Bei einer defekter Heizung muss das Jobcenter die Stromkosten als Heizkosten übernehmen. Bewilligt das Jobcenter für die Beheizung der Wohnung durch einen Elektroofen nur ein Darlehen, ist das rechtswidrig. So entschieden vom LSG NRW, Beschluss v. 01.02.2016 – L 7 AS 2174/15 B – rechtskräftig.
Was war geschehen?
Die Leistungsempfängerin gab gegenüber ihrem Vermieter bekannt, dass ihre Heizung defekt sei. Daraufhin stellte der Vermieter ihr einen Elektroofen zur Verfügung. Später nahm die Leistungsempfängerin eine Mietminderung vor und teilte das auch dem JobCenter mit.
Die Hilfebedürftige legte dem Jobcenter später ihre erhöhte Stromkostenrechnung vor und bat um einen Zuschuss.
Das Jobcenter gewährte ihr aber nur ein Darlehen – Rechtswidrig
Die Leistungsempfängerin ging dagegen mit Widerspruch vor, dieser wurde aber vom Jobcenter abgelehnt mit der Begründung: “Die Stromkostennachforderung könne nur als Darlehen erbracht werden, weil die Stromkosten zur Regelleistung gehörten”. Nur in Ausnahmefällen könnten Stromkosten auch Heizkosten sein.
So einen Ausnahmefall sah das Jobcenter hier nicht, weil die Hilfebedürftige die kaputte Heizung bei ihrem Vermieter geltend machen müsste und vor allem ihren Anspruch hätte auch durch setzen müssen.
Das LSG Nordrhein Westfalen gab anders wie die Vorinstanz der Klägerin recht.
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Stromkosten als Zuschuss
Stromkosten, welche für die Beheizung der Wohnung aufgewendet werden, sind nicht als Darlehen zu erbringen – sondern als Zuschuss. Sie Stellen eindeutig Heizkosten im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II dar.
Wenn die Heizkosten im Einzelfall den normalen Bedarf übersteigen, sind sie aber zu mindestens für bis zu 6 Monaten in tatsächlicher Höhe zu erbringen.
Gewährung von Heizkosten auch bei Schadensersatzanspruch gegen Vermieter
Die Stromkosten (hier: Heizkosten) sind auch dann zu übernehmen, wenn der Leistungsempfängerin einen Schadensersatzanspruch bzw. Mietminderungsanspruch gegen seinen Vermieter wegen einer defekten Heizung hat.
Die Interessen des Jobcenters werden dadurch gewahrt, dass auf das Jobcenter nach § 33 SGB II ein Schadensersatzanspruch der Leistungsempfängerin übergeht, so das Gericht.
Hinweis zur Mietminderung
Mindert ein Leistungsberechtigter gegenüber seinem Vermieter die Unterkunftskosten, sind dies die tatsächlich zu berücksichtigenden laufenden Unterkunftskosten, sofern die Mietminderung nicht offensichtlich unwirksam ist.
Wenn später in einem wegen der Mängel der Wohnung geführten Gerichtsverfahren festgestellt wird, dass dem Mieter kein Minderungsrecht oder jedenfalls kein Minderungsrecht in der geltend gemachten Höhe zugestanden hat, und es zu Nachforderungen kommt, gehören diese dann einmalig geschuldeten Zahlungen als weiterer einmaliger Unterkunftsbedarf im Rahmen der Kostenangemessenheit zum aktuellen Bedarf des Monats, in dem die Nachforderung rechtskräftig und damit fällig geworden ist ( eitsatz LSG Sachsen AZ: L 3 AS 568/21).