Hartz IV: Email- und Telefonangabe nicht notwendig

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Jobcenter verstoßen gegen den Datenschutz
Erneut versuchen einige Jobcenter mit Hilfe eines Formulars Festnetznummer, Mobil (SMS) und die E- Mail-Adresse der Hartz IV Leistungsberechtigten zu erhalten. Sie verlangen dies mit dem Hinweis "Bitte überprüfen Sie ihre Kommunikationsdaten auf Aktualität".

Der Datenschutzbeauftragte hat eindeutig festgestellt, dass die Weitergabe dieser Daten grundsätzlich freiwillig sind. In der Vergangenheit kam es immer wieder vor, dass die Behörden die Daten an Dritte weitergegeben haben und zum Beispiel Zeitarbeitsfirmen bei den Betroffenen ungefragt anriefen. Nachdem Betroffene fragten, woher die Leiharbeitsfirmen die Telefonnummern hatten, sagten diese, das Jobcenter habe die Telefonnummern "mit Einwilligung des Kunden" weitergegeben.
Wer dies künftig unterbinden will, kann folgenden Vordruck verwenden:

Antrag auf Datenlöschung
An Jobcenter
(Amtsleiter, Geschäftsführer)

Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)
Antrag auf Löschung meiner bereits erhobenen, aber nicht erforderlichen Daten (§ 84 Abs. 2 SGB X)
Aktenzeichen Nr. …..

DATUM

Sehr geehrter Herr/Frau ….

der Bundesbeauftragte für Datenschutz hat beim Antrag auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II folgende Datenerhebungen problematisiert:

* Telefon- und E-mail-Angaben sind nicht notwendig (sondern freiwillig)

Ich beantrage hiermit gemäß § 84 Abs. 2 SGB X die Löschung meiner in den beanstandeten Punkten aufgrund der Verwendung des von Ihnen zugesandten Fragebogens bereits gemachten Angaben. Die Daten sind für die Erfüllung Ihrer Aufgaben nicht erforderlich und die Erhebung verstößt gegen mein informationelles Selbstbestimmungsrecht. Um die Datenlöschung überprüfen zu können, beantrage ich einen entsprechenden schriftlichen Nachweis. Meine persönlichen Daten sind grundsätzlich an niemanden weiterzugeben. Mit freundlichen Grüßen (mit Dank für den Hinweis an Luise Müller)

Bild: magele-picture – fotolia

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