Hartz IV: Vorsicht bei Verlängerung Elterngeld

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Schnelles Handeln erforderlich! Gerade Elterngeldbeziehern, die die Verlängerungsoption nutzen, drohen gravierende Nachteile. Deshalb sollte die Verlängerungsoption unter Umständen widerrufen werden.

Mit Beschluss des Haushaltsbegleitgesetzes, das zum neuen Jahr in Kraft treten wird, wird das Elterngeld bei Beziehern von SGB II (Hartz IV) bzw. SGB XII-Leistungen künftig als Einkommen gewertet und mit den Sozialleistungen verrechnet. Eine abweichende Regelung konnte lediglich für die sogenannten " Hartz IV Aufstocker" erreicht werden, die vor Geburt des Kindes ein Einkommen aus Erwerbsarbeit erzielt haben und ergänzende SGB II-Leistungen beziehen. Durch die Einführung eines Elterngeldfreibetrages sind sie von dieser Anrechnung ausgenommen.

Diese Gesetzesänderung hat gerade für diejenigen gravierende Auswirkungen, die nach § 6 Abs. 2 Bundeselterngeldgesetz (BEEG) von der sogenannten Verlängerungsoption des Elterngeldes Gebrauch gemacht haben. Sie nehmen nur den hälftigen Elterngeldbetrag in Anspruch, um so die Bezugsdauer ihres Elterngeldes auf 24 Monate zu verdoppeln. Davon macht nach unseren Informationen rund jede(r) zehnte Bezieher(in) des Elterngeldes Gebrauch. Ihnen drohen jetzt spürbare Nachteile, da der aufgesparte Elterngeldanteil nun ab dem neuen Jahr ebenso mit den SGB II-Leistungen verrechnet wird. Das heißt, der quasi aufgesparte Elterngeldanteil droht verloren zu gehen. Im Extremfall kann es dabei je nach Geburtsdatum des Kindes um einen Betrag von 1.800 Euro gehen.

Hier besteht dringender Handlungs- und Beratungsbedarf! Bezieher, die von der Verlängerungsoption Gebrauch gemacht haben, haben die Möglichkeit, die Verlängerung zu widerrufen mit der Wirkung, dass sie den vollen Betrag des Elterngeldes nachbezahlt bekommen. Wie man einem Schreiben des BMFSJ an die Länder entnehmen kann, bleibt eine solche Nachzahlung auch im laufenden Transferbezug anrechnungsfrei, wenn sie noch in diesem Jahr ausbezahlt wird. Wir empfehlen Betroffenen deshalb dringend, so schnell als möglich die Verlängerungsmöglichkeit formlos zu widerrufen und auf eine Auszahlung des Gesamtelterngeldes noch in
diesem Jahr zu drängen. Denn erfolgt diese Nachzahlung im nächsten Jahr, fällt sie nach dem Zuflussprinzip ebenso unter die neuen gesetzlichen Regelungen und wird als Einkommen angerechnet. Maßgeblich ist nicht die Antragstellung, sondern der tatschliche Geldzufluss. (Markus Günter, Infoservice 29/2010)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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