Musterwiderspruch an das Jobcenter und Musterantrag an das Sozialgericht gegen die Aufrechnung von Mietkautionszahlungen im laufenden Hartz IV Bezug
27.04.2012
Das Sozialgericht Berlin hat in einem Beschluss zum Antrag einer einstweiligen Anordnung entschieden, dass eine 10 Prozent Kürzung der Hartz IV Regelleistungen über einen längeren Zeitraum (hier 23 Monate) zur Tilgung eines Darlehens für die Mietkaution rechtlich unzulässig ist. Die evangelische Obdachlosen e.V. hat vor diesem Hintergrund einen Musterwiderspruch an das Jobcenter und einen Musterantrag an das Sozialgericht erstellt.
Ohne die Zahlung einer Mietkaution oder der Bereitstellung einer Bürgschaft können Bürger keine Wohnung mieten. Hartz IV oder Sozialhilfebezieher (SGB II oder SGB XII) können einen Antrag beim zuständigen Jobcenter auf Übernahme der Kaution stellen (§ 22 Abs. 6 SGB II, § 35 Abs. 2 Satz 4 SGB XII). Im Normalfall wird diese als Darlehen gewährt. Bislang wurde das Darlehen für die Mietkaution durch eine Aufrechnung eines Anteils der ALG II Regelleistung durch die Behörden nicht vorgenommen. Seit den Neuregelungen in § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II seit ersten April 2011 können Behörden eine sofortige anteilige Tilgung in Höhe von zehn Prozent verlangen. Das Sozialgericht Berlin hat in einem Urteil (Az: S 37 AS 24431/11 ER) jedoch festgestellt, dass Hartz IV Bezieher die Kaution als Darlehen ohne Einbehaltung von Raten zur Tilgung erhalten sollen.
Die evangelische Obdachlosen e.V. hat vor diesem Hintergrund einen Musterwiderspruch erstellt, der von Betroffenen verwendet werden kann, die sich in ähnlicher Situation befinden. Hierzu nun einige Anmerkung:
Die Verwaltungspraxis der Jobcenter bei der Mietkautionsaufrechnung ist unterschiedlich. Kursiv gedruckte Passagen sind für den Fall formuliert, in denen Vereinbarungen zur Einbehaltung von Raten, Verzichtserklärungen auf Sozialleistungen, Einverständniserklärungen o.ä. von den Leistungsberechtigten unterschrieben worden sind. Die kursiven Passagen müssen individuell angepasst werden. Ebenfalls kursiv geschrieben sind individuelle Daten wie Name, Adresse, Dauer der Aufrechnung etc. Der Widerspruch sollte erst eingelegt werden, nachdem über die Bewilligung der Kaution und deren Aufrechnung vom Jobcenter beschieden worden ist. Ein Widerspruch „im Vorfeld“ bringt nichts und birgt Gefahren und damit weitere Komplikationen, wenn das Jobcenter die Übernahme der Kaution dann mit der Begründung ablehnt, es gebe diese Leistung nur per Darlehen. Sollte das Jobcenter die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs unbeachtet lassen, bleibt nur der Gang zum Sozialgericht mit einem Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung. Der Antrag sollte in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden. Ein Musterantrag schließt sich an den Musterwiderspruch an.
Im Antrag an das Sozialgericht ist ggf. etwas ausführlicher darzulegen, wodurch sich ergibt, dass das Jobcenter augenscheinlich nicht von einer aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ausgeht. Dies kann sich aus den reduzierten Zahlungen allein ergeben, das kann mündlich oder schriftlich erläutert sein etc. Um die aufschiebende Wirkung zu erhalten, muss nach einer Ablehnung des Widerspruchs beim Sozialgericht Klage eingereicht werden.
Der Widerspruch ist in „Ich-Form“ geschrieben, so dass Betroffene selbst den Widerspruch einlegen können. Der Widerspruchstext wurde weitestgehend von Gregor Kochhan, Mitglied des Fachausschusses Recht und Finanzierung und des Vorstandes, und Moritz-Mathis Felder entworfen. Hier der Musterwiderspruch & der Antrag an das Sozialgericht. (pm, sb)
Bild: Gerd Altmann / pixelio.de
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