Ungerechte Sperrfrist bei ALG 1

Urteil: Bei Kündigung seitens des Arbeitnehmers aus wichtigem Grund darf Arbeitsagentur keine Sperrzeit verhängen
Eine selbst verschuldete Kündigung, die zur Arbeitslosigkeit des Betroffenen führt, hat normalerweise eine Sperrzeit des Arbeitslosengeldes von bis zu zwölf Wochen zur Folge. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus einem nachweislich wichtigen Grund erfolgte. Über einen solchen Grund stritt sich ein Mann mit der Arbeitsagentur, weil er seinen Arbeitsplatz wegen der gesundheitlichen Belastung durch den Zigarettenrauch seiner Kollegen gekündigte hatte und die Behörde daraufhin eine 42-tägigige Sperrfrist verhängte. Das Hessische Landessozialgericht (LSG) entschied zugunsten des Nichtrauchers. Passivrauchen stelle einen wichtigen Grund dar, um das Arbeitsverhältnis zu lösen. Der Arbeitslosengeldanspruch dürfe in diesem Fall nicht durch Sperrzeit ausgesetzt werden, urteilten die Richter (Aktenzeichen: AZ L 6 AL 24/05).

Passivrauchen ist ein wichtiger Kündigungsgrund
Im konkreten Fall war ein Nichtraucher in einem Betrieb beschäftigt, in dem mit Einverständnis des Arbeitnehmers geraucht wurde. Der Mann vertrug den Zigarettenrauch jedoch nicht und wollte sich auch nicht den gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens aussetzen. Der Bitte nach einem rauchfreien Arbeitsplatz kam der Firmenchef nicht nach, so dass sich der Mann letztlich genötigt sah zu kündigen.

Bei der Beantragung von Arbeitslosengeld bestand die Arbeitsagentur auf die Verhängung einer 42-tägigen Sperrfrist. Während dieser Zeit ruhe sein Arbeitslosengeldanspruch, da er seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet habe, so die Begründung der Behörde. Das wollte der Nichtraucher nicht hinnehmen und zog vor Gericht. Nachdem er in erster Instanz verlor, hatte er vor dem LSG Erfolg. Das Gericht hob das Urteil der Vorinstanz auf, da es die gesundheitlichen Gefahren durch Passivrauchen als ausreichend wissenschaftlich belegt ansah. Der Arbeitnehmer sei nicht dazu verpflichtet gewesen, weiterhin einen verrauchten Arbeitsplatz zu akzeptieren, zumal bereits geringe Dosen Zigarettenqualm in kurzer Zeit Tumore verursachen könnten. Hinzu komme, dass sich der Kläger um einen rauchfreien Arbeitsplatz bemüht habe, was das Unternehmen jedoch nicht umgesetzte. Somit liege ein wichtiger Grund für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor. Eine grob fahrlässige Herbeiführung der Arbeitslosigkeit bestünde in diesem Fall nicht, so dass auch keine Sperrzeit verhängt werden dürfe, urteilte das LSG. (ag)

Bild: Pauline / pixelio.de

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