Die Regelaltersgrenze soll nach einer Empfehlung der Alterssicherungskommission ab 2032 stärker der Lebenserwartung folgen. Neue Altersgrenzen sollen dabei mindestens fünf Jahre vorher festgelegt werden. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hält diese Frist für zu kurz.
Betroffen wären nach dem Modell die Geburtsjahrgänge ab 1965. Unter den derzeitigen Annahmen könnte die Regelaltersgrenze zwischen 2031 und 2041 schrittweise von 67 auf 67 Jahre und sechs Monate steigen. Die genaue Grenze eines Jahrgangs könnte jedoch deutlich später feststehen als bisher.
Wichtig ist: Der Vorschlag ist noch kein geltendes Recht. Das Bundesarbeitsministerium berichtet zwar, dass Ministerin Bärbel Bas die Empfehlungen möglichst vollständig umsetzen will. Für ein höheres Rentenalter ist aber ein Gesetz erforderlich.
Was die Kommission beim Rentenalter vorschlägt
Die Alterssicherungskommission empfiehlt, die Regelaltersgrenze nach 2031 an die weitere Entwicklung der Lebenserwartung zu koppeln. Ein zusätzliches Jahr Lebenserwartung soll sich im Verhältnis zwei zu eins verteilen. Danach entfielen acht Monate auf eine längere Erwerbsphase und vier Monate auf einen längeren Rentenbezug.
Nach den mittleren Annahmen des Statistischen Bundesamtes ergäbe sich daraus innerhalb von zehn Jahren ein Anstieg um etwa sechs Monate. Die Kommission will regelmäßig prüfen lassen, ob die statistischen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
Das Modell soll 2032 wirksam werden, wenn der Geburtsjahrgang 1965 das 67. Lebensjahr erreicht. Damit ist nicht offen, welche Jahrgänge zuerst betroffen wären. Ungeklärt bleibt jedoch, um wie viele Monate sich die Altersgrenze des jeweiligen Jahrgangs verschieben würde und welche Übergangsregeln rentennahe Versicherte schützen könnten.
Warum fünf Jahre nach Ansicht der DRV nicht ausreichen
Der Bundesvorstand der DRV Bund warnt in seiner Stellungnahme vom 4. September 2026 vor erheblichen Schwierigkeiten bei der Umsetzung. Betroffen wären nicht nur künftige Altersrenten. Auch Erwerbsminderungsrenten, Renten für schwerbehinderte Menschen und langfristige Rentenprognosen müssten angepasst werden.
Bislang stehen die Altersgrenzen eines Geburtsjahrgangs lange vor dem möglichen Rentenbeginn fest. Bei einem dynamischen Verfahren könnte die endgültige Grenze dagegen erst bekannt werden, wenn Betroffene bereits kurz vor einer vorgezogenen Altersrente stehen.
Das erschwert nicht nur die private Planung. Auch Arbeitgeber, Versorgungseinrichtungen und Anbieter betrieblicher Altersvorsorge müssen wissen, wann ein Arbeitsverhältnis voraussichtlich endet und wann eine Versorgung beginnt.
Was die Erwerbsminderungsrente damit zu tun hat
Die Erwerbsminderungsrente ist keine Altersrente. Das spätere Rentenalter ist für ihre Berechnung dennoch wichtig, weil dabei eine sogenannte Zurechnungszeit berücksichtigt wird. Sie stellt Betroffene rechnerisch so, als hätten sie bis zu einem gesetzlich bestimmten Alter weitere Zeiten zurückgelegt.
Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2026 reicht die Zurechnungszeit bis zum Alter von 66 Jahren und drei Monaten. Für einen Rentenbeginn ab 2031 endet sie nach heutiger Rechtslage mit 67 Jahren. Das ergibt sich aus § 253a SGB VI in Verbindung mit § 59 SGB VI.
Viele Erwerbsminderungsrenten beginnen mehr als fünf Jahre vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze. Wird die spätere Altersgrenze eines Jahrgangs erst danach festgelegt, müsste der Gesetzgeber bestimmen, ob und wie bereits berechnete Renten behandelt werden. Ohne klare Übergangsregeln könnten Renten desselben Geburtsjahrgangs mit unterschiedlichen Endpunkten der Zurechnungszeit berechnet werden.
Wie sich die Zurechnungszeit bei der Erwerbsminderungsrente entwickelt, hängt derzeit vom Jahr des Rentenbeginns ab. Durch eine weitere Anhebung des Rentenalters würde zusätzlicher Klärungsbedarf entstehen.
Warum die Schwerbehindertenrente besonders betroffen wäre
Nach § 37 SGB VI können schwerbehinderte Menschen der jüngeren Jahrgänge derzeit mit 65 Jahren ohne Abschläge in Altersrente gehen. Eine vorgezogene Inanspruchnahme ist ab 62 Jahren mit Abschlägen möglich. Erforderlich sind 35 Versicherungsjahre und eine anerkannte Schwerbehinderung bei Beginn der Rente.
Die Alterssicherungskommission erklärt in ihrem Abschlussbericht, dass eine parallele Anhebung für alle Altersrenten gelten soll. Nach diesem Modell würden daher auch die Altersgrenzen der Schwerbehindertenrente steigen.
Die bisherige Frühgrenze liegt genau fünf Jahre unter der Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Wird eine neue Grenze erst fünf Jahre vorher festgelegt, könnte sie erst bekannt werden, wenn Betroffene die bisherige Frühgrenze bereits erreichen oder unmittelbar davor stehen. Die DRV fordert deshalb einen längeren Vorlauf oder besondere gesetzliche Lösungen.
Weitere Einzelheiten zu Voraussetzungen und Abschlägen zeigt der Beitrag zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Was sich durch das vorgeschlagene Modell ändern könnte
| Bereich | Aktuelle Lage und möglicher Änderungsbedarf |
|---|---|
| Regelaltersgrenze | Für Geburtsjahrgänge ab 1964 gilt derzeit grundsätzlich die Grenze von 67 Jahren. Nach dem Vorschlag könnte sie für Jahrgänge ab 1965 abhängig von der Lebenserwartung steigen. |
| Zeitpunkt der Festlegung | Die geltenden Altersgrenzen stehen langfristig im Gesetz. Künftig könnte die konkrete Grenze erst mindestens fünf Jahre vorher bestimmt werden. |
| Schwerbehindertenrente | Derzeit gelten für jüngere Jahrgänge 65 Jahre ohne Abschläge und 62 Jahre mit Abschlägen. Nach dem Kommissionsmodell sollen die Grenzen aller Altersrenten parallel steigen. |
| Erwerbsminderungsrente | Die Zurechnungszeit endet bei einem Rentenbeginn 2026 mit 66 Jahren und drei Monaten, ab 2031 nach heutiger Rechtslage mit 67 Jahren. Eine spätere Änderung könnte Übergangsregeln erfordern. |
| Renteninformationen | Die DRV berechnet derzeit Prognosen auf Grundlage des geltenden Rechts. Bei einer noch nicht feststehenden Altersgrenze müsste sie teilweise mit Annahmen arbeiten. |
Die DRV müsste Rentenauskünfte teilweise schätzen
Versicherte erhalten nach § 109 SGB VI regelmäßig eine Renteninformation oder Rentenauskunft. Darin wird unter anderem die voraussichtliche Regelaltersrente ausgewiesen. Diese Berechnungen stehen bereits heute unter dem Vorbehalt späterer Rechtsänderungen.
Bei einer regelmäßig neu bestimmten Altersgrenze käme eine weitere Unsicherheit hinzu. Die DRV müsste für jüngere Jahrgänge schätzen, wie hoch deren Regelaltersgrenze später ausfallen könnte. Das würde auch Angaben in der digitalen Rentenübersicht betreffen.
Ähnliche Fragen stellen sich bei Betriebsrenten und Altersteilzeitvereinbarungen. Verträge orientieren sich häufig an einem bestimmten gesetzlichen Rentenbeginn. Verschiebt sich dieser Termin, können zusätzliche Beitragsmonate oder eine zeitliche Versorgungslücke entstehen.
Was eine Verschiebung finanziell bedeuten kann
Ein um sechs Monate späterer Rentenbeginn bedeutet nicht für alle Betroffenen dasselbe. Wer weiterarbeiten kann, erhält sechs Monate länger Arbeitsentgelt und zahlt zusätzliche Rentenbeiträge. Das kann die spätere Monatsrente erhöhen.
Wer aus gesundheitlichen oder betrieblichen Gründen nicht länger arbeiten kann, müsste den Zeitraum möglicherweise anders überbrücken. Denkbar wären je nach persönlicher Situation Arbeitslosengeld, Krankengeld, eine vorgezogene Rente mit Abschlägen oder eigene Rücklagen. Ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht jedoch nur, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine genaue Berechnung ist derzeit nicht möglich. Weder die einzelnen Altersstufen noch die Übergangsregeln sind beschlossen. Verlässliche Eurobeträge lassen sich deshalb erst nach einer gesetzlichen Regelung bestimmen.
Worauf Versicherte jetzt achten sollten
Versicherte sollten ihre Rentenplanung nicht allein wegen der Empfehlungen ändern. Sinnvoll ist es jedoch, das Versicherungskonto zu prüfen, fehlende Zeiten zu klären und aktuelle Rentenauskünfte aufzubewahren. Auch ein finanzieller Zeitpuffer kann bei einer langfristigen Planung helfen.
Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung sollten zusätzlich beachten, dass die Schwerbehinderteneigenschaft beim Rentenbeginn noch bestehen muss. Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren sollte ebenfalls frühzeitig geprüft werden.
Für die Geburtsjahrgänge ab 1965 ist das weitere Gesetzgebungsverfahren besonders wichtig. Erst ein verabschiedetes Gesetz zeigt, welche Altersgrenze tatsächlich gilt und ob ältere Planungen geschützt werden.
Praxisbeispiel: Sechs Monate können eine Lücke öffnen
Sabine K. wurde im Juli 1974 geboren, erfüllt die Wartezeit von 35 Jahren und hat einen anerkannten Grad der Behinderung von 50. Die Anerkennung müsste auch bei ihrem Rentenbeginn noch bestehen. Nach heutiger Rechtslage könnte sie ab 65 Jahren ohne Abschläge oder ab 62 Jahren mit Abschlägen in Altersrente gehen.
Würden sämtliche Altersgrenzen bis dahin um sechs Monate angehoben, läge der früheste Beginn bei 62 Jahren und sechs Monaten. Die abschlagsfreie Grenze würde auf 65 Jahre und sechs Monate steigen. Sabine K. müsste ein halbes Jahr länger arbeiten oder diesen Zeitraum anderweitig finanzieren. Das Beispiel veranschaulicht lediglich die mögliche Wirkung und ist keine Vorhersage der späteren Rechtslage.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Grundlage sind die Position der DRV Bund, der Abschlussbericht der Alterssicherungskommission und die Informationen des Bundesarbeitsministeriums.
Für die geltende Rechtslage wurden insbesondere § 35 SGB VI, § 37 SGB VI, § 59 SGB VI, § 253a SGB VI und § 109 SGB VI herangezogen.
Fragen und Antworten zum vorgeschlagenen Rentenalter
Ist ein höheres Rentenalter bereits beschlossen?
Nein. Bislang handelt es sich um Empfehlungen der Alterssicherungskommission. Die derzeit gesetzlich festgelegten Altersgrenzen gelten weiter.
Welche Geburtsjahrgänge könnten zuerst betroffen sein?
Nach dem Kommissionsmodell würde die Änderung ab 2032 greifen. Zuerst wäre damit der Geburtsjahrgang 1965 betroffen. Offen sind die genaue Anhebung und mögliche Übergangsregeln.
Warum hält die DRV einen Vorlauf von fünf Jahren für zu kurz?
Erwerbsminderungsrenten beginnen häufig deutlich früher als fünf Jahre vor der Regelaltersgrenze. Auch die vorgezogene Schwerbehindertenrente kann bereits fünf Jahre vor dieser Grenze beginnen. Die erforderlichen Berechnungen und Entscheidungen könnten daher schon getroffen worden sein, bevor die neue Altersgrenze feststeht.
Ändert sich jetzt etwas an laufenden Erwerbsminderungsrenten?
Nein. Die Empfehlungen ändern weder laufende Renten noch bereits geltende Berechnungsregeln. Änderungen wären erst durch ein Gesetz möglich.
Würde die Altersgrenze der Schwerbehindertenrente automatisch steigen?
Derzeit nicht. Die Kommission empfiehlt jedoch, die Altersgrenzen aller Altersrenten parallel anzuheben. Ob der Gesetzgeber diesen Vorschlag übernimmt, ist offen.
Was können Versicherte bereits jetzt tun?
Sie können ihr Versicherungskonto klären und eine aktuelle Rentenauskunft anfordern. Größere finanzielle oder berufliche Entscheidungen sollten erst getroffen werden, wenn eine verlässliche gesetzliche Regelung vorliegt.




