Die Gasrechnung ist bezahlt, der Vorgang scheint erledigt – doch ein Teil der CO₂-Kosten kann beim Vermieter zurückgefordert werden. Wer seine Gasetagenheizung über einen eigenen Liefervertrag versorgt, muss diesen Anspruch selbst anmelden: Innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Lieferantenrechnung muss die Forderung in Textform geltend gemacht werden.
Wer die Rechnung nur abheftet, kann deshalb Geld verlieren. Denn ein bestehender Erstattungsanspruch führt bei einem eigenen Gasvertrag nicht automatisch zu einer Gutschrift.
Warum der Vermieter trotz eigenem Gasvertrag mitzahlen muss
Der Energieversorger stellt dem Mieter zunächst die gesamte Gaslieferung einschließlich der CO₂-Kosten in Rechnung. Die gesetzlich vorgesehene Beteiligung des Vermieters wird anschließend zwischen den Mietvertragsparteien abgewickelt.
Die Aufteilung gilt grundsätzlich für Abrechnungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen. Ein eigener Vertrag mit dem Gasversorger befreit den Vermieter also nicht von seiner möglichen Kostenbeteiligung.
Der Anspruch hängt weder vom Rentenbezug noch von einem niedrigen Einkommen ab. Wie das bei einem eigenen Liefervertrag funktioniert, erläutert auch unser Beitrag zur CO₂-Erstattung für Mieter mit eigenem Gasvertrag.
Die zwölf Monate beginnen mit dem Zugang der Gasrechnung
Die Frist steht in § 6 Absatz 2 des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes. Der Deutsche Mieterbund erläutert ausdrücklich, dass sie mit dem Erhalt der Rechnung beginnt und ein Fristversäumnis den Erstattungsanspruch für die betreffende Abrechnung kostet.
Wer seine Gasrechnung beispielsweise am 8. Oktober 2025 erhalten hat, muss den Anspruch grundsätzlich spätestens am 8. Oktober 2026 geltend machen. Es kommt damit auf den persönlichen Rechnungseingang an; einen gemeinsamen Stichtag zum Jahresende gibt es nicht.
Auf die nächste Betriebskostenabrechnung des Vermieters zu warten, kann zu spät sein. Ebenso wenig genügt es, sich rechtzeitig beim Gasversorger nach einer Erstattung zu erkundigen: Die Forderung gehört an den Vermieter oder seine empfangsberechtigte Verwaltung.
Eine E-Mail reicht – ein Gespräch im Treppenhaus nicht
Textform bedeutet, dass eine lesbare und dauerhaft speicherbare Erklärung vorliegen muss, die den Absender erkennen lässt. Eine E-Mail oder ein Brief erfüllt diese Voraussetzung; eine eigenhändige Unterschrift ist dafür nicht erforderlich.
Eine telefonische Bitte oder ein mündliches Versprechen des Vermieters ersetzt die eigene Forderung in Textform nicht. Mieter sollten deshalb die Nachricht samt Anlagen aufbewahren und um eine Eingangsbestätigung bitten.
Das Schreiben sollte die Wohnung, den Abrechnungszeitraum, die Lieferantenrechnung und den verlangten Betrag eindeutig bezeichnen. Rechnungskopie und nachvollziehbare Berechnung erleichtern die Prüfung; für die Frist sollte der Zugang beim Vermieter belegbar sein.
Zurück gibt es einen Anteil der CO₂-Kosten, nicht der gesamten Gasrechnung
Die Erstattung wird aus den ausgewiesenen CO₂-Kosten berechnet, einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer. Ein Vermieteranteil von 60 Prozent bedeutet deshalb keineswegs, dass der Vermieter 60 Prozent der gesamten Gasrechnung bezahlen muss.
Bei der Selbstversorgung über eine Gasetagenheizung wird für das Stufenmodell der jährliche CO₂-Ausstoß der gemieteten Wohnung durch deren Wohnfläche geteilt. Die Energieeffizienzklasse im Energieausweis ersetzt diese Berechnung nicht.
Benötigt werden insbesondere die CO₂-Emissionen, der CO₂-Kostenbetrag und der Zeitraum aus der Lieferantenrechnung sowie die Wohnfläche. Die vorgeschriebenen Informationen zum Brennstoff und zu den CO₂-Kosten muss der Lieferant in seiner Rechnung ausweisen.
Tabelle: So hoch ist der Vermieteranteil
Für das gesetzliche Stufenmodell gelten die folgenden Anteile, sofern keine Ausnahme eingreift. Die Werte beziehen sich auf ein volles Jahr; bei kürzeren Abrechnungszeiträumen müssen die Einstufungsgrenzen entsprechend angepasst werden.
| CO₂-Ausstoß je m² Wohnfläche und Jahr | Anteil Mieter | Anteil Vermieter |
|---|---|---|
| Unter 12 kg | 100 Prozent | 0 Prozent |
| 12 bis unter 17 kg | 90 Prozent | 10 Prozent |
| 17 bis unter 22 kg | 80 Prozent | 20 Prozent |
| 22 bis unter 27 kg | 70 Prozent | 30 Prozent |
| 27 bis unter 32 kg | 60 Prozent | 40 Prozent |
| 32 bis unter 37 kg | 50 Prozent | 50 Prozent |
| 37 bis unter 42 kg | 40 Prozent | 60 Prozent |
| 42 bis unter 47 kg | 30 Prozent | 70 Prozent |
| 47 bis unter 52 kg | 20 Prozent | 80 Prozent |
| Ab 52 kg | 5 Prozent | 95 Prozent |
Die gesetzliche Grundlage ist die Anlage zum Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz. Unter zwölf Kilogramm CO₂ je Quadratmeter und Jahr ergibt sich aus diesem Modell kein Vermieteranteil und damit auch keine entsprechende Erstattung.
Diese Ausnahmen können die Erstattung verringern
Verhindern öffentlich-rechtliche Vorgaben eine wesentliche Verbesserung des Gebäudes oder seiner Wärmeversorgung, kann sich der Vermieteranteil halbieren. Sind beide Bereiche entsprechend blockiert, kann die Beteiligung vollständig entfallen.
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Der Vermieter muss die Voraussetzungen nach § 9 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz nachweisen. Der bloße Hinweis, das Haus stehe unter Denkmalschutz, reicht als Begründung nicht aus.
Wird das Gas zusätzlich für eigene Geräte zu anderen Zwecken genutzt, etwa für einen eigenen Gasherd, sieht das Gesetz eine Kürzung des Erstattungsanspruchs um fünf Prozent vor. Diese Kürzung betrifft den errechneten Erstattungsbetrag und bedeutet keine Verringerung des Vermieteranteils um fünf Prozentpunkte.
Kurze Formulierung für die Zahlungsaufforderung
Mit den eigenen Rechnungsdaten kann das Erstattungsverlangen beispielsweise so formuliert werden:
Hiermit mache ich für die Wohnung [Anschrift, Lage] Ihren Anteil an den CO₂-Kosten gemäß § 6 Absatz 2 CO2KostAufG geltend. Die Gasrechnung vom [Datum] für den Zeitraum [Zeitraum] ist mir am [Zugangsdatum] zugegangen.
Bei CO₂-Kosten von [Betrag] Euro einschließlich Umsatzsteuer und einem Vermieteranteil von [Prozentsatz] ergibt sich ein Erstattungsbetrag von [Betrag] Euro. Rechnungskopie und Berechnung sind beigefügt.
Bitte bestätigen Sie den Eingang und erstatten Sie den Betrag auf [IBAN] oder berücksichtigen Sie ihn im gesetzlich zulässigen Rahmen in der nächsten Betriebskostenabrechnung. [Vor- und Nachname]
Für die Auszahlung gilt eine eigene Frist
Die zwölf Monate zur Anmeldung des Anspruchs sind von der Zahlungsfrist des Vermieters zu unterscheiden. Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart, darf er den geltend gemachten Betrag mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung verrechnen.
Erfolgt keine Betriebskostenabrechnung oder wird der Betrag dort nicht verrechnet, muss die Erstattung spätestens zwölf Monate nach der Anzeige erfolgen. Eine selbst gesetzte Zahlungsfrist von 14 Tagen verkürzt diese gesetzliche Regelung nicht automatisch.
Anders liegt der Fall, wenn der Vermieter selbst die Heizkosten abrechnet und dabei vorgeschriebene CO₂-Angaben fehlen. Dazu erläutert Gegen-Hartz, wann Mieter ihren abgerechneten Heizkostenanteil um drei Prozent kürzen können.
Beispiel aus der Praxis: 125,66 Euro zurückfordern
Ein fiktives Beispiel: Eine Mieterin bewohnt eine 80 Quadratmeter große Wohnung mit Gasetagenheizung und erhält am 18. Februar 2026 ihre Rechnung für das vollständige Kalenderjahr 2025. Ausgewiesen sind 3.200 Kilogramm CO₂ und 209,44 Euro CO₂-Kosten einschließlich Umsatzsteuer; Ausnahmen und weitere Gasgeräte werden nicht unterstellt.
3.200 Kilogramm geteilt durch 80 Quadratmeter ergeben 40 Kilogramm CO₂ je Quadratmeter und Jahr. Damit beträgt der Vermieteranteil 60 Prozent: 209,44 Euro mal 0,60 ergeben gerundet 125,66 Euro.
Die Mieterin fordert diesen Betrag unter Beifügung der Rechnung und ihrer Berechnung per E-Mail zurück. Ihr Erstattungsverlangen muss grundsätzlich spätestens am 18. Februar 2027 beim Vermieter eingegangen sein.
Fragen und Antworten zur CO₂-Erstattung
Haben alle Mieter mit Gasetagenheizung einen Erstattungsanspruch?
Nein, ein eigener Gasvertrag allein garantiert noch keine Auszahlung. Die Einstufung der Wohnung muss einen Vermieteranteil ergeben, und gesetzliche Ausnahmen können die Erstattung verringern oder ausschließen.
Wann beginnt die Frist von zwölf Monaten?
Sie beginnt mit dem Zugang der Lieferantenrechnung beim Mieter. Auf den Zeitpunkt der Zahlung oder den Zugang der Betriebskostenabrechnung des Vermieters kommt es dafür nicht an.
Genügt eine E-Mail an den Vermieter?
Ja, eine lesbare, speicherbare E-Mail mit erkennbarem Absender genügt der Textform. Der Anspruch sollte eindeutig bezeichnet und der Zugang möglichst dokumentiert sein.
Was passiert, wenn ich die Frist versäume?
Der Erstattungsanspruch für die betreffende Abrechnung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Für eine spätere Lieferantenrechnung beginnt eine eigene Frist, sodass nicht automatisch auch künftige Ansprüche verloren gehen.
Muss der Vermieter das Geld sofort überweisen?
Nein, bei vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen ist eine Verrechnung in der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung möglich. Erfolgt keine Abrechnung oder keine Verrechnung, muss der Betrag spätestens zwölf Monate nach der Anzeige erstattet werden.
Darf der Mietvertrag sämtliche CO₂-Kosten auf mich abwälzen?
Eine Vereinbarung ist unwirksam, soweit sie dem Mieter mehr CO₂-Kosten auferlegt, als er nach dem Gesetz tragen muss. Der Vermieter kann seinen gesetzlichen Anteil deshalb nicht einfach durch eine Mietvertragsklausel ausschließen.




