Hartz IV & Sanktionen
Beginn von Sanktionen gegen Alg-II-Empfänger nach § 31 Absatz 6 SGB II. Ein Praxisbeispiel
Der 22-jährige Andreas K. (Name geändert) war Bezieher von Alg II, das wegen einer seit November 2005 wirksamen Sanktionsmaßnahme bis einschließlich April 2006 gekürzt war. Er hatte während der laufenden ersten Sanktionsmaßnahme eine ihm am 09. 11. 2005 angebotene Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung nicht angenommen und auch im Anhörungsverfahren keine Gründe vorgetragen, die sein Verhalten hätten erklären und als wichtig im Sinne der Vorschriften des SGB II hätten anerkannt werden können. Das JobCenter Steglitz- Zehlendorf stellte deshalb mit seinem Bescheid vom 07. 02. 2006 fest, dass der Andreas K. zustehende Anteil des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 01. 05. 2006 bis zum 31. 07. 2006
wegen Pflichtverletzung wegfällt (§ 31 SGB II). Die angemessenen Kosten für die Unterkunft und Heizung würden direkt an den Vermieter überwiesen.
Widerspruchsverfahren
Andreas K. legte gegen den Bescheid über den Wegfall des Alg II form- und fristgerecht Widerspruch ein. Die Rechtsbehelfsstelle des JobCenters wies den Widerspruch mit Bescheid vom 03. 05. 2006 als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen für die Sanktion seien erfüllt. § 31 Abs. 6 SGB II bestimme, dass die Sanktion mit Wirkung des Kalendermonats eintritt, der auf das Wirksamwerden der Entscheidung folgt und drei Monate dauert.
Sozialgerichtsverfahren
Gegen den Bescheid des JobCenters vom 07. 02. 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03. 05. 2006 wurde am 27. 05. 2006 form- und fristgerecht Klage erhoben und beantragt, den Bescheid aufzuheben. In der Begründung wurde vorgetragen, dass Andreas K. die Gründe für die Ablehnung der am 09. 11. 2005 angebotenen Arbeitsgelegenheit seiner Sachbearbeiterin im
Gespräch vorgetragen hatte. Er hatte auch die ihm daraufhin angebotene andere MAEBeschäftigung angenommen.
In der Sitzung der 103. Kammer des Sozialgerichts Berlin am 23. 05. 2007 erörterte der Vorsitzende der Kammer das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten. Er wies darauf hin, dass nach § 31 Abs. 6 SGB II der sanktionsbedingte Wegfall der Regelleistung mit dem Monat beginnt, der auf die Bekanntgabe des Sanktionsverwaltungsaktes folgt. Dieses Erfordernis sei durch
die mit Bescheid vom 07. 02. 2006 ab dem 1. Mai 2006 festgestellte Sanktion offenkundig nicht beachtet worden. Eine Rechtsgrundlage für ein Aufschieben von Sanktionen wegen bereits laufender Sanktionen sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Eine geltungserhaltende Reduktion hinsichtlich des Monats Mai 2006 komme aus demselben Grund nicht in Betracht. Im Übrigen hätte
im April 2006 der für einen Sanktionsbeginn ab 1. Mai 2006 erforderliche Sanktionsbescheid nicht mehr rechtmäßig ergehen können, weil insoweit der enge zeitliche Zusammenhang zum Sanktionsanlass gefehlt hätte.
Der Beklagtenvertreter hob seinen Sanktionsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides auf. Er erkannte ferner an, dass er dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat. Der Klägervertreter nahm das Anerkenntnis in der Sache und das Kostengrundanerkenntnis an und erklärte den Rechtsstreit damit als erledigt. (Klaus Ehrenheim, Rechtsbeistand für Sozialrecht, 10.06.2007)
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