Hartz IV- Freibetrag nur mit einem Sparbuch

Lesedauer < 1 Minute

Hartz IV: Ein Vermögensfreibetrag kann bei Kindern nur dann geltent gemacht werden, wenn das Sparbuch tatsächlich den Kindern gehört

Das Bundessozialgericht in Kassel hat geurteilt (Az: B 4 AS 79/08 R), dass ein Vermögensfreibetrag nur dann geltent gemacht werden kann, wenn Kindern in Hartz-IV Haushalten auch wirklich das Sparbuch gehört. Im konkreten Fall hatte eine Mutter für sich und ihre Tochter im Jahre 2006 das Arbeitslosengeld II (ALG II) beantragt. Die Klägerin verfügte über ein Gesamtsparvermögen von rund 9700 Euro. Die Hartz IV Behörde Arge berechnete den altersabhängigen Vermögensfreibetrag für die 35jährige Erwerbslose und kam dabei auf einen Freibetrag von 8500 Euro. Dementsprechend machte die Arge geltent, dass zunächst die Differenz zum Freibetrag, also 1200 Euro zunächst aufgebraucht werden müssen, ehe die Antragstellerin das ALG II erhält. Dagegen wandte sich die Betroffene und klagte vor den Sozialgerichten.

Die Auffassung der Klägerin widersprach der Regelung der Arge, denn 3020 Euro des Gesamtbetrages würden der Tochter gehören. Das Geld sei bei der Geburt von Freunden und Verwandten geschenkt worden. Der Tochter müsse demnach auch ein Freibetrag eingeräumt werden. Doch die obersten Sozialrichter am Bundessozialgericht urteilten, dass das Sprabuch dann auch auf den Namen der Tochter ausgestellt sein muss. Das Sparbuch war jedoch auf den Namen der Mutter ausgestellt, so dass nicht nachvollziebar sei, wem das Vermögen im Einzelnen gehören würde. Es ist also ratsam, das Vermögen der Kinder auf extra Sparbücher anzulegen, die dann auch auf den Namen der Kinder ausgestellt sind. (14.05.2009)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...