Hartz IV: Ehemalige Selbstständige die Arbeitslosengeld II Leistungen erhalten, haben kein Anrecht auf ein Wechsel in die Gesetzliche Krankenkasse.
Trotz Hartz IV-Bezug werden ehemalige Selbstständige dazu verdonnert, in der Privaten Krankenversicherung (PKV) zu verharren. Das urteilte das Landessozialgericht in Nordrhein-Westfalen (NRW) mit dem Aktenzeichen L 16 KR 329/10 B ER. Das gilt auch dann, wenn der Betroffene keiner selbstständigen Tätigkeit mehr nachgeht, sondern nur Sozialleistungen nach dem SGB II erhält.
Im konkreten Fall klagte ein ehemaliger Selbstständiger um die Wiederaufnahme in die Gesetzliche Krankenkasse (GKV). Zuvor war der Kläger in der Privaten Krankenversicherung (PKV) versichert. Im Zuge der Insolvenz konnte der Kläger die Beiträge der PKV nicht mehr begleichen und wurde aus diesem Grund aus der PKV raus geworfen. Die Folge war, dass der Mann einige Monate überhaupt nicht krankenversichert war. Aufgrund der Krankenversicherungspflicht beantragte der Kläger eine Aufnahme in die GKV. Die Krankenkasse lehnte ab. Der Kläger argumentierte, durch den ALG II-Bezug wird eine Aufnahme in die Gesetzliche Krankenkasse gerechtfertigt.
Doch das Landessozialgericht verwies darauf, dass die letzte berufliche Tätigkeit entscheidend ist. Da der Kläger zuvor in der PKV versichert war und zudem einer selbstständigen Tätigkeit nachgegangen war, besteht kein Anrecht auf ein Wechsel in die GKV. Die Richter verwiesen darauf, dass es die gesetzlich geregelte Möglichkeit gibt, einen PKV-Basistarif zu wählen. Nach Ansicht des Gerichtes werden in solchen Tarifen die identischen Gesundheitsleistungen angeboten, wie in der gesetzlichen Krankenversicherung. Zudem dürfen die Versicherungsanbieter keinen Gesundheitscheck verlangen. Die Hartz IV-Behörden müssen die PKV Kosten in Höhe der GKV übernehmen. (sb, 21.10.2010)
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