Pflegegeld: Was ist jetzt alles möglich? Mehr Geld für die häusliche Pflege, für Pflegende Angehörige und Pflegedienst

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Das deutsche Pflegerecht ist bekannt dafür, kompliziert und für Laien undurchschaubar zu sein. Hinter den Paragrafen des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) steckt jedoch eine klare Logik: Menschen sollen möglichst lange selbstbestimmt zu Hause leben können.

Seit der Reform durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wurden die Leistungen zum 1. Januar 2025 erneut dynamisiert und um 4,5 Prozent angehoben. Damit tragen die Politik und die Pflegekassen der Inflation und den steigenden Lohnkosten in der Branche Rechnung.

Im folgenden erklären wir, welche „Töpfe“ pflegebedürftige Menschen und ihre Familien heute tatsächlich ausschöpfen können, wie sie sich zueinander verhalten und warum eine strategische Kombination bares Geld wert ist.

Pflegegeld für häuslichen Versorgung

Rund vier von fünf Pflegebedürftigen mit einem anerkannten Pflegegrad werden weiterhin von Angehörigen oder Freunden zu Hause gepflegt. Für sie ist das monatliche Pflegegeld das Rückgrat jeder häuslichen Versorgung.

Seit Jahresbeginn 2025 fließen je nach Pflegegrad 347 Euro (PG 2), 599 Euro (PG 3), 800 Euro (PG 4) oder 990 Euro (PG 5) direkt auf das Konto der versicherten Person.

Das Geld ist zweckgebunden, aber nicht zwecknachweispflichtig: Es soll die Pflege organisieren helfen, darf jedoch auch anderweitig verwendet werden, solange die Versorgung gesichert bleibt.

Entlastungsbetrag – ein kleiner, aber flexibler Betrag

Unabhängig davon, ob eine Person erst einen niedrigen Pflegegrad hat oder schon stark eingeschränkt ist, steht ihr seit 2017 der Entlastungsbetrag zu. Die Dynamisierung 2025 hob ihn von 125 auf 131 Euro im Monat an.

Das vermeintlich kleine Budget erfüllt eine wichtige Funktion: Es finanziert niedrigschwellige Unterstützungsangebote, Nachbarschaftshilfe oder auch Leistungen des ambulanten Dienstes, sofern dieser mit der Kasse abrechnet.

Besonders attraktiv ist die Ansparregel: Nicht verbrauchte Beträge verfallen erst Mitte des Folgejahres, sodass Familien finanzielle Spielräume bündeln können – beispielsweise wenn eine große Grundreinigung ansteht oder eine Alltagsbegleiterin für mehrere Stunden gebucht werden soll.

Alle Pflegeleistungen in 2025

Pflegeleistung Höhe 2025
Pflegegeld PG 2: 347 €/Monat • PG 3: 599 €/Monat • PG 4: 800 €/Monat • PG 5: 990 €/Monat
Pflegesachleistungen (ambulante Pflegedienste) PG 2: 796 €/Monat • PG 3: 1 497 €/Monat • PG 4: 1 859 €/Monat • PG 5: 2 299 €/Monat
Tages- & Nachtpflege (teilstationär) PG 2: 721 €/Monat • PG 3: 1 357 €/Monat • PG 4: 1 685 €/Monat • PG 5: 2 085 €/Monat
Vollstationäre Pflege (Heim-Zuschuss) PG 2: 805 €/Monat • PG 3: 1 319 €/Monat • PG 4: 1 855 €/Monat • PG 5: 2 096 €/Monat
Entlastungsbetrag 131 €/Monat (PG 1–5, ansparbar bis Mitte des Folgejahres)
Kurzzeitpflege 1 854 €/Jahr (max. 8 Wochen)
Verhinderungspflege 1 685 €/Jahr (+ bis zu 843 € aus Kurzzeitpflege ⇒ 2 528 €)
Gemeinsamer Jahresbetrag (VH-/Kurzzeit-Pflege)
(gilt ab 01.07.2025)
3 539 €/Jahr flexibel für Ersatz- oder Kurzzeitpflege
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis zu 42 €/Monat (z. B. Handschuhe, Desinfektion)
Wohngruppenzuschlag 224 €/Monat für Bewohner ambulanter Pflege-WGs (PG 1–5)
Wohnumfeld­verbessernde Maßnahmen Zuschuss bis zu 4 180 € je Maßnahme (einmalig)

Pflegesachleistungen – professionelle Hilfe clever einkaufen

Wer zusätzliche Fachkompetenz benötigt, greift auf die Pflegesachleistungen zurück. Dabei übernimmt die Kasse die Rechnung eines zugelassenen Pflegedienstes bis zu einem festgelegten Höchstbetrag. Seit Januar 2025 sind das 796 Euro in Pflegegrad 2, 1 497 Euro in Pflegegrad 3, 1 859 Euro in Pflegegrad 4 und 2 299 Euro in Pflegegrad 5.

Die Pflegesachleistungen stehen stets im prozentualen Verhältnis zum Pflegegeld. Nimmt eine Familie zum Beispiel ein Zehntel des Sachleistungsbudgets von Pflegegrad 2 in Anspruch, streicht die Kasse das Pflegegeld nur um denselben Prozentsatz, nicht etwa um den Zahlenwert. Durch diese Koppelung lässt sich professionelle Hilfe doppelt so „wertvoll“ einsetzen wie eine reine Auszahlung des Geldes.

Bis zu 40 Prozent des nicht genutzten Sachleistungsbudgets können außerdem in zusätzliche Entlastungsbeträge umgewandelt werden – ein Hebel, der vor allem Familien hilft, die viel Alltagsbegleitung, aber nur wenig Grundpflege auslagern möchten.

Transparenz schafft der Kostenvoranschlag des Pflegedienstes. Viele kalkulieren nach sogenannten Leistungskomplexen – pauschalierten Paketen für Körperpflege, Haushaltsreinigung oder Mobilisation. Wer Klarheit bevorzugt, kann stattdessen Zeitvergütung vereinbaren. Dann erscheint beispielsweise eine 90-minütige Einsatzzeit auf der Rechnung, und die Familie entscheidet situativ, welche Tätigkeiten Vorrang haben.

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Verhinderungs- und Kurzzeitpflege – das neue Entlastungsbudget

Pflegende Angehörige brauchen Pausen. Dafür sieht das Gesetz zwei Instrumente vor, die seit Jahren in einem Atemzug genannt werden: Verhinderungspflege für tage- oder stundenweise Auszeiten und Kurzzeitpflege für Übergangsphasen in einer stationären Einrichtung. Ab 1. Januar 2025 beträgt das reine Budget der Verhinderungspflege 1 685 Euro pro Jahr.

Nicht genutzte Mittel der Kurzzeitpflege – in diesem Jahr 1 854 Euro – lassen sich bis zu 843 Euro zusätzlich in die Verhinderungspflege umschichten. Damit stehen Familien sofort bis zu 2 528 Euro jährlich zur Verfügung, um Ersatzpflegepersonen zu honorieren oder ambulante Dienste aufzustocken.

Der Gesetzgeber geht noch einen Schritt weiter: Ab 1. Juli 2025 verschmelzen beide Budgets zu einem gemeinsamen Jahresbetrag von 3 539 Euro, der flexibel sowohl ambulant als auch stationär abrufbar ist. Damit wird das vielfach kritisierte starre Nebeneinander der Leistungsarten aufgebrochen und die Pflegeorganisation deutlich vereinfacht.
BMG

Praktische Planung zahlt sich aus

Wer die sechs Leistungsbereiche – Pflegegeld, Entlastungsbetrag, Pflegesachleistungen, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege und die optionale Umwandlung von Sach- in Entlastungsleistung – strategisch kombiniert, kann die häusliche Pflege erheblich entlasten, ohne private Zusatzkosten aufzubauen.

Wichtig ist eine laufende Bedarfsplanung: Häufig lohnt es sich, das Entlastungsbudget gezielt anzusparen, Sachleistungen für zeitintensive Pflegephasen vorzuhalten und die Verhinderungspflege schon frühzeitig zu vertraglich vereinbarten Stundensätzen mit Ersatzpersonen zu verknüpfen.

Pflegeberaterinnen der Kassen, kommunale Pflegestützpunkte und spezialisierte Beratungsstellen helfen, Anträge korrekt zu stellen und Leistungskombinationen zu optimieren.

Denn obwohl die Budgets 2025 erneut gestiegen sind, bleiben sie an Dokumentations- und Qualitätsauflagen gebunden. Wer jedoch die Spielregeln kennt, kann zuverlässige Versorgung und faire Entlohnung der Helfenden miteinander verbinden – und gewinnt damit das Wertvollste: Zeit und Energie für das, was in pflegenden Familien wirklich zählt.