Bürgergeld: Jobcenter dürfen ab Juli bis zu 70 Euro ohne eine Rückfrage einbehalten

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Ab dem 1. Juli 2026 darf das Jobcenter Rückforderungen unter 70 Euro je leistungsberechtigter Person und Monat direkt von den laufenden Grundsicherungsgeld-Leistungen abziehen, ohne vorher eine Anhörung durchzuführen.

Das regelt das 13. SGB-II-Änderungsgesetz mit einer Neufassung des Aufrechnungsparagrafen. Betroffene bekommen in diesen Fällen keinen gesonderten Anhörungsbogen mehr zugeschickt, bevor das Geld fehlt. Wer nicht weiß, was dann zu tun ist, verliert seinen einzigen wirksamen Schutz.

Wichtig vorab: Das neue Recht ändert nicht, ob das Jobcenter Geld zurückfordern darf. Es ändert, wie die Behörde beim Einbehalten der laufenden Leistung vorgeht.

Den ursprünglichen Rückforderungsbescheid – also die schriftliche Feststellung, dass eine Überzahlung stattgefunden hat – muss das Jobcenter weiterhin mit einer Anhörung verknüpfen.

Was entfällt, ist die separate Anhörung vor dem sogenannten Aufrechnungsbescheid, mit dem das Amt die monatlichen Abzüge anordnet. Wer den Unterschied kennt, kann gezielt widersprechen.

Was das 13. SGB-II-Änderungsgesetz an der Aufrechnung konkret ändert

Bisher galt im Bereich der Grundsicherung das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht: Vor jedem belastenden Verwaltungsakt muss die Behörde dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Diese Pflicht umfasste auch den Aufrechnungsbescheid, mit dem das Jobcenter die monatlichen Einbehalte aus laufenden Leistungen anordnet.

Das Sozialverwaltungsrecht kennt zwar seit Jahren eine Ausnahme: Bei Aufrechnung von weniger als 70 Euro kann von einer Anhörung abgesehen werden. Diese Ausnahme war im Grundsicherungsrecht aber nicht explizit aktiviert.

Das ändert sich mit dem neuen Aufrechnungsrecht, das zum 1. Juli 2026 in Kraft tritt. Der Gesetzgeber verknüpft die Aufrechnungsregel nun ausdrücklich mit der 70-Euro-Grenze: Liegt der monatliche Aufrechnungsbetrag unter 70 Euro, rechnet das Jobcenter auf, ohne zuvor anzuhören.

Die Aufrechnung erfolgt per Bescheid, ohne dass ein separater Anhörungsbogen vorausgehen muss. Betroffene erhalten direkt den Bescheid, und die Kürzung beginnt im nächsten Auszahlungsmonat.

Der Unterschied zur bisherigen Praxis ist folgender: Viele Leistungsbeziehende haben den Anhörungsbogen genutzt, um Einwände vorzubringen, die zur Reduzierung oder Korrektur der Forderung geführt haben.

Wer erklärt hat, warum die Überzahlung auf einem Behördenfehler beruht, oder wer nachgewiesen hat, dass die Berechnung falsch war, hat damit oft die Aufrechnung verhindert oder verringert. Ab Juli 2026 fällt dieser Schritt bei kleinen Beträgen weg. Der erste Moment der Kenntnisnahme ist dann der Bescheid selbst.

Die 70-Euro-Grenze gilt pro Person – bei Bedarfsgemeinschaften summiert sie sich

Die Schwelle von 70 Euro bezieht sich auf jede einzelne leistungsberechtigte Person in der Bedarfsgemeinschaft, nicht auf die Bedarfsgemeinschaft als Ganzes. Das ist ein wichtiger Unterschied zur bestehenden 50-Euro-Bagatellgrenze im Grundsicherungsrecht, die pro Bedarfsgemeinschaft gilt und bedeutet, dass das Jobcenter bei Rückforderungen unter 50 Euro überhaupt keinen Erstattungsbescheid erlässt.

In einer Bedarfsgemeinschaft mit zwei Erwachsenen kann das Jobcenter also pro Person 69 Euro ohne Anhörung aufrechnen – zusammen 138 Euro monatlich, ohne dass zuvor eine einzige Anhörung stattgefunden hat. Für Familien mit Kindern, für die ebenfalls Leistungen bewilligt wurden und bei denen Rückforderungen entstanden sind, können sich die Beträge entsprechend potenzieren.

Praktisch relevant wird die neue Regel vor allem bei häufig vorkommenden kleinen Überzahlungen: Wenn das Einkommen eines Haushaltsmitglieds verspätet gemeldet wurde, wenn eine kurzfristige Nebenbeschäftigung zu spät angezeigt wurde oder wenn sich die Wohnkosten rückwirkend anders berechnen.

Solche Konstellationen führen oft zu Rückforderungen im einstelligen oder niedrig zweistelligen Euro-Bereich je Monat – und genau diese Fälle sind ab Juli ohne Anhörung aufrechnungsfähig.

Klaus M., 49, aus Dortmund, bekommt im August 2026 einen Bescheid über 58 Euro, die das Jobcenter monatlich einbehalten wird. Rückwirkend wurde sein Nebenverdienst aus April 2026 zu gering angerechnet. Einen Anhörungsbogen hat er nicht erhalten.

Stattdessen liegt der Aufrechnungsbescheid im Briefkasten. Klaus hat jetzt einen Monat Zeit, um Widerspruch einzulegen – und er muss das aktiv tun, sonst beginnen die Abzüge automatisch.

Bestandskraft zuerst: Die neue gesetzliche Schutzregel für Betroffene

Das 13. SGB-II-Änderungsgesetz enthält auch eine Schutzregelung, die in der öffentlichen Debatte weniger Aufmerksamkeit erhalten hat. Das neue Aufrechnungsrecht stellt klar: Eine Aufrechnung ist nur zulässig, wenn der zugrunde liegende Erstattungs- oder Ersatzbescheid bestandskräftig ist.

Die Behörde muss also zuerst einen rechtskräftigen Bescheid über die Überzahlung erlassen, warten bis dieser Bescheid nicht mehr anfechtbar ist, und erst dann darf sie den Aufrechnungsbescheid erlassen.

Bestandskraft bedeutet: Die Widerspruchsfrist von einem Monat ist abgelaufen, oder das Widerspruchsverfahren ist abgeschlossen. Wer also gegen den Erstattungsbescheid fristgerecht Widerspruch einlegt, verschiebt damit auch den Zeitpunkt, zu dem das Jobcenter aufrechnen darf. Diese Schutzwirkung gilt unabhängig davon, ob der Aufrechnungsbetrag über oder unter 70 Euro liegt.

Diese gesetzliche Klarstellung ist nicht selbstverständlich. Das Bundessozialgericht hatte in einem Beschluss vom 26.11.2025 noch entschieden, dass für eine Aufrechnung kein bestandskräftiger Erstattungsbescheid erforderlich sei – ein wirksamer Verwaltungsakt reiche aus.

Das neue Aufrechnungsrecht überschreibt diese Rechtslage durch Gesetz ab dem 1. Juli 2026 und verankert das Bestandskraft-Erfordernis ausdrücklich im Normtext. Das schützt Betroffene, die ihren Erstattungsbescheid anfechten: Solange der Widerspruch läuft, darf das Jobcenter nicht aufrechnen.

Widerspruch gegen den Aufrechnungsbescheid: Fristen und aufschiebende Wirkung

Wer einen Aufrechnungsbescheid erhält, hat einen Monat Zeit, um Widerspruch einzulegen. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Bescheid als bekanntgegeben gilt – bei postalischem Versand am dritten Tag nach Aufgabe zur Post, sofern dieser Tag ein Werktag ist. Wer die Frist versäumt, riskiert, dass der Aufrechnungsbescheid bestandskräftig wird und die monatlichen Abzüge ohne weitere Einwendungsmöglichkeit laufen.

Der Widerspruch gegen einen Aufrechnungsbescheid hat aufschiebende Wirkung. Das bedeutet: Solange das Widerspruchsverfahren läuft, darf das Jobcenter die Aufrechnung nicht vollziehen – die Leistung muss zunächst in voller Höhe weiterfließen.

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Das Jobcenter kann die aufschiebende Wirkung durch eine ausdrückliche Anordnung der sofortigen Vollziehung aufheben, muss das aber begründen. Fehlt eine solche Anordnung, ist der Einbehalt während des laufenden Widerspruchsverfahrens rechtswidrig.

Legen Sie Widerspruch ein, reicht eine kurze schriftliche Erklärung: Name, Adresse, Datum des angefochtenen Bescheids, Aktenzeichen und der Satz, dass Sie Widerspruch einlegen.

Eine Begründung ist nicht zwingend nötig, um die Frist zu wahren – kann aber sinnvoll sein, wenn Sie konkrete Einwände haben. Schicken Sie den Widerspruch per Einschreiben mit Rückschein, damit Sie einen Nachweis über den Eingang haben.

Wichtig: Wer nur gegen den Aufrechnungsbescheid vorgeht, hat damit noch keinen Einwand gegen die Erstattungsforderung selbst erhoben. Wenn Sie die Überzahlung als solche bestreiten, müssen Sie auch gegen den Erstattungsbescheid gesondert Widerspruch einlegen – mit eigener Frist ab Bekanntgabe dieses Bescheids.

Was Sie bei jedem Aufrechnungsbescheid ab Juli 2026 sofort prüfen müssen

Mit Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Juli 2026 werden Aufrechnungsbescheide über Beträge unter 70 Euro ohne vorherige Anhörung kommen. Das macht die Prüfung des Bescheids selbst umso wichtiger. Folgende Punkte sind beim Erhalt eines Aufrechnungsbescheids zwingend zu kontrollieren:

Liegt ein bestandskräftiger Erstattungsbescheid vor? Das Jobcenter darf erst aufrechnen, wenn der Erstattungsbescheid bestandskräftig ist – also wenn Ihre Widerspruchsfrist abgelaufen ist oder Ihr Widerspruch beschieden wurde. Haben Sie den Erstattungsbescheid nie erhalten oder liegt er noch im Widerspruchsverfahren, ist der Aufrechnungsbescheid rechtswidrig.

Ist der Aufrechnungsbetrag korrekt berechnet? Die monatliche Aufrechnung darf 30 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs nicht übersteigen – bei Alleinstehenden sind das 168,90 Euro monatlich. Bei Rückforderungen aus vorläufigen Leistungszeiträumen gilt sogar eine Obergrenze von zehn Prozent des Regelbedarfs. Übersteigt der angeordnete Einbehalt diese Grenzen, ist er unzulässig, unabhängig von der Höhe der Gesamtforderung.

Wurde die aufschiebende Wirkung ausdrücklich aufgehoben? Wenn der Aufrechnungsbescheid anordnet, dass die Kürzung sofort beginnt, muss eine ausdrückliche Anordnung der sofortigen Vollziehung enthalten sein. Fehlt sie, gilt die aufschiebende Wirkung Ihres Widerspruchs – und das Jobcenter darf den Einbehalt erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens durchsetzen.

Ist die Forderung noch nicht verjährt? Rückforderungen verjähren nach den allgemeinen sozialrechtlichen Verjährungsregeln; die Fristen hängen davon ab, ob das Jobcenter die Vollstreckung eingeleitet hat. Forderungen, die aus Zeiträumen von vor 2022 stammen oder bei denen jahrelang keine Vollstreckungsschritte erkennbar waren, sollten auf Verjährung geprüft werden – am besten durch eine Beratungsstelle.

Erhalten Sie einen Aufrechnungsbescheid und sind sich über eine oder mehrere dieser Fragen unsicher, empfiehlt sich zunächst die Einlegung eines formellen Widerspruchs innerhalb der Monatsfrist, um die Frist zu wahren. Eine inhaltliche Prüfung durch eine Sozialberatungsstelle oder einen auf Sozialrecht spezialisierten Rechtsanwalt kann dann parallel erfolgen.

Ab Juli 2026 gilt: Kein Brief mehr bedeutet nicht kein Problem

Das neue Recht macht eine Erfahrung zur Regel, die viele Leistungsbeziehende bisher als Ausnahme kannten: Geld fehlt auf dem Konto, ohne dass vorher etwas angekündigt worden wäre.

Wer darauf wartet, einen Anhörungsbogen zu erhalten, bevor Geld abgezogen wird, wartet bei kleinen Beträgen ab Juli vergeblich. Der Aufrechnungsbescheid ist dann das erste Dokument, das ein Handeln auslöst.

Die Monatsfrist für den Widerspruch läuft unabhängig davon, ob Sie den Bescheid erwartet haben oder nicht. Wer nach dem 1. Juli 2026 Grundsicherungsgeld bezieht und auf seinem Konto einen niedrigeren Zahlbetrag als im Vormonat bemerkt, sollte unverzüglich beim Jobcenter nachfragen, ob ein Aufrechnungsbescheid ergangen ist – und gegebenenfalls die Frist sichern.

Häufige Fragen zur Aufrechnung ohne Anhörung ab Juli 2026

Kann das Jobcenter auch ohne Anhörung bei Beträgen über 70 Euro aufrechnen?
Nein. Die Befreiung von der Anhörungspflicht gilt ausschließlich bei Aufrechnungsbeträgen unter 70 Euro je leistungsberechtigter Person und Monat. Bei höheren Beträgen bleibt die Anhörungspflicht nach § 24 SGB X bestehen.

Das Jobcenter muss in diesen Fällen weiterhin einen Anhörungsbogen zuschicken und die Reaktionsmöglichkeit abwarten, bevor der Aufrechnungsbescheid ergeht.

Was passiert, wenn das Jobcenter aufrechnet, obwohl der Erstattungsbescheid noch nicht bestandskräftig ist?
Der Aufrechnungsbescheid ist in diesem Fall rechtswidrig. Sie können dagegen Widerspruch einlegen und gleichzeitig beim Sozialgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellen, wenn das Jobcenter die sofortige Vollziehung angeordnet hat.

Das Bestandskraft-Erfordernis aus dem neuen § 43 Abs. 1 SGB II ist eine formelle Voraussetzung – fehlt sie, ist der Aufrechnungsbescheid angreifbar, unabhängig davon, ob die Überzahlung als solche rechtmäßig war.

Gilt das neue Recht auch für Rückforderungen aus Zeiträumen vor dem 1. Juli 2026?
Das neue Verfahrensrecht gilt ab dem 1. Juli 2026. Ob die Aufrechnung ohne Anhörung auch dann zulässig ist, wenn die zugrunde liegende Überzahlung aus einem Zeitraum vor Juli 2026 stammt, hängt davon ab, wann der Aufrechnungsbescheid ergeht.

Ergeht er nach dem 1. Juli 2026, kann das neue Recht anwendbar sein. Wer in einem solchen Fall unsicher ist, sollte rechtzeitig Widerspruch einlegen und sich fachkundige Beratung holen.

Kann ich den laufenden Einbehalt stoppen, wenn ich Widerspruch eingelegt habe?
Ja, sofern das Jobcenter keine sofortige Vollziehung angeordnet hat. Der Widerspruch hat nach § 86a SGG aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass das Jobcenter während des laufenden Widerspruchsverfahrens nicht aufrechnen darf.

Beginnt die Behörde trotzdem mit dem Einbehalt, können Sie die Einstellung der Vollziehung beim Jobcenter selbst verlangen oder beim Sozialgericht beantragen.

Muss ich die Aufrechnung hinnehmen, wenn die Überzahlung durch einen Fehler des Jobcenters entstanden ist?
Nein. Eine Aufrechnung ist unzulässig, wenn die Überzahlung ausschließlich auf einem Fehler der Behörde beruht und Sie daran keine Schuld tragen. In diesem Fall sollten Sie im Widerspruch gegen den Erstattungsbescheid darlegen, dass die Überzahlung durch behördliche Falschberechnung entstand. Wird der Erstattungsbescheid aufgehoben, entfällt damit auch die Grundlage für die Aufrechnung.

Quellen

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (13. SGB-II-Änderungsgesetz)

Deutscher Bundestag: Gesetzentwurf, BT-Drucksache 21/3541 vom 12.01.2026 (Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze), § 24 SGB X – Anhörung Beteiligter § 43 SGB II – Aufrechnung (gesetze-im-internet.de)