Wer eine Erwerbsminderungsrente und zusätzlich eine Witwen- oder Witwerrente erhält, kann seit Juli 2026 einen Teil seiner Rentenverbesserung bei der Hinterbliebenenrente wieder verlieren. Der Zuschlag für ältere Erwerbsminderungsrenten wird inzwischen als Bestandteil der eigenen Rente bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt. Eine Kürzung entsteht allerdings nur, wenn das nach den gesetzlichen Regeln ermittelte Einkommen den persönlichen Freibetrag überschreitet.
Betroffen sind deshalb keineswegs alle Menschen, die beide Renten beziehen. Zudem ist zum 1. Juli 2026 auch der Freibetrag gestiegen, was eine zusätzliche Anrechnung abmildern oder verhindern kann. Für die Frage, wie viel Geld tatsächlich bleibt, müssen beide Rentenbescheide zusammen betrachtet werden.
Welcher Zuschlag bei der Witwenrente mitgerechnet wird
Die Änderung betrifft den Zuschlag für bestimmte ältere Erwerbsminderungsrenten. Grundsätzlich erfasst sind Renten mit einem Beginn zwischen Januar 2001 und Dezember 2018; für die seit Dezember 2025 geltende Berechnung musste am 30. November 2025 ein Anspruch auf eine der gesetzlich erfassten Renten bestehen. Die Anspruchsgruppen und die Berechnung regelt § 307i SGB VI.
Bei einem Rentenbeginn von Januar 2001 bis Juni 2014 beträgt der Zuschlag grundsätzlich 7,5 Prozent der berücksichtigten persönlichen Entgeltpunkte. Für einen Beginn von Juli 2014 bis Dezember 2018 sind es 4,5 Prozent. Die zusätzlichen Entgeltpunkte erhöhen die Rente; die Prozentsätze bezeichnen keine pauschale Kürzung der Witwenrente.
Auch eine unmittelbar anschließende Altersrente kann den Zuschlag enthalten. Wer inzwischen die Altersgrenze erreicht hat, ist daher nicht allein wegen des Wechsels der Rentenart von der möglichen Anrechnung ausgenommen. Weitere Hinweise zur Berechnung enthält der Beitrag „7,5 oder 4,5 Prozent EM-Renten-Zuschlag: Erwerbsminderungsrentner sollten jetzt Bescheid prüfen“.
Die getrennte Überweisung war vorübergehend geschützt
Von Juli 2024 bis einschließlich November 2025 wurde der Zuschlag getrennt von der laufenden Rente ausgezahlt. Für diese erste Stufe galt eine besondere gesetzliche Regelung: Die Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen waren auf den gesonderten Zuschlag nicht anzuwenden. Das ergibt sich aus § 307j Absatz 4 SGB VI.
Seit Dezember 2025 gehört der Zuschlag zur regulären Rentenzahlung. Damit wird er bei der Prüfung des eigenen Renteneinkommens mit erfasst. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert in ihrem Faktencheck, dass die frühere gesonderte Zahlung aus der eigenen Rente bei der Witwen- oder Witwerrente noch nicht als Einkommen berücksichtigt wurde.
Die Integration bedeutet deshalb nicht zwangsläufig, dass seit Dezember entsprechend mehr Geld auf dem Konto eingeht. Bei vielen Betroffenen wurden zunächst zwei bereits bestehende Zahlungen zusammengeführt. Für die Einkommensanrechnung kann diese Umstellung dennoch eine finanzielle Folge haben.
Warum sich die Änderung seit dem 1. Juli 2026 auswirken kann
Die rechtliche Einordnung als Rentenbestandteil und die tatsächliche Anpassung der Witwenrente fallen zeitlich auseinander. Einkommenserhöhungen werden bei laufenden Hinterbliebenenrenten grundsätzlich zum nächsten 1. Juli berücksichtigt. Grundlage ist § 18d SGB IV.
Für die durch den integrierten Zuschlag entstandene Einkommenserhöhung nennt die Rentenversicherung ausdrücklich den 1. Juli 2026. Ihr Fragenkatalog zum EM-Rentenzuschlag bestätigt, dass eine daraus folgende Überschreitung des Freibetrags erst ab diesem Termin Auswirkungen auf die Witwen- oder Witwerrente hat. Die Aussage, sämtliche Betroffenen hätten schon ab Dezember 2025 eine niedrigere Hinterbliebenenrente erhalten müssen, wäre deshalb falsch.
Die zeitversetzte Berücksichtigung erklärt auch, warum eine Rentnerin den Zuschlag bereits monatelang erhalten haben kann, bevor ein höherer Anrechnungsbetrag im Witwenrentenbescheid erscheint. Allein dieser zeitliche Abstand ist kein Beleg für einen Berechnungsfehler. Entscheidend bleibt, welches Einkommen für welchen Zeitraum tatsächlich angesetzt wurde.
Seit Juli gilt ein Freibetrag von 1.122,53 Euro
Vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 beträgt der monatliche Grundfreibetrag 1.122,53 Euro. Zuvor waren es 1.076,86 Euro, die Grenze ist somit um 45,67 Euro gestiegen. Die aktuellen Beträge bestätigt die Deutsche Rentenversicherung Rheinland in ihrer Mitteilung vom 23. Juli 2026.
Für jedes Kind, das die Voraussetzungen für die Freibetragserhöhung erfüllt, kommen monatlich 238,11 Euro hinzu. Mit einem solchen Kind liegt die Grenze damit bei 1.360,64 Euro. Erfasst sind auch eigene Kinder, die nur deshalb keinen Waisenrentenanspruch haben, weil sie nicht Kinder des Verstorbenen sind.
Die im älteren DRV-Fragenkatalog zum Zuschlag noch genannte Grenze von 1.076,86 Euro galt nur bis Ende Juni 2026. Für einen aktuellen Bescheid darf deshalb nicht mit diesem früheren Betrag weitergerechnet werden. Eine ergänzende Einordnung bietet der Beitrag zur Anrechnung eigener Renten auf die Witwenrente seit Juli 2026.
Die eigene Bruttorente ist nicht das anzurechnende Einkommen
Ein häufiger Rechenfehler besteht darin, die Bruttorente unmittelbar mit dem Freibetrag zu vergleichen. Die Rentenversicherung ermittelt zunächst ein rechnerisches Nettoeinkommen, indem sie die vorgesehenen Pauschalabzüge berücksichtigt. Dieses Ergebnis kann vom Betrag abweichen, der nach den tatsächlichen Abzügen auf das Konto überwiesen wird.
Auch der Kontoauszug allein reicht daher für eine zuverlässige Prüfung nicht aus. Benötigt wird die Berechnung des Einkommens im Bescheid über die Hinterbliebenenrente. Dort lässt sich nachvollziehen, welcher Ausgangsbetrag angesetzt und welcher Abzug vorgenommen wurde.
Bestehen weitere anrechenbare Einkünfte, werden diese nach den jeweils geltenden Regeln einbezogen. Der Freibetrag steht grundsätzlich für das berücksichtigte Gesamteinkommen zur Verfügung und wird nicht für jede Einkommensart erneut gewährt. Die Berechnung und die Unterschiede zwischen den Einkommensarten erklärt die DRV-Broschüre zur Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten.
Nur 40 Prozent des übersteigenden Betrags werden angerechnet
Überschreitet das ermittelte Einkommen den Freibetrag, wird die Witwenrente nicht um den gesamten Überschreitungsbetrag vermindert. Nach § 97 SGB VI werden davon 40 Prozent angerechnet. Der unterhalb der Grenze liegende Einkommensteil bleibt geschützt.
Die folgende Tabelle zeigt die monatliche Einkommensanrechnung mit dem Grundfreibetrag seit Juli 2026. Unterstellt sind bereits nach den gesetzlichen Vorgaben bereinigte Einkommensbeträge, kein Kind mit Freibetragserhöhung und eine ausreichend hohe Witwenrente außerhalb des Sterbevierteljahres.
| Rechnerisches Nettoeinkommen | Betrag über 1.122,53 Euro | Anrechnung auf die Witwenrente |
|---|---|---|
| 1.100,00 Euro | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
| 1.150,00 Euro | 27,47 Euro | 10,99 Euro |
| 1.200,00 Euro | 77,47 Euro | 30,99 Euro |
| 1.350,00 Euro | 227,47 Euro | 90,99 Euro |
| 1.500,00 Euro | 377,47 Euro | 150,99 Euro |
Die Tabellenwerte sind eigene Berechnungen nach der gesetzlichen Formel. Sie zeigen den gesamten Anrechnungsbetrag bei dem jeweiligen Einkommen, nicht automatisch die zusätzliche Kürzung gegenüber Juni. Dafür müsste außerdem bekannt sein, wie viel Einkommen zuvor bereits berücksichtigt wurde.
Eine höhere Anrechnung bedeutet nicht immer weniger Auszahlung
Die finanzielle Wirkung hängt davon ab, wie weit das Einkommen unter oder über dem Freibetrag liegt. Bleibt es einschließlich des Zuschlags innerhalb der persönlichen Grenze, entsteht daraus keine Kürzung. War die Grenze bereits überschritten, kann der Zuschlag die bestehende Einkommensanrechnung erhöhen.
Gleichzeitig können sich die eigene Rente und die Hinterbliebenenrente durch die allgemeine Rentenanpassung verändern. Auch der gestiegene Freibetrag beeinflusst das Ergebnis. Deshalb lässt sich aus einem höheren Anrechnungsbetrag allein nicht ablesen, ob der Zahlbetrag der Witwenrente gegenüber Juni tatsächlich gesunken ist.
Ebenso wenig lässt sich daraus unmittelbar ein Verlust beim gesamten monatlichen Renteneinkommen ableiten. Dafür müssen die Zahlbeträge beider Renten für denselben Zeitraum zusammengezählt werden. Wer mit einem Monat vor Dezember 2025 vergleicht, muss außerdem die damals getrennt überwiesene Zuschlagszahlung berücksichtigen.
Im Sterbevierteljahr bleibt eigenes Einkommen unberücksichtigt
Eine Ausnahme gilt im sogenannten Sterbevierteljahr. In den drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat wird eigenes Einkommen grundsätzlich nicht auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet. Der Zuschlag zur eigenen Erwerbsminderungsrente löst während dieses Zeitraums daher keine Einkommenskürzung der Hinterbliebenenrente aus.
Nach dessen Ende wird die Einkommensprüfung relevant. Wer gerade erst eine Hinterbliebenenrente bewilligt bekommen hat, sollte deshalb darauf achten, für welche Monate der Bescheid unterschiedliche Rentenbeträge ausweist. Ein später niedrigerer Betrag kann auch mit dem Ende des Sterbevierteljahres zusammenhängen.
Was Betroffene im Bescheid nachvollziehen sollten
Für die Prüfung sollten der Bescheid zur Integration des Zuschlags ab Dezember 2025 und die Berechnung der Hinterbliebenenrente seit Juli 2026 nebeneinanderliegen. Zunächst lässt sich so feststellen, ob die eigene Rente bereits einschließlich des Zuschlags angegeben ist. Derselbe Zuschlag darf nicht zusätzlich ein zweites Mal als eigenes Einkommen erfasst werden.
Danach sollte nachvollzogen werden, wie aus dem berücksichtigten Rentenbetrag das rechnerische Nettoeinkommen entsteht. Anschließend sind der verwendete Freibetrag, eine mögliche Erhöhung für Kinder und die Berechnung der 40-prozentigen Anrechnung zu vergleichen. Eine Abweichung sollte konkret benannt und von der Rentenversicherung erläutert werden.
Hilfreich ist dabei die Unterscheidung zwischen einem unverständlichen Bescheid und einem nachweisbaren Fehler. Eine niedrigere Auszahlung allein beweist noch keine falsche Berechnung. Fehlt dagegen beispielsweise die zustehende Freibetragserhöhung für ein Kind, kann das den Anrechnungsbetrag unmittelbar verändern.
Bei Fehlern auf die Frist achten
Gegen einen Rentenbescheid kann bei Bekanntgabe im Inland grundsätzlich innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe, nicht allein mit dem aufgedruckten Bescheiddatum. Die rechtliche Grundlage ist § 84 Sozialgerichtsgesetz; die zulässige Form erläutert die Rechtsbehelfsbelehrung des jeweiligen Bescheids.
Bei einem schon vor Monaten bekannt gegebenen Juli-Bescheid kann diese Frist inzwischen abgelaufen sein. Bei konkreten Hinweisen auf eine zu niedrige Rentenzahlung kommt dann ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht. Eine bloße Bitte um Auskunft sollte nicht dazu führen, dass eine noch laufende Widerspruchsfrist ungenutzt verstreicht.
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Ein fiktives, vereinfachtes Beispiel mit den Werten seit Juli 2026: Martina bezieht eine eigene Erwerbsminderungsrente und eine Witwenrente. Ohne den berücksichtigten EM-Zuschlag läge ihr rechnerisches Nettoeinkommen bei 1.120 Euro, einschließlich des Zuschlags bei 1.204 Euro. Ein Kind mit Anspruch auf Freibetragserhöhung hat sie nicht, und das Sterbevierteljahr ist bereits beendet.
Die 1.204 Euro überschreiten den Freibetrag von 1.122,53 Euro um 81,47 Euro. Davon werden 40 Prozent angerechnet, also gerundet 32,59 Euro monatlich. Beträgt ihre Witwenrente vor der Einkommensanrechnung 650 Euro, verbleiben danach 617,41 Euro, bevor gegebenenfalls Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen werden.
Ohne die Einbeziehung des Zuschlags wäre bei dem unterstellten Einkommen und dem aktuellen Freibetrag keine Anrechnung entstanden. Das Beispiel zeigt ausschließlich den Einfluss des Zuschlags unter diesen Annahmen. Einen vollständigen Vergleich der tatsächlichen Auszahlungen vor und nach Juli ersetzt es nicht.
Sechs Fragen und Antworten zum EM-Zuschlag und zur Witwenrente
Wird seit Juli 2026 jede Witwenrente wegen des EM-Zuschlags gekürzt?
Nein. Eine Einkommensanrechnung setzt voraus, dass das nach den gesetzlichen Vorgaben ermittelte Einkommen den persönlichen Freibetrag übersteigt. Bleibt es darunter, führt der Zuschlag zu keiner solchen Kürzung.
Warum wird ein seit Dezember 2025 integrierter Zuschlag erst seit Juli 2026 berücksichtigt?
Einkommenserhöhungen werden bei laufenden Hinterbliebenenrenten grundsätzlich zum nächsten 1. Juli berücksichtigt. Für die Einkommenserhöhung durch den integrierten EM-Zuschlag hat die Deutsche Rentenversicherung deshalb den 1. Juli 2026 genannt.
Wie hoch ist der Freibetrag aktuell?
Vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 beträgt der monatliche Grundfreibetrag 1.122,53 Euro. Für jedes Kind, das die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kommen 238,11 Euro hinzu.
Werden 40 Prozent des gesamten Zuschlags abgezogen?
Das lässt sich nicht pauschal sagen. Die 40 Prozent beziehen sich auf den Teil des gesamten rechnerischen Nettoeinkommens oberhalb des Freibetrags. Der Bruttozuschlag oder die zusätzliche Kontoüberweisung sind deshalb keine verlässliche alleinige Berechnungsgrundlage.
Kann die Anrechnung auch nach dem Wechsel in die Altersrente fortbestehen?
Ja. Enthält die eigene Altersrente weiterhin den Zuschlag aus einer begünstigten Erwerbsminderungsrente, wird dieser als Bestandteil des eigenen Renteneinkommens berücksichtigt. Der Wechsel zur Altersrente schafft dafür keine allgemeine Ausnahme.
Was kann ich gegen eine fehlerhafte Berechnung tun?
Innerhalb der Rechtsbehelfsfrist ist ein Widerspruch möglich, bei Bekanntgabe im Inland grundsätzlich binnen eines Monats. Ist die Frist bereits abgelaufen, kann bei einer zu niedrigen Rentenzahlung eine Überprüfung des Bescheids beantragt werden. Der vermutete Fehler sollte anhand der Einkommensberechnung möglichst genau beschrieben werden.




