Banken dürfen keine höheren Kontogebühren verlangen und bisher vereibarte Leistungen nicht automatisch stoppen, wenn sie ein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto verändern. Manche Institute tun dies trotzdem. Lassen Sie sich das nicht gefallen!
Inhaltsverzeichnis
Die Rechtslage ist eindeutig
Die Bedingungen eines P-Kontos sind klar geregelt. Bei der Umwandlung ihres Girokontos in ein P-Konto bleibt der Vertrag zwischen Ihnen und der Bank ansonsten unberührt. Der Pfändungsschutz ist lediglich eine Zusatzfunktion.
Überhöhte Entgelte, zum Beispiel höhere Kontoführungsgebühren für das P-Konto, sind illegal. Auch das Einschränken von Leistungen, zum Beispiel das Beenden von Lastschriftverfahren oder ein Kappen des Online-Banking durch die Bank, ist rechtswidrig. Sie sollten solchen Praktiken sofort widersprechen.
Pfändungsschutz ist eine Zusatzfunktion
Im Paragraf 850k Absatz 2 Satz 2 ZPO steht klar, dass die Umwandlung eines Kontos in ein P-Konto am sonstigen Vertragsverhältnis nichts ändert. Pfändungsschutz ist eine Zusatzfunktion beim bestehenden Konto mit den bestehenden Vereinbarungen.
Bereits zuvor hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass es durch ein P-Konto keine Nachteile oder Einschränkungen für den Kunden geben darf (Az. XI ZR 260/12). Falls Ihre Bank nach dem Umwandeln des P-Kontos vertraglichen Vereinbarungen einschränkt, dann verweisen Sie auf diese Rechtsgrundlage.
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Was ist unzulässig?
Das Geldinstitut darf wegen eines P-Kontos keine höheren Kontoentgelte verlangen, keine Leistungen einschränken oder das bisherige Kontomodell umstellen.
Was können Sie bei Rechtsbrüchen der Bank tun?
Wenn Ihre Bank von Ihnen überhöhte Kontoentgelte seit dem Einrichten des P-Kontos einzieht, dann fordern Sie diese zurück und weisen dabei auf den Gesetzestext hin. Werden Ihnen Leistungen gestrichen wie zum Beispiel beim Online-Banking oder Lastschriftverfahren? Dann widersprechen Sie.
Die Bank darf keine Kosten berechnen?
Kredinstitute haben die Pflicht, P-Konten auf Wunsch einzurichten, und zwar unbürokratisch mit einem Schutzbetrag von 1.500 Euro. Die Banken dürfen für die Umwandlung eines Kontos in ein P-Konto kein Geld verlangen.
Was sagen die Gerichte?
Die Kontoführung eines P-Kontos soll sich an einem regulären Gehaltskonto orientieren. Als gesetzliche Pflicht (und nicht etwa als freiwillige Dienstleistung) haben Banken kein Recht, extra Entgelte zu fordern. Da die Zusatzfunktion außerdem keinen Aufwand für die Bank erfordert, ist ein zusätzliches Entgelt aus einem weiteren Grund nicht gerechtfertigt.
Dazu gibt es drei einschlägige Urteile des Bundesgerichtshofes, vom 16. Juli 2013, Az.: XI ZR 260/12, ebenso wie vom 13. November 2012 (XI ZR 145/12 und XI ZR 500/11). Festgehalten ist es im Paragraf 850k Absatz 2 Satz 2 ZPO.
Banken verstießen gegen das Gesetz
Manche Kreditinstitute hatten bei P-Kontos Mehrkosten für Überweisungen, Lastschriften oder Kontoführung von bis zu 15 Euro im Monat gefordert. Andere wiederum führten das P-Konto als eigenes Kontomodell und änderten die zuvor vereinbarten Bedingungen. Das ist rechtswidrig.
Was dürfen Banken verweigern?
Kreditinstitute dürfen jedoch bei einem P-Konto Leistungen verweigern, für die eine Bonität erforderlich ist. Sie haben das Recht, Ihnen eine Kreditkarte zu verwehren und ein Überziehen des P-Kontos verbieten, auch wenn dies vorher möglich war. Dies entspricht dem P-Konto, da es sich bei diesem um ein reines Guthabenkonto handelt.