Bürgergeld: Anspruch auf Schülerschreibtisch vom Jobcenter

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Kinder benötigen einen Platz zum Lernen, um beispielsweise die Hausaufgaben zu erledigen oder sich auf eine bevorstehende Klassenarbeit vorzubereiten. Kinder in Bedarfsgemeinschaften, die auf das Bürgergeld angewiesen sind, haben aber meist nicht die finanziellen Mittel hierfür. Der Schülerschreibtisch ist jedoch eine Erstausstattung der Wohnung nach §24 Abs3 Nr1 SGB II und wird daher vom Jobcenter übernommen.

Erstausstattung

Auch Schüler, deren Eltern Geld vom Jobcenter beziehen, haben Anspruch auf einen eigenen Schreibtisch um dort zu lernen und ihre Aufgaben zu erledigen. Wenn das Kind in die Schule kommt oder halt trotz schon längerem Schulbesuch einfach noch keinen Arbeitsbereich hat, zahlt diesen das Jobcenter.

Auf die Erledigung von Hausaufgaben am Wohnzimmer- oder Esstisch kann das Kind nicht verwiesen werden. Das hat das Sozialgericht Berlin AZ- S 174 AS 28285/11 WA entschieden.

Zusätzlich zum Schreibtisch wird regelmäßig ein (Schreibtisch-)Stuhl und teilweise auch eine Schreibtischlampe genehmigt. Wichtig ist, die benötigten Gegenstände auch zu benennen, denn es werden nur genannte Gegenstände bewilligt. Zum Schreibtisch gehört beispielsweise nicht automatisch ein Stuhl.

Höhe der Erstausstattung

Das Jobcenter übernimmt bei der Erstausstattung der Wohnung üblicherweise nur Pauschalen, darf aber später keine Kaufbelege anfordern. Die Höhe der Summe wird kommunal festgelegt, daher ist dies nicht pauschal zu sagen.

Tipp: Liste/Weisung mit den Höhen der Pauschalen im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetztes einfach aushändigen lassen und dann schauen, ob noch etwas dabei ist, das ihr eventuell beantragen könntet.

Formulierungsvorschlag

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich für meinen Sohn/meine Tochter … eine Erstausstattung der Wohnung nach §24 Abs3 Nr1 SGB II. Er kommt am… in die Schule (oder besucht die Schule) und benötigt einen eigenen Arbeitsplatz um seine Hausaufgaben zu machen und zu lernen.

Bisher hatte … keinen eigenen Schreibtisch und musste … (zB am Küchentisch) seine Hausaufgaben erledigen. Daher beantrage ich für ihn die Kostenübernahme für einen Schreibtisch, einen Schreibtischstuhl und eine Schreibtischlampe.

Ich verweise diesbezüglich auf das Urteil des SG Berlin vom 15.2.2012 – S 174 AS 28285/11 WA.

Sollten Sie noch Unterlagen benötigen oder Fragen offen bleiben, stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsgrundlagen

§24 Abs3 Nr1 SGB II – Erstausstattung der Wohnung

SG Berlin vom 15.2.2012 – S 174 AS 28285/11 WA

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Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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