Diese Kassenleistungen fallen 2027 weg – was Versicherte bald selbst zahlen müssen

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Für gesetzlich Versicherte ändern sich ab 2027 mehrere Gesundheitsleistungen. Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sowie entsprechende Zusatzbehandlungen dürfen dann nicht mehr von den gesetzlichen Krankenkassen finanziert werden.

Beim Hautkrebs-Screening gilt dagegen keine pauschale Streichung. Die Früherkennungsuntersuchung bleibt zunächst bestehen und soll bis Ende 2027 überprüft werden.

Die Änderungen im Überblick

Leistung Regelung ab 2027
Homöopathische Arzneimittel Versicherte müssen den Apothekenpreis selbst bezahlen.
Homöopathische Behandlungen Beratungen, Anamnesen und Folgetermine können privat abgerechnet werden.
Anthroposophische Arzneimittel Die Präparate werden nicht mehr von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt.
Anthroposophische Zusatzbehandlungen Besondere Behandlungsangebote werden zu Selbstzahlerleistungen.
Hautkrebs-Screening ab 35 Jahren Der bisherige Anspruch bleibt zunächst bestehen und wird bis Ende 2027 überprüft.
Zusätzliche Hautuntersuchungen Leistungen außerhalb des gesetzlichen Anspruchs können privat zu bezahlen sein.

Was sich ab 2027 gesetzlich ändert

Der Bundestag hat das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz am 10. Juli 2026 beschlossen. Der Bundesrat verzichtete darauf, den Vermittlungsausschuss anzurufen.

Zum Redaktionszeitpunkt war das Gesetz noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Nach der beschlossenen Fassung sollen die Änderungen zu homöopathischen und anthroposophischen Angeboten am 1. Januar 2027 wirksam werden.

Bislang konnten Krankenkassen solche Angebote teilweise über freiwillige Satzungsleistungen oder besondere Versorgungsverträge bezahlen. Welche Leistungen übernommen wurden, hing von der jeweiligen Krankenkasse ab.

Homöopathie wird zur Selbstzahlerleistung

Homöopathische Arzneimittel müssen gesetzlich Versicherte ab 2027 grundsätzlich selbst bezahlen. Das gilt auch dann, wenn die eigene Krankenkasse die Kosten bisher über ein Gesundheitskonto oder einen freiwilligen Zuschuss übernommen hat.

Der Ausschluss gilt für alle gesetzlichen Krankenkassen. Ein Krankenkassenwechsel stellt die Erstattung deshalb nicht wieder her.

Neben den Präparaten können auch homöopathische Beratungen, ausführliche Anamnesen und Folgetermine privat berechnet werden. Einen einheitlichen Preis gibt es nicht, da die Kosten vom zeitlichen Aufwand und von der Abrechnung der jeweiligen Praxis abhängen.

Versicherte sollten sich vor der Behandlung schriftlich mitteilen lassen, welche Kosten entstehen. Das gilt ebenso für andere individuelle Gesundheitsleistungen.

Was bei anthroposophischer Medizin gilt

Auch anthroposophische Arzneimittel werden vom gesetzlichen Leistungsanspruch ausgeschlossen. Wer solche Präparate weiterhin verwenden möchte, muss sie in der Regel selbst bezahlen.

Eine anthroposophisch ausgerichtete Arztpraxis wird dadurch jedoch nicht automatisch zur Privatpraxis. Medizinisch notwendige Untersuchungen und allgemein anerkannte Behandlungen können weiterhin über die Gesundheitskarte abgerechnet werden.

Das kann beispielsweise für Blutuntersuchungen, bildgebende Verfahren oder reguläre Arzneimitteltherapien gelten. Privat zu bezahlen sind nur jene Präparate und Zusatzangebote, die vom Ausschluss betroffen sind.

Patientinnen und Patienten sollten vor der Behandlung nachfragen, welcher Teil von der Krankenkasse übernommen wird. Private Leistungen müssen von der regulären Versorgung nachvollziehbar getrennt werden.

Warum die Erstattung beendet wird

Die Bundesregierung begründet die Änderung mit fehlenden ausreichenden wissenschaftlichen Nachweisen für die betroffenen Angebote. Bei homöopathischen Präparaten ist nach Einschätzung wissenschaftlicher Institutionen keine Wirkung belegt, die über einen Placeboeffekt hinausgeht.

Die Entscheidung bleibt umstritten. Befürworter verweisen auf wissenschaftliche Bewertungsstandards und einen sparsamen Umgang mit Beitragsmitteln.

Verbände aus Homöopathie und anthroposophischer Medizin kritisieren dagegen eingeschränkte Wahlmöglichkeiten für Patientinnen und Patienten. Die Behandlungen bleiben zwar erlaubt, werden aber nicht mehr aus Beiträgen der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert.

Das Hautkrebs-Screening wird 2027 nicht abgeschafft

Beim Hautkrebs-Screening ist die Aussage einer vollständigen Streichung ab 2027 nicht zutreffend. Versicherte ab 35 Jahren können nach der geltenden Regel weiterhin alle zwei Jahre an der Früherkennungsuntersuchung teilnehmen.

Der Gemeinsame Bundesausschuss soll das bestehende Programm bis zum 31. Dezember 2027 überprüfen. Dieses Gremium entscheidet darüber, welche Leistungen die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen.

Geprüft werden können unter anderem die Altersgrenzen, die Untersuchungsabstände und eine stärkere Ausrichtung am persönlichen Erkrankungsrisiko. Ob sich der Anspruch danach verändert, steht noch nicht fest.

Bereits vereinbarte Termine können nach der derzeitigen Regelung wahrgenommen werden. Versicherte sollten ein geplantes Screening nicht wegen einer vermeintlichen Abschaffung absagen.

Was der gesetzliche Hautcheck umfasst

Zum gesetzlichen Screening gehören ein ärztliches Gespräch, die Untersuchung der gesamten Haut und eine Beratung zum Ergebnis. Die Untersuchung kann von qualifizierten Hautärztinnen und Hautärzten sowie von entsprechend geschulten Hausärzten durchgeführt werden.

Einige Krankenkassen bieten zusätzliche Leistungen für jüngere Versicherte oder kürzere Untersuchungsabstände an. Solche Angebote gehören nicht zum einheitlichen gesetzlichen Anspruch und unterscheiden sich je nach Kasse.

Private Kosten können entstehen, wenn Versicherte häufigere Kontrollen ohne medizinischen Anlass oder technische Zusatzverfahren wünschen. Dazu zählen je nach Praxis beispielsweise digitale Ganzkörperaufnahmen oder computergestützte Dokumentationen.

Vor einer privaten Untersuchung sollten Nutzen, Umfang und Preis verständlich erklärt werden. Versicherte können außerdem bei ihrer Krankenkasse nachfragen, ob eine freiwillige Kostenübernahme möglich ist.

Auffällige Hautstellen bleiben Kassenleistung

Ein vorsorgliches Screening ist etwas anderes als die Untersuchung einer auffälligen Hautstelle. Besteht ein konkreter Krankheitsverdacht, handelt es sich um medizinisch notwendige Diagnostik.

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Veränderungen bei Farbe, Form oder Größe eines Muttermals sollten zeitnah ärztlich untersucht werden. Das gilt auch bei Blutungen, Juckreiz oder schnellem Wachstum.

Bei medizinischer Notwendigkeit übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die Untersuchung grundsätzlich. Die Altersgrenze von 35 Jahren gilt für die Abklärung eines konkreten Verdachts nicht.

Eine Zusatzversicherung lohnt sich nicht automatisch

Ambulante Zusatzversicherungen können je nach Tarif Kosten für Naturheilverfahren, Heilpraktikerbehandlungen oder zusätzliche Früherkennungsuntersuchungen erstatten. Die Bedingungen unterscheiden sich jedoch erheblich.

Versicherte sollten auf Höchstbeträge, Wartezeiten, Erstattungssätze und Leistungsausschlüsse achten. Ein Vertrag sollte nicht allein wegen gelegentlich anfallender Rechnungen abgeschlossen werden.

Die über mehrere Jahre gezahlten Beiträge können höher sein als die erwarteten privaten Behandlungskosten. Bei bestehenden Verträgen sollte geprüft werden, ob homöopathische oder anthroposophische Angebote ausdrücklich eingeschlossen sind.

Was Versicherte vor 2027 klären sollten

Versicherte sollten ihre Krankenkasse fragen, welche freiwilligen Leistungen noch bis zum 31. Dezember 2026 genutzt werden können. Dabei ist auch wichtig, bis wann Rechnungen eingereicht werden müssen.

Laufende Behandlungen sollten nicht ohne ärztliche Rücksprache beendet werden. Die behandelnde Praxis sollte erklären, welche Leistungen ab 2027 privat bezahlt werden müssen und welche weiterhin über die Gesundheitskarte laufen.

Ein Wechsel der Krankenkasse kann wegen des Zusatzbeitrags oder anderer freiwilliger Angebote weiterhin sinnvoll sein. Die Streichung homöopathischer und anthroposophischer Leistungen lässt sich damit jedoch nicht umgehen.

Praxisbeispiel: Behandlung über den Jahreswechsel

Eine gesetzlich versicherte Patientin erhielt 2026 noch einen Zuschuss zu homöopathischen Arzneimitteln. Vor einem Termin im Januar 2027 informiert die Praxis sie darüber, dass das gewünschte Präparat und die homöopathische Beratung künftig privat bezahlt werden müssen.

Eine medizinisch notwendige hausärztliche Untersuchung kann weiterhin über die Gesundheitskarte abgerechnet werden. Die Praxis muss die regulären und die privat zu zahlenden Leistungen voneinander trennen.

Für März 2027 vereinbart die Patientin außerdem ihr reguläres Hautkrebs-Screening. Da sie älter als 35 Jahre ist und die letzte Untersuchung mehr als zwei Jahre zurückliegt, bleibt der Termin nach der geltenden Regelung eine Kassenleistung.

Fragen und Antworten zu den Änderungen ab 2027

Gilt der Ausschluss für alle gesetzlichen Krankenkassen?

Ja. Die Änderung gilt bundesweit für alle gesetzlichen Krankenkassen. Ein Wechsel zu einem anderen Anbieter stellt die Erstattung nicht wieder her.

Darf Homöopathie weiterhin angeboten werden?

Ja. Homöopathische Präparate und Behandlungen werden nicht verboten. Versicherte müssen sie ab 2027 jedoch grundsätzlich selbst bezahlen.

Werden anthroposophische Arztpraxen zu Privatpraxen?

Nein. Medizinisch notwendige und regulär erstattungsfähige Leistungen können weiterhin über die Gesundheitskarte abgerechnet werden. Privat werden nur die ausgeschlossenen Präparate und Zusatzangebote.

Wird das Hautkrebs-Screening 2027 abgeschafft?

Nein. Der Anspruch für gesetzlich Versicherte ab 35 Jahren bleibt zunächst bestehen. Bis Ende 2027 soll geprüft werden, ob das Programm künftig verändert wird.

Muss die Untersuchung einer auffälligen Hautstelle selbst bezahlt werden?

Grundsätzlich nicht. Bei einem konkreten Verdacht handelt es sich um medizinisch notwendige Diagnostik, die von der Krankenkasse übernommen wird.

Kann eine Zusatzversicherung die neuen Kosten übernehmen?

Das hängt vom jeweiligen Tarif ab. Vor einem Abschluss sollten Beitragshöhe, Erstattungsgrenzen, Wartezeiten und Ausschlüsse geprüft werden.

Quellen

Deutscher Bundestag: Beratung und Beschluss zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 10. Juli 2026. Informationen des Deutschen Bundestages

Bundesministerium für Gesundheit: Informationen zum Gesetzgebungsverfahren des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes. Informationen zum Gesetzgebungsverfahren

Deutscher Bundestag: Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit. Beschlussempfehlung als PDF

Bundesministerium für Gesundheit: Fragen und Antworten zu den vorgesehenen Leistungsanpassungen. Fragen und Antworten des Ministeriums

Gesundheitsinformation.de: Wissenschaftliche Einordnung der Homöopathie. Informationen zur Homöopathie

Krebsinformationsdienst des Deutschen Krebsforschungszentrums: Informationen zur Hautkrebs-Früherkennung. Informationen zur Hautkrebs-Früherkennung

Verbraucherzentrale: Hinweise zu individuellen Gesundheitsleistungen und privaten Behandlungsvereinbarungen. Hinweise zu IGeL-Leistungen