgeschäft darstellt, so das BSG. (Quelle: arbeit-und-arbeitsrecht.de- 25.10.07)
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