Geldgeschenke werden von den Sozialbehörden besonders reglementiert. Schnell entsteht der Verdacht, dass keine Hilfsbedürftigkeit mehr besteht, weshalb auch die Sozialgesetze sehr regide ausgelegt sind.
Wer nämlich Geld geschenkt bekommt und Sozialleistungen wie Bürgergeld, Grundsicherung im Alter oder Sozialhilfe bezieht, sollte die Geldgeschenke besser nicht auf das eigene Konto überweisen lassen. Denn dann schauen die Sozialbehörden genau hin und kürzen die Leistungen, auch wenn die Zuwendungen sehr gering waren.
Sozialbehörde moniert Überweisung zum Weihnachtsfest
50 Euro zu Weihnachten, ein Zuschuss für ein dringend benötigtes T-Shirt und andere kleine Zuwendungen. Wer von Sozialleistungen leben muss, ist für jede kleine Zuwendung aus dem Familien- und Freundeskreis dankbar.
Die Sozialbehörden hingegen nicht, wie Dr. Onur Ocak, Volljurist bei der Gewerkschaft “ver.di”, auf der Social-Media-Plattform “Twitter” zeigt.
Bezieher/innen von Leistungen wie Grundsicherung oder Bürgergeld müssen der Behörde Kontoauszüge vorlegen, um nachzuweisen, dass sie über kein weiteres Einkommen verfügen.
“Bei Durchsicht ihrer Kontoauszuüge sind uns folgende Gutschriften aufgefallen: Frohe Weihnachten: 50 Euro”. Das schreibt das Sozialamt der Stadt Königswinter an einen Rentner, der wegen zu geringer Rente auf Leistungen der Grundsicherung im Alter angewiesen ist.
Und weiter: “Ich mache Sie daruf aufmerksam, das die oben genannten Gutschriften als Einkommen nach § 82 SGB XII zu werten und entsprechend anzurechnen sind.”
In einer Stellungnahme soll der Betroffene nun “nachweisen”, warum er eine Zuwendung zum Weihnachtsfest erhalten hat.
Maximal 50 Euro pro Jahr sind anrechnungsfrei
Auch Leistungsempfänger können Weihnachtsbeihilfen erhalten. Allerdings gilt hier nur ein Freibetrag von 50 Euro. Alles, was darüber hinausgeht, wird von der Behörde als Einkommen angerechnet und die Regelleistungen entsprechend gekürzt.
Geschenke an Leistungsberechtigte können vom Jobcenter angerechnet werden, wenn sie in Form von Geld, nicht aber in Form von Sachleistungen gewährt werden. Die Unterscheidung ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II:
“Als Einkommen sind Einnahmen in Geld (…) zu berücksichtigen. Ausgenommen sind nur Sachen, die im Rahmen einer Beschäftigung zufließen (§11 Abs1 S2 SGB II). Mehr dazu auch hier: Dann werden Geschenke vom Jobcenter angerechnet.
Freunde oder Verwandte sollten also lieber Sachleistungen verschenken, als das Geld auf das Konto des Leistungsempfängers zu überweisen. “Manchmal ist Bares auch Wahres”, sagt hingegen Sebastian Bertram von Gegen-Hartz.de.
Dr. Onur Ocak empört sich auf Twitter: “So knallhart werden Taransferleistungsbezieher kontrolliert. Auf der Gegenseite ist das Vermögen der Reichen ein gut gehütetes Geheimnis.”
Warum nicht auch mal ein Auge zudrücken?
Warum aber kann die Sachbearbeiterin im Sozialamt nicht darüber hinwegsehen? Es ist doch offensichtlich, dass der Rentner trotz der kleinen Zuwendung zu Feiertagen wie Weihnachten hilfebedürftig ist.
“Das ist das Problem mit der Agenda 2010, die Verwaltung ist ins Unermessliche aufgebläht worden. Früher konnte der Sachbearbeiter sagen, lass ihm die Mark mehr.
Heute werden 50 Euro Verwaltungskosten generiert, um dem eh schon armen Menschen den Euro noch wegzunehmen”, kommentiert ein User auf Twitter und gibt damit gleichzeitig die Antwort, warum Sachbearbeiter in den Behörden nicht auch mal ein Auge zudrücken können.
Übrigens: Erwerbsunfähige und alte Menschen werden hier ganz klar gegenüber Bürgergeld-Beziehern (und den Angehörigen derer Bedarfsgemeinschaft) schlechter gestellt. Der geschenkte 100€-Gutschein ist als Sache im Bürgergeld anrechnungsfrei, bei der Grundsicherung aber in Höhe des Wertes anzurechnen.
Bürgergeld:
Keine Änderung = + 100€ in der Kasse.
Grundsicherung:
100€ weniger im nächsten Monat = 0€ in der Kasse.
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