Immer mehr Städte streichen Bürgergeld bei Migration

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In mehreren Städten des Ruhrgebiets wird der Zugang zu Bürgergeld und anderen Sozialleistungen für EU-Zuwanderer aus Bulgarien und Rumänien spürbar strenger gehandhabt. Nach Angaben aus den Kommunen wurden im zurückliegenden Jahr insgesamt 1.181 Personen Leistungen entzogen; in vielen Fällen ging das mit einer behördlichen Aufforderung einher, Deutschland zu verlassen oder den Aufenthaltsstatus durch Arbeit und gesicherten Lebensunterhalt zu stabilisieren.

Allein Gelsenkirchen nennt 506 Fälle, Duisburg 556, Dortmund 116 und Hagen jedoch nur 3.

Die betroffenen Gruppen werden in der öffentlichen Diskussion häufig pauschal als „Armutszuwanderer“ beschrieben. Das ist politisch aufgeladen und trifft die Lebenslagen nur unvollständig. In der kommunalen Realität geht es oft um Menschen, die in prekären Beschäftigungen stecken, in instabilen Wohnverhältnissen leben, sprachlich kaum angebunden sind und bei Krankheit, Jobverlust oder ausbleibender Beschäftigung schnell in Leistungssysteme rutschen.

Gleichzeitig berichten Städte seit Jahren von wiederkehrenden Mustern der Ausnutzung: kurzfristige Mini-Tätigkeiten, formale Arbeitsverhältnisse mit sehr geringem Umfang, dazu ein paralleler Leistungsbezug, der aus Sicht der Behörden nicht mehr mit dem Zweck des Freizügigkeitsrechts vereinbar sei.

Zwischen Jobcenter und Ausländerbehörde: Wie der Entzug praktisch läuft

Für Außenstehende wirkt der Vorgang oft wie eine einzige Entscheidung: „Bürgergeld gestrichen, Ausreise angeordnet“. In der Praxis sind mehrere Rechtskreise beteiligt.

Das Jobcenter prüft den Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, während die aufenthaltsrechtliche Einordnung bei EU-Bürgern häufig über das Freizügigkeitsrecht und die zuständigen Behörden vor Ort läuft.

Wenn eine Kommune zu der Bewertung gelangt, dass das Aufenthaltsrecht nicht (mehr) aus einer Arbeitnehmertätigkeit, Selbstständigkeit oder ausreichenden Existenzmitteln folgt, kann das unmittelbare Konsequenzen für den Leistungsanspruch haben.

Dass es im Ruhrgebiet nun zu einer Häufung solcher Entscheidungen kommt, deutet auf eine Schwerpunktsetzung hin. Städte, die seit Jahren hohe Zuzugszahlen aus Südosteuropa verzeichnen und gleichzeitig mit angespanntem Wohnungsmarkt, Armutsquartieren und knappen Haushalten kämpfen, sehen in dieser Praxis ein Steuerungsinstrument.

Kritiker wie Dr. Utz Anhalt wiederum warnen, dass Verwaltung damit soziale Probleme nicht löse, sondern verlagere – und Menschen ohne Perspektive schneller in Obdachlosigkeit oder informelle Strukturen dränge.

Der Streit um den Arbeitnehmerstatus: Wie wenig Arbeit „genug“ sein kann

Grundsätzlich gilt: Wer als Arbeitnehmer gilt, hat weitgehende Gleichbehandlungsansprüche, auch beim Zugang zu bestimmten sozialen Leistungen. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die Schwelle dafür in manchen Konstellationen niedrig, wenn die Tätigkeit nicht völlig untergeordnet und unwesentlich ist.

In der Debatte taucht deshalb immer wieder der Hinweis auf, dass bereits sehr geringe Wochenarbeitszeiten ausreichen können, um als Arbeitnehmer behandelt zu werden.

Fachinformationen zur Gleichbehandlung von EU-Bürgern verweisen darauf, dass der EuGH in Einzelfällen auch bei 5,5 Wochenstunden eine Arbeitnehmereigenschaft nicht ausgeschlossen hat. Das ist rechtlich erklärbar, wirkt politisch aber wie eine Einladung zum Missbrauch, weil solche Beschäftigungen in der Realität kaum ein existenzsicherndes Einkommen erzeugen.

Deutsche Gerichte ziehen zugleich Grenzen. Das Bundessozialgericht hat etwa betont, dass extrem geringe Beschäftigungsumfänge, die sich als völlig untergeordnet darstellen, keinen Arbeitnehmerstatus begründen müssen; im konkreten Fall ging es um nur wenige Stunden im Monat, verteilt auf einzelne Tage. Diese Linie ist für die kommunale Praxis bedeutsam, weil sie den Behörden Argumente liefert, sehr kleine Tätigkeiten nicht automatisch als „Türöffner“ in die Leistungsberechtigung zu werten.

Was der Europäische Gerichtshof erlaubt – und was nicht

Die rechtliche Grundlage, auf die sich Kommunen berufen, ist nicht neu. Der Europäische Gerichtshof hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass Mitgliedstaaten Sozialleistungen für nicht erwerbstätige EU-Bürger unter bestimmten Umständen versagen dürfen, insbesondere wenn kein Aufenthaltsrecht nach der Unionsbürgerrichtlinie besteht oder wenn sich der Aufenthalt im Wesentlichen auf Arbeitssuche ohne ausreichende Integrationsperspektive stützt.

Der vielzitierte Fall „Dano“ aus dem Jahr 2014 steht für die Aussage, dass der Aufnahmestaat Leistungen verweigern kann, wenn Personen nicht über ausreichende Existenzmittel verfügen und die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nicht erfüllen.

Später hat der EuGH mit „Alimanovic“ und „García-Nieto“ weitere Konstellationen eingeordnet, etwa den Leistungsausschluss bei bestimmten Gruppen arbeitssuchender EU-Bürger oder bei neu zugezogenen Personen in den ersten Monaten. Diese Entscheidungen werden in Deutschland regelmäßig herangezogen, wenn Behörden Leistungsausschlüsse und Aufenthaltsbewertungen begründen.

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Die Rechtsprechung ist aber kein Freibrief für pauschale Ausschlüsse. Sie koppelt den Zugang zu Leistungen an das Bestehen eines materiellen Aufenthaltsrechts und an eine Einzelfallprüfung, die Dauer des Aufenthalts, Erwerbsbiografie, Familienkonstellationen und tatsächliche Integrationsbezüge berücksichtigen kann.

Duisburg, Gelsenkirchen, Dortmund, Hagen: Warum die Praxis so stark auseinandergeht

Die Zahlen zeigen nicht nur eine regionale Häufung, sondern auch auffällige Unterschiede zwischen den Städten. Duisburg und Gelsenkirchen fallen durch hohe Fallzahlen auf, Dortmund liegt deutlich darunter, Hagen berichtet trotz einer großen Community aus Rumänien und Bulgarien lediglich von drei Fällen.

Solche Unterschiede lassen sich nicht allein mit Zuzugsstärken erklären. Sie deuten auf unterschiedliche Verwaltungsschwerpunkte, lokale Problemlagen und Vorgaben hin. Auch der Ermessensspielraum spielt eine Rolle, den Behörden bei der Bewertung von Erwerbstätigkeit, Aufenthaltszweck und Mitwirkung haben.

In Hagen wird die Debatte zusätzlich durch öffentliche Äußerungen des Oberbürgermeisters Dennis Rehbein befeuert. Er verweist auf die finanzielle Belastung der Stadt und hält die Schwelle für den Arbeitnehmerstatus, die in der Diskussion häufig mit sehr niedrigen Wochenstunden verbunden wird, politisch für problematisch.

Nach Angaben leben in Hagen rund 7.000 Menschen aus Rumänien und Bulgarien, ein hoher Anteil beziehe Leistungen des Jobcenters, was die Kommune mit rund zehn Millionen Euro jährlich beziffert.

Solidarität, Steuerung, Stigmatisierung

Die kommunale Linie wird von Befürwortern als Ende eines „Sozial-Automatismus“ beschrieben: Wer dauerhaft nicht zum Lebensunterhalt beitrage, könne nicht auf Dauer über das System getragen werden. In dieser Lesart handelt es sich um Schutz der Akzeptanz des Sozialstaats. Denn in Städten mit hoher Armutsdichte ist die Stimmung schnell am Kipppunkt, wenn das Gefühl entsteht, Regeln seien leicht zu umgehen, während andere hart arbeiten und dennoch kaum über die Runden kommen.

Kritiker wie Anhalt halten dagegen, dass der Begriff „Armutszuwanderung“ häufig ganze Gruppen unter Generalverdacht stelle, obwohl viele Betroffene in informellen oder ausbeuterischen Strukturen gefangen seien und gerade nicht frei entscheiden könnten, wie sie arbeiten und wohnen.

Der Entzug von Leistungen könne dann wie eine Sanktion wirken, die Armut nicht beendet, sondern verschärft. Außerdem warnen Sozialverbände und Beratungsstellen regelmäßig vor einer Dynamik, in der Menschen ohne stabile Existenz in Schattenmärkte gedrängt werden, weil formale Wege versperrt werden.

Wenn Freizügigkeit Bedingungen hat: Was „Ausreiseverpflichtung“ bei EU-Bürgern bedeutet

Das Freizügigkeitsrecht ist ein Grundpfeiler der Europäischen Union, aber es ist nicht grenzenlos. Für Aufenthalte über einen kurzen Zeitraum hinaus knüpft es an Bedingungen, etwa Erwerbstätigkeit, ausreichende Existenzmittel oder eine realistische Arbeitssuche mit Perspektive.

Wenn Behörden feststellen, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann der rechtliche Status kippen. In der Praxis bedeutet das für Betroffene, dass sie entweder eine Arbeit aufnehmen und damit den Aufenthaltsgrund stabilisieren, andere Existenzmittel nachweisen oder den Aufenthalt beenden müssen.

Wer Kinder in der Schule hat, wer sich in einem Quartier eingelebt hat, wer medizinische Versorgung braucht oder wer in einer Community soziale Netze aufgebaut hat, erlebt eine Ausreiseaufforderung als massiven Einschnitt.

Aus Sicht der Kommunen sei es gerade deshalb attraktiv, weil es nicht nur an der Leistungsseite ansetzt, sondern am Aufenthaltsrecht selbst – und damit als Druckmittel wirkt, um formale Arbeitsaufnahme zu erzwingen oder Zuzug zu begrenzen.

Was jetzt zu erwarten ist

Dass die Ruhrgebietsstädte mit dieser Praxis bundesweit Schlagzeilen erzeugen, dürfte Nachahmer anziehen. Wo Haushalte knapp sind und wo die politische Debatte über Migration schärfer wird, steigt der Druck, „Handlungsfähigkeit“ zu demonstrieren.

Gleichzeitig ist absehbar, dass Betroffene und Beratungsstellen häufiger Rechtsmittel nutzen werden, weil bei der Bewertung von Erwerbstätigkeit, Aufenthaltsrecht und Härtefällen viele Streitfragen offen bleiben. Damit wird das Thema nicht verschwinden, sondern sich in Verwaltungsverfahren, Gerichten und Gremien fortsetzen.

Quellen

Quellen: Berichte und Angaben zu Fallzahlen und kommunaler Praxis in Duisburg, Gelsenkirchen, Dortmund und Hagen sowie Aussagen aus Hagen (u. a. zu 7.000 Personen, Leistungsbezug und Kosten) aus WELT und einer Pressemitteilung.