Ab dem 1. Juli 2026 können Jobcenter Grundsicherungsbezieherinnen und -bezieher erstmals per Gesetz zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung verpflichten, wenn sie einen Meldetermin versäumen und die Behörde eine psychische Erkrankung als Grund vermutet.
Die neue Regel ist Teil des 13. Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, das der Bundestag am 5. März 2026 mehrheitlich beschlossen hat und das im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 107 verkündet wurde. Wer nicht erscheint, riskiert eine Leistungskürzung von 30 Prozent des Regelbedarfs – das sind bei Alleinstehenden 168,90 Euro weniger pro Monat.
Doch das Gesetz enthält auch Grenzen, die viele Jobcenter-Schreiben verschweigen: Es legt nicht nur fest, wann eine Untersuchung angeordnet werden darf, sondern auch, wer sie durchführen darf – und das ist enger gefasst, als viele Betroffene ahnen.
Inhaltsverzeichnis
Das Jobcenter ordnet eine Untersuchung an: Was sich ab Juli 2026 bei der Untersuchungspflicht ändert
Die Pflicht, sich auf Verlangen eines Leistungsträgers ärztlich oder psychologisch untersuchen zu lassen, ist nicht neu. Sie steht seit Jahrzehnten im Ersten Sozialgesetzbuch und gilt für alle Sozialleistungsträger. Was sich mit dem 13. SGB II-Änderungsgesetz ab dem 1. Juli 2026 ändert, ist die ausdrückliche Verankerung eines neuen Auslösers in der Grundsicherung selbst:
Der neue § 44a SGB II sieht vor, dass das Jobcenter bereits beim ersten Meldeversäumnis eine Untersuchung anordnen kann — wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine psychische Erkrankung hinter dem Fernbleiben steckt. Bislang war ein solcher Schritt eine Ermessensfrage, gestützt auf interne Weisungen und die allgemeine Mitwirkungsnorm. Künftig steht der Auslöser direkt im Gesetzestext.
Daneben verankert das reformierte Gesetz nun ausdrücklich, was bisher nur in internen Weisungen stand: Wer wiederholt Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlegt, um Meldetermine oder Vorstellungsgespräche zu entschuldigen, liefert dem Jobcenter damit einen gesetzlichen Verdachtsgrund für Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit.
Das Attest, das bisher als schützend galt, kann zum Auslöser einer ärztlichen Überprüfung werden. Für Betroffene mit häufigen Krankheitsphasen ändert sich damit die Signalwirkung eines Krankenscheins grundlegend.
Auch die Sanktionslogik wird angepasst. Das neue Recht stellt ärztliche und psychologische Untersuchungstermine ausdrücklich Meldeterminen gleich: Ein erstes Versäumnis bleibt sanktionsfrei. Wer ohne wichtigen Grund und nach schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen wiederholt nicht erscheint, muss mit einer Kürzung von 30 Prozent des Regelbedarfs für einen Monat rechnen.
Wann das Jobcenter eine Untersuchung wirklich anordnen darf — und wann nicht
Die neue Regelung gibt dem Jobcenter kein unbeschränktes Recht, Leistungsbeziehende jederzeit zum Arzt zu schicken. Die Voraussetzungen sind enger, als ein erstes Behördenschreiben vermuten lässt.
Die Untersuchungsanordnung ist bei vermuteter psychischer Erkrankung nur zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen — nicht bei bloßem Misstrauen oder pauschaler Begründung.
Das Jobcenter trägt die Darlegungslast: Es muss fallbezogen erklären, warum die Behörde aus dem konkreten Verhalten des Betroffenen auf eine mögliche psychische Erkrankung schließt, die der Überwindung der Hilfebedürftigkeit entgegensteht.
Ein Verweis auf die allgemeine Gesetzesvorschrift oder den Kooperationsplan reicht als Begründung nicht aus.
Was als Anhaltspunkt zählt, definiert das Gesetz nicht abschließend. Aus dem Regelungszweck ergibt sich aber: Wiederholte Meldeausfälle ohne Erklärung können ein solcher Anhaltspunkt sein. Aussagen der Betroffenen selbst über psychische Belastungen, bekannte Vorerkrankungen oder Hinweise aus dem Fallmanagement ebenso.
Was hingegen nicht ausreicht, ist ein einmaliges Nichterscheinen ohne weitere Indizien oder eine AU‑Bescheinigung allein – auch wenn letztere nun im Gesetzestext als Verdachtsauslöser für Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit erscheint.
Sabine K., 51 Jahre alt, aus Dortmund, verpasst einen Meldetermin und legt eine AU-Bescheinigung vor. Das Schreiben des Jobcenters enthält keine fallbezogene Begründung. Sabine fordert diese schriftlich an und erklärt gleichzeitig ihre grundsätzliche Mitwirkungsbereitschaft – damit ist ihr Widerspruch dokumentiert, ohne dass sie bereits zum Termin gegangen ist.
Der Arzt, den das Jobcenter nicht selbst auswählen darf
Dieser Punkt bleibt in vielen Jobcenter-Schreiben unsichtbar, ist aber rechtlich bedeutsam: § 44a SGB II benennt die Stellen, die für Untersuchungen in diesem Kontext zuständig sind – das sind der Ärztliche Dienst (ÄD) der Bundesagentur für Arbeit und der Psychologische Dienst der BA.
Nach Auslegung der Fachliteratur besteht auf Grundlage dieser Vorschrift keine Rechtsgrundlage dafür, Leistungsberechtigte durch eine andere Stelle begutachten zu lassen. Das Jobcenter darf also keinen niedergelassenen Privatarzt nach eigenem Ermessen benennen und die Betroffenen dorthin schicken – eine solche Ermessensregelung ist im SGB II nicht vorgesehen.
Das hat praktische Konsequenzen. Wer von einem Jobcenter ein Schreiben erhält, in dem ein externes privatärztliches Institut oder eine nicht zur Bundesagentur gehörende Begutachtungsstelle benannt wird, hat Anlass, die Rechtsgrundlage schriftlich nachzufragen. Kann die Behörde diese nicht benennen, ist die Aufforderung in dieser Form angreifbar.
Unberührt davon bleibt die allgemeine Mitwirkungspflicht aus dem Ersten Sozialgesetzbuch, die ein Jobcenter jederzeit geltend machen kann. Diese Norm ist weiter gefasst und enthält keine namentliche Einschränkung auf den ÄD der BA.
Wenn ein Schreiben sich auf diese allgemeine Mitwirkungspflicht stützt – und nicht auf den neuen § 44a SGB II —, gelten andere Begründungsanforderungen. Betroffene sollten deshalb genau prüfen, auf welche Rechtsgrundlage das Schreiben verweist: Beide Regime haben unterschiedliche Voraussetzungen und Verfahrenspflichten, und diese Unterscheidung entscheidet über den Erfolg eines Widerspruchs.
Was beim Ärztlichen Dienst tatsächlich passiert – und was das Jobcenter nie erfährt
Die Untersuchung beim Ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit ist keine Behandlung und kein Therapiegespräch. Sie ist eine sozialmedizinische Begutachtung mit einem klaren Ziel: festzustellen, in welchem Umfang jemand dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen kann.
Das Gutachten besteht aus zwei Teilen. Teil A enthält die Einschätzung zur Erwerbsfähigkeit ohne Diagnosen — dieser Teil geht an das Jobcenter. Teil B enthält die vertraulichen medizinischen Details, Diagnosen und Befunde. Er verbleibt beim Ärztlichen Dienst und ist ausschließlich für medizinisches Fachpersonal zugänglich.
Die Sachbearbeiterin im Jobcenter erfährt nicht, warum jemand nur sechs Stunden täglich arbeiten kann oder warum Reisen zur Behörde ein Problem darstellen. Sie erfährt nur das Ergebnis.
Wer aktuelle, aussagekräftige Fachgutachten vorlegt, kann die Begutachtung beim ÄD unter Umständen ersetzen. Das Gutachten muss klare Aussagen zur Arbeitsfähigkeit enthalten — nicht nur eine Diagnose, sondern konkrete funktionelle Einschränkungen: maximal vier Stunden täglich, keine Tätigkeit unter Zeitdruck, kein stundenlanger Publikumsverkehr.
Wer ein solches Dokument vorlegen kann und dies proaktiv tut, verhindert eine Doppeluntersuchung und zeigt gleichzeitig Mitwirkungsbereitschaft.
Die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht, die das Jobcenter häufig mit der Untersuchungsaufforderung verbindet, ist freiwillig. Ihre Verweigerung allein löst keine Sanktion aus. Betroffene können sie auf bestimmte Ärzte, Erkrankungen oder Zeiträume beschränken.
Wer Unterlagen mitbringt, sollte klären, ob sie nur zur Einsicht oder dauerhaft weitergegeben werden — und dabei beachten, dass Kopien ohne ausdrückliche Einwilligung in sensiblen medizinischen Kontexten problematisch sind.
Widerspruch gegen die Untersuchungsanordnung – was rechtlich möglich ist
Eine Untersuchungsanordnung ist ein Verwaltungsakt. Gegen Verwaltungsakte steht der Widerspruch offen, gefolgt von der Klage vor dem Sozialgericht. Der Widerspruch hat im SGB II-Recht keine aufschiebende Wirkung für eventuelle Leistungskürzungen – wer also wegen eines verweigerten Termins eine Kürzung erhält, muss zusätzlich einen Eilantrag beim Sozialgericht stellen, wenn er die Auszahlung sichern will. Der Eilantrag ist kostenlos und braucht keinen Anwalt.
Widerspruch lohnt sich besonders in Konstellationen, in denen die Aufforderung keine fallbezogene Begründung enthält oder die Rechtsfolgenbelehrung unvollständig oder gar nicht vorhanden ist. Gleiches gilt, wenn die Fristsetzung unangemessen kurz ist, wenn die benannte Untersuchungsstelle weder ÄD noch PD der BA ist, oder wenn bereits aktuelle Fachgutachten den Sachverhalt hinreichend klären – ohne dass das Jobcenter diese berücksichtigt hat.
In jedem dieser Fälle sollte der Widerspruch die konkrete Rechtsverletzung benennen, nicht nur allgemein widersprechen.
Wichtig: Wer Widerspruch einlegt, sollte gleichzeitig seine grundsätzliche Mitwirkungsbereitschaft betonen. Der Widerspruch richtet sich gegen diese konkrete Aufforderung in dieser Form – nicht gegen jede künftige Untersuchung. Wer diese Unterscheidung nicht macht, läuft Gefahr, dass das Jobcenter fehlende Kooperationsbereitschaft attestiert.
Was bei Nichterscheinen tatsächlich droht – und was das Gesetz begrenzt
Wer einer rechtmäßigen Aufforderung trotz Belehrung und Fristsetzung ohne wichtigen Grund nicht nachkommt, riskiert eine Leistungskürzung. Nicht mehr und nicht weniger.
Das Jobcenter kann bei erheblich erschwerter Sachverhaltsaufklärung die Leistungen ganz oder teilweise versagen oder entziehen — aber nur bis zur Nachholung der Mitwirkung, nicht dauerhaft. Die Kosten der Unterkunft werden davon nicht berührt.
Das Erste Sozialgesetzbuch setzt die Grenzen klar: Vor jeder Versagung muss eine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung ergangen sein, die fallbezogen, ausdrücklich und unmissverständlich ist. Eine Frist zur Nachholung muss gesetzt worden sein – nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur sind das mindestens zwei Wochen. Fehlt die Belehrung oder ist sie pauschal formuliert, ist der Versagungsbescheid rechtswidrig.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2019 klargestellt, dass Leistungskürzungen verhältnismäßig sein müssen – Kürzungen über 30 Prozent des Regelbedarfs sind verfassungswidrig, und die Unterkunftskosten dürfen nie gemindert werden.
Die Mitwirkung kann jederzeit nachgeholt werden, dann entfallen die Folgen sofort. Wer zum Untersuchungstermin erscheint, hat Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten. Wer eine Vertrauensperson mitbringen will, darf das – ein Recht, das keine Vollmacht und keinen Anwalt voraussetzt.
Häufige Fragen zur ärztlichen Untersuchungsanordnung durch das Jobcenter
Gilt die neue Regelung auch für mich, wenn ich Bürgergeld beziehe und psychisch erkrankt bin?
Ja, sie gilt ab dem 1. Juli 2026 für alle Leistungsberechtigten im Grundsicherungsgeld. Eine bestehende psychiatrische Diagnose allein löst keine Untersuchungsanordnung aus – das Jobcenter braucht konkrete Anhaltspunkte, dass die psychische Erkrankung der Überwindung der Hilfebedürftigkeit entgegensteht, etwa wenn Meldetermine wiederholt aus diesem Grund versäumt werden.
Was passiert, wenn die Wartezeit auf einen Psychiater mehrere Monate beträgt und ich keine Diagnose vorweisen kann?
Wer noch keine Fachdiagnose hat, ist nicht schutzlos. Ein hausärztliches Attest, das Symptome und funktionelle Einschränkungen beschreibt, kann überbrücken. Der Sozialpsychiatrische Dienst des zuständigen Gesundheitsamts berät ohne Überweisung und ohne lange Wartezeit.
Beim Jobcenter kann schriftlich eine Fristverlängerung beantragt werden — solange die Mitwirkungsbereitschaft dokumentiert ist.
Darf das Jobcenter einen beliebigen Arzt benennen, zu dem ich gehen soll?
Nach der geltenden Auslegung von § 44a SGB II nicht. Die Vorschrift benennt den Ärztlichen Dienst bzw. Psychologischen Dienst der Bundesagentur für Arbeit als zuständige Stellen. Wenn in einem Schreiben eine andere Begutachtungsstelle genannt wird, sollte schriftlich die Rechtsgrundlage nachgefragt werden.
Die allgemeine Mitwirkungspflicht aus dem Ersten Sozialgesetzbuch ist weiter gefasst und kann andere Stellen umfassen — aber dann muss das Schreiben sich auf diese Norm stützen und entsprechend begründet sein.
Kann ich den Untersuchungstermin verschieben lassen?
Wenn ein triftiger Grund vorliegt — Krankheit, ein nicht aufschiebbarer Arzttermin, fehlendes Fahrtgeld — ist eine Fristverlängerung möglich. Der Antrag muss schriftlich und rechtzeitig gestellt werden, vor Ablauf der gesetzten Frist. Wer stillschweigend fernbleibt, riskiert die Kürzung. Wer schreibt und einen Gegenvorschlag macht, dokumentiert Mitwirkungsbereitschaft.
Quellen
Bundesgesetzblatt: Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BGBl. 2026 I Nr. 107, 22. April 2026, Deutscher Bundestag: Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 21/3541, 21. Wahlperiode, 12. Januar 2026, Ausschuss für Arbeit und Soziales: Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drs. 21/4522, 4. März 2026, Sozialgesetzbuch I: §§ 62, 66 SGB I, Bundesverfassungsgericht: Urteil vom 5. November 2019, 1 BvL 7/16




