Hartz IV: Kinderbetreuungszuschlag im BAföG

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Hartz IV: Anrechnung des neuen Kinderbetreuungszuschlag im BAföG im SGB II

BAföG – beziehende Auszubildenden erhalten erfreulicherweise rückwirkend ab Dez. 07 einen Kinderbetreuungszuschlag, wenn sie mit einem oder mehreren unter zehn-jährigen Kindern zusammenleben. Der Zuschlag beträgt monatlich 113 EUR für das erste und 85 EUR für jedes weitere Kind (§ 14b BAföG neue Fassung).

Wenn diese Auszubildenden ergänzende SGB II-Leistungen in Form von Mehrbedarfszuschlägen nach § 21 SGB II (Alleinerziehung, Krankenkost oder Schwangerschaft) erhalten, gibt es wohl einige ARGEn/JobCenter die jetzt den Kinderbetreuungszuschlag als Einkommen anrechnen und auch schon Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide erlassen haben.

Dem ist entgegenzutreten: der Kinderbetreuungszuschlag ist nicht zweckidentisch mit SGB II – Leistungen. Die Zweckidentität läge nur im Rahmen von inhaltsgleichen Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 SGB II vor. Auch gibt es keine Zweckidentität mit dem Alleinerziehendenzuschlag nach § 21 Abs. 3 SGB II. Ich halte daher eine Anrechnung als Einkommen für rechtswidrig. Der Kinderbetreuungszuschlag ist nicht zweckidentisch, eine Anrechnung nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II, sowie § 1 Abs. 1 Nr. 2 ALG II-Vo n.F nicht möglich.

Diese Rechtsauffassung vertritt auch die BA in ihren neuen Hinweisen zu § 11 SGB II (Link: Handlungsanweisungen). Die BA positioniert sich aber nicht zur Frage der Nichtanrechnung auf den Alleinerziehenden Mehrbedarf. Genau aber wegen vorgeblicher Zweckidentität mit diesem werden jetzt vielerorts die SGB II-Leistungen für Auszubildende zurückgefordert.

Darüber sollte bundesweit informiert und den Betroffenen zu Widerspruch gegen die Anrechnung sowie gegen die Rückforderung geraten werden. Hier ist Eile geboten, damit Fristen nicht versäumt werden. Ebenfalls sollte bei der Betrachtung darauf geachtet werden, dass der Bezug eines der Mehrbedarfszuschläge nach § 21 SGB II bei Studierenden die Pflichtversicherung in der Kranklenkasse auslöst. Da der Mehrbedarfszuschlag eine ALG II-Leistung ist , muss die Behörde den ALG II-Bezieher pflichtversichern (§ 5 Abs. 2a SGB V). Ist keine Pflichtversicherung erfolgt, muss dies rückwirkend korrigiert werden. Eine Korrektur ist rückwirkend bis 1.1.05 möglich. Hinsichtlich der nun schon rechtkräftig gewordenen Bescheide wäre ein Überprüfungsantrag nach § 44 Abs. 1 SGB X zu stellen. Nach diesem ist die Behörde bei falscher Rechtsanwendung trotz Bestandskraft des Ursprungsbescheides zur Korrektur des rechtswidrigen Bescheides verpflichtet. In der Folge sind die unnötigerweise an die Krankenkasse bezahlten Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung an den Versicherten zurückzuzahlen. Gesetzestext und Begründung: Bundestagsdrucksache 16/5172, S. 22 (Tacheles e.V.-, Harald Thomé, 09.03.2008)