Bürgergeld: Verkäufe bei Ebay und Kleinanzeigen werden dem Jobcenter angezeigt

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Viele Bürgergeld oder Grundsicherungsbezieher verkaufen auf Ebay und Co gebrauchte Waren. Wer Gewerbsmäßigen Handel betreibt, kann schnell Ärger mit dem Jobcenter bekommen. Das Plattform-Steuer-Transparenz-Gesetz ermöglicht schnellen Zugriff der Behörden.

Plattform-Steuer-Transparenz-Gesetz in Kraft

Wer bei Ebay oder Kleinanzeigen.de Waren verkauft, muss damit rechnen, dass die Verkäufe dem Jobcenter gemeldet werden. Seit Anfang des Jahres gilt das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG). Dadurch gelangen die Daten an das Finanzamt und letztlich auch an das Jobcenter. Bürgergeld-Bezieher müssen demnach damit rechnen, dass die Behörde überprüft, ob ein Einkommen erwirtschaftet wird.

Seit dem 1. Januar 2023 gilt das sogenannte Plattform-Steuer-Transparenz-Gesetz (PStTG). Es betrifft Tätigkeiten, die gegen Entgelt erbracht werden (Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Beförderungsmitteln, Erbringung von persönlichen Dienstleistungen, Verkauf von Waren).

Dieses Gesetz verpflichtet unter anderem Plattformbetreiber wie ebay, amazon, ebay-Kleinanzeigen, booklooker etc. dazu, private Dienstleistungs- und Veräußerungsgeschäfte an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden.

Nicht nur Ebay, sondern alle Plattformen

Betroffen sind aber nicht nur die großen Plattformen, sondern alle, die es Nutzern ermöglichen, mittels einer Software über das Internet miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Betroffen sind also u.a. auch Kleinanzeigenplattformen wie Ebay-Kleinanzeigen und Foren, die ihren Mitgliedern einen Marktplatz zum Kauf/Verkauf anbieten, sowie Messenger.

Welche Daten werden gemeldet?

Die Meldepflicht umfasst neben den bekannten Anbieterdaten (Name, Anschrift, Bankverbindung, Steuernummer etc.) auch den Verkaufserlös und die diesen mindernden Kosten (Gebühren, Provisionen etc.), wobei die Plattformbetreiber selbstverständlich verpflichtet sind, diese Daten zu erheben.

Private Veräußerungsgeschäfte müssen nicht gemeldet werden, wenn es sich um weniger als 30 Veräußerungsgeschäfte pro Jahr mit einem Gesamterlös von weniger als 2.000 Euro handelt (freigestellter Lieferant).

Dies ist jedoch keine Garantie dafür, dass solche Veräußerungsgeschäfte nicht doch gemeldet werden, und sei es nur, um den zusätzlichen Filteraufwand zu sparen.

Da diese Daten auch für die Jobcenter von Interesse sind, ist zudem zu erwarten, dass diese in Zukunft auch Zugriff darauf erhalten werden.

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Selbst Buch über Verkäufe führen

Die Beweiskraft der Buchführung und der Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen ist gesetzlich geregelt. Private Verkäufer sollten daher ab Januar 2023 Aufzeichnungen über ihre privaten Veräußerungsgeschäfte führen, d.h. diese bestmöglich dokumentieren. Dazu gehören mit Datum und möglichst mit Belegen: Einkaufspreis, Verkaufspreis, Kosten, Gewinn/Verlust.

Nur so kann man gegenüber dem Finanzamt (und dem Jobcenter) nachweisen, dass man keinen Gewinn gemacht hat bzw. wie hoch dieser war. Ansonsten kann es passieren, dass das Jobcenter davon ausgeht, dass ein gewinnbringendes Unternehmen vorliegt und Einkommen erzielt wird.

Die Behörde kann dann bereits gezahlte Leistungen wie Bürgergeld oder Sozialhilfe zurückfordern und im schlimmsten Fall sogar eine Strafanzeige wegen Sozialleistungsbetrugs stellen.

Und erst dann greift steuerrechtlich die Freigrenze nach § 23 Abs. 3 S. 5 EStG, wonach private Veräußerungsgewinne von weniger als 600 € pro Jahr nicht steuerpflichtig sind.