Wenn Abmahnungen eine Kündigung vorbereiten – So können sich Betroffene wehren

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Abmahnungen können ein erstes Zeichen sein, dass der Arbeitgeber eine Kündigung vorbereitet. Oft verstoßen jedoch Abmahnungen gegen das Arbeitsrecht. Die nachfolgende Kündigung kann somit auch gegen das Kündigungsschutzgesetz verstoßen. Betroffene sind dem nicht schutzlos ausgeliefert und können sich zur Wehr setzen.

Was sind Abmahnungsgründe

Jeder Arbeitgeber hat das Recht Abmahnungen gegenüber seinen Mitarbeitern auszusprechen, wenn das Verhalten des Angestellten Pflichten aus dem Arbeitsrecht begründet verletzen.

Oftmals werden Abmahnungen ausgesprochen, wenn Angestellte wiederholt nicht entschuldbar zu spät zur Arbeit kommen oder wenn Mitarbeiter den Vorgesetzten bzw. auch Kollegen beleidigen und dadurch das Betriebsklima nachhaltig schädigen.

Ist die Abmahnung berechtigt?

Die Abmahnung ist nur wirksam, wenn das vorgeworfene Verhalten deutlich in der Abmahnung bezeichnet ist und der Chef nachweisen kann, dass ein arbeitsvertragswidriges Vergehen vorliegt.

In der der Abmahnung muss stehen, dass ein solches Verhalten künftig nicht akzeptiert wird. Die Drohung, dass bei wiederholtem Vergehen arbeitsrechtliche Konsequenzen erfolgen, muss ebenfalls Inhalt einer Abmahnung sein.

Weitere formelle Voraussetzungen müssen ebenfalls erfüllt sein. Dazu gehört, dass der Arbeitgeber nachweisen kann, dass der Abgemahnte die Abmahnung auch erhalten hat. Wenn das nicht nachgewiesen werden kann, ist die Abmahnung unwirksam.

Gekündigt nach einer Abmahnung

“Die Abmahnung muss wirksam sein, um einem Arbeitnehmer zu kündigen”, mahnt der Rechtsanwalt Cem Altug. Nur dann kann der Arbeitgeber aus verhaltensbedingten Gründen eine Abmahnung aussprechen.

Von einer “ordentlichen Kündigung” spricht man, wenn die Arbeitsstelle innerhalb einer vertraglich bestimmten oder gesetzlichen Kündigungsfrist ausgesprochen wird.

Verhaltensbedingte Kündigung

Verhaltensbedingte Kündigungen werden beispielsweise ausgesprochen, wenn der Arbeitnehmer bei einem Konkurrenten zusätzlich arbeitet oder eigenmächtig seinen Urlaub antritt, ohne zuvor mit dem Vorgesetzten oder dem Arbeitgeber den Urlaub abzustimmen.

Fristlose Kündigung

Auch für eine außerordentliche Kündigung ist eine zuvor ergangene Abmahnung notwendig. Bei einer außerordentlichen Kündigung erfolgt die Kündigung fristlos.

Aber: eine fristlose Kündigung kann nur in schweren Fällen ausgesprochen werden. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Mitarbeiter beispielsweise etwas in der Firma geklaut hat. Nur in wenigen Ausnahmen kann der Arbeitgeber auch ohne Abmahnung kündigen.

Oft sind Abmahnungen nicht gerechtfertigt

Viele Abmahnungen sind nicht gerechtfertigt. Häufig werden Abmahnungen seitens des Vogesetzten forciert, um unliebsame Mitarbeiter loszuwerden.

Ob es Möglichkeiten gibt, gegen eine Abmahnung auch rechtlich vorzugehen, sollte immer mit einem erfahrenen Anwalt für Arbeitsrecht erörtert werden.

Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte

Wurde festgestellt, dass die Abmahnung zu Unrecht erteilt ist, kann ein Anspruch auf Entfernung der unwirksamen Abmahnung aus der Personalakte erwirkt werden. Es kommt nicht selten vor, dass die Abmahnung trotz Rechtswidrigkeit dennoch in der Akte verbleibt.

Aber: eine gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber kann das Arbeitsklima weiter vergiften.

Es macht allerdings immer Sinn eine Gegensarstellung zu den Anschuldigungen, die in der Abmahnung formuliert sind, zu verfassen. Eine solche Gegendarstellung muss ebenfalls in die Personalakte aufgenommen werden. So kann der Arbeitnehmer erwirken, dass die Vorwürfe zumindest entkräftet sind.

Betriebsrat kann bei Abmahnungen helfen

In größeren Betriebe gibt es meistens ein Betriebsrat. Bei diesem können Mitarbeiter eine Beschwerde einreichen. Der Betriebsrat prüft, ob die Beschwerde gerechtfertigt ist.

Er setzt sich für den Mitarbeiter ein und wirkt darauf ein, dass die Abmahnung unwirksam wird, wenn Gründe dagegen sprechen. Kann keine Lösung geschaffen werden, kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anberufen.

Die Einigungsstelle besteht aus Beisitzern, die jeweils zu gleichen Teilen aus Verantwortlichen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite bestehen.

Zusätzlich wird ein unparteiischer Vorsitzender bestellt, auf die sich beide Seiten einigen (müssen). Oft sind werden Arbeitsrichter hierfür bestellt. “In solchen Verfahren konnten bereits gute Ergebnisse für den Arbeitnehmer erzielt werden”, bestätigt auch Rechtsanwalt Cem Altug aus Hannover.

Kündigung nach einer Abmahnung

Regelmäßig werden nach Abmahnungen Kündigungen ausgesprochen. “Es spielt eine erhebliche Rolle, ob die Wirksamkeit der Abmahnung überhaupt gegeben ist”, so der Anwalt.

War die Abmahnung nicht rechtens, ist die Kündigung es auch nicht. Es macht demnach immer Sinn gegen die Kündigung vorzugehen und einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt damit zu beauftragen.

Abfindung erwirken

Zunächst wird der Anwalt eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einlegen. Weil aber das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Angestelltem regelmäßig “vergiftet” ist, werden oft Abfindungen vorgerichtlich oder vor dem Arbeitsgericht ausgehandelt.

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