Hartz IV Bezieher dürfen nicht zu Tätigkeiten gezwungen werden, für die sie keine ausreichende Qualifikation verfügen
Hartz IV Bezieher werden immer wieder dazu genötigt, alle Tätigkeiten anzunehmen, die ihnen der Vermittler im Jobcenter vorlegt. Oft entsprechen die Angebote nicht den eigentlichen Qualifikation der Betroffenen. Ein Gericht stärkte die Grundrechte von Hartz IV Beziehern stellt klar: Tätigkeiten, die eine spezielle berufliche Qualifikation oder Erfahrung erfordern, die der zu Vermittelnde nicht hatte, müssen nicht angenommen werden.“ Das entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Az: L 3 AS 99/15 B ER)
Im konkreten Fall sollte ein Erwerbsloser zu einer Arbeitsgelegenheit (Ein-Euro-Job) als Kinder- und Seniorenbetreuer herangezogen werden. Diese Tätigkeiten entsprachen überhaupt nicht den Qualifikationen und Vorstellungen des Arbeitssuchenden Hartz IV Beziehers. Der Kläger ist gelernter Bankkaufmann und übt derzeit eine Nebentätigkeit als Versicherungsmakler aus. Weil der Familienvater damit noch nicht seine ganze Familie ernähren kann, bezieht dieser aufstockende Hartz-IV-Leistungen.
Zunächst versuchte die Behörde eine Vereinbarung über bestimmten Tätigkeiten zu treffen (Eingliederungsvereinbarung). Darin waren bereits die Arbeitsgelegenheiten festgehalten. Weil der Mann sich weigerte, erließ die Behörde einen sogenannten Verwaltungsakt. Mit diesem verpflichtete das Jobcenter den Kläger, bei vermittelten Kooperationsbetrieben tätig zu werden. Diese boten Hausmeistertätigkeiten, Betreuungstätigkeiten für Senioren, Kinder und/oder Jugendliche und behinderte Menschen, Hauswirtschaftshelfertätigkeiten und Botendienste an.
Weil der Kläger keine Förderung seines eigentlichen Berufes sah, weigerte dieser sich und legte gegen den Bescheid einen Widerspruch ein und beantragte bis zur Klärung eine aufschiebende Wirkung gegen den Bescheid.
Die erste Klage vor dem Sozialgericht Koblenz scheiterte. Doch in zweiter Instanz setzte das Landessozialgericht den Bescheid aus. Die Richter schlossen sich der Auffassung an, dass die Betreuung von Kindern, behinderten Menschen und Senioren mit hohen Fachkompetenzen verbunden sind. Da der Kläger weder berufliche noch andere Erfahrungen in diesem Bereich hat, wurde der Bescheid aufgehoben. Arbeitsgelegenheiten müssen auf den konkreten Einzelfall zugeschnitten sein, betonte das Gericht. Diese sind „nicht teilbar“, weswegen auch keine „Beschränkung der Anordnung auf bestimmte Betreuungstätigkeiten vorgenommen werden“ dürfen. (sb)
Bild: chaos.design – fotolia
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