Hartz IV: 1-Euro-Jobs sind mitbestimmungspflichtig

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Hartz IV:

Ein Euro-Jobs sind mitbestimmungspflichtig
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Rechte von kommunalen Personalräten gestärkt. Der Einsatz von 1-E-Jobbern ist mitbestimmungspflichtig, bekräftigte das BVerwG in zwei Entscheidungen (Az 6 P 4.06 u. 6 P 8.06). Das BVerwG spricht den Personalräten ausdrücklich ausdrücklich das Recht zu, zu prüfen, ob das Merkmal der Zusätzlichkeit erfüllt wird oder ob reguläre Beschäftigung verdrängt wird. Die Urteile wurden bereits im März 07 ausgesprochen.

Die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen unterliegen bei der Verrichtung von im öffentlichen Interesse liegenden zusätzlichen Arbeiten wie Arbeitnehmer der Weisungsbefugnis des Dienststellenleiters. Dieser ist bei der Auswahl des Personenkreises nicht an die Entscheidung der für die Leistung von Arbeitslosengeld II zuständigen Arbeitsgemeinschaft (Arge) gebunden. Deswegen hat der Personalrat im Interesse der regulären Beschäftigten der Stadt zu prüfen, ob der betreffende Hilfebedürftige für die fragliche Tätigkeit geeignet ist und ob die ausgewählten Einsatzbereiche das Merkmal der Zusätzlichkeit erfüllen. Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass durch die Tätigkeit erwerbsfähiger Hilfebedürftiger reguläre Beschäftigungsmöglichkeiten nicht verdrängt werden.

Rechtshintergrund:
Nach § 16 Abs. 3 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch sollen für ALG II Empfänger Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten geschaffen werden. Den Personen, die solche Arbeiten verrichten, wird zusätzlich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen gezahlt. In den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Streitfällen kamen Arbeitslose bei Stadtverwaltungen in folgenden Funktionen zum Einsatz: Betreuung des Informationsschalters im Stadthaus, Aktualisierung und Umorganisation des Bauaktenarchivs, gärtnerische Pflegearbeiten in den öffentlichen Grünanlagen, Unterstützungsarbeiten in Kindertagesstätten und Jugendzentren sowie bei örtlichen Erhebungen und Geschwindigkeitsmessungen. Die Einsatzdauer betrug sechs Monate, die Mehraufwandsentschädigung bis zu 1,30 Euro/Stunde, die wöchentliche Beschäftigungszeit zwanzig bzw. dreißig Stunden. (veröffentlicht: 02.05.07)

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