Dann werden Geschenke bei Hartz IV vom Jobcenter angerechnet

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Geschenke an ALG II-Leistungsberechtigte von Freunden/ Familie/ Fremden können vom Jobcenter angerechnet werden, wenn sie als Geld zufließen, als Sache allerdings nicht.

Die Unterscheidung liegt an §11 Abs1 S1 SGB II: “Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld (…)”

Ausnahme sind nur Sachen, die im Rahmen einer Arbeit zufließen (§11 Abs1 S2 SGB II)

Geschenke als Unterstützung für Leistungsbeziehende

Wer also Menschen im Alg2-Bezug unterstützen will, kann dies am besten in Form von Sachgeschenken (auch Gutscheine sind Sachen) tun.

Leistungsbeziehende müssen sich keine Sorge um eine Anrechnung durch das Jobcenter machen.
Achtung: Beim Sozialamt gelten strengere Regeln!

Beispiel

Oma und Opa wollen der Familie Mobilität durch einen Gebrauchtwagen ermöglichen.

Überweisen die Großeltern das Geld fürs Auto, ist es als Geld zugeflossen, damit Einkommen und anzurechnen. Die Familie muss das Geld für den normalen Lebensunterhalt verwenden.

Kaufen aber die Großeltern das Fahrzeug und schenken es dann als Sache an die armutsbetroffene Familie, ist es kein Geld, damit nach §11 SGB II kein Einkommen und folglich erfolgt keine Anrechnung durch das Jobcenter.

Anrechnungsfreie Geldgeschenke

§11a Abs. 5 SGB II stellt Geldgeschenke anrechnungsfrei, wenn sie ohne sittliche Pflicht erfolgen und die Lage nur geringfügig verbessern. Beispiele dafür sind Weihnachts oder Geburtstagsgeschenke für Kinder.

Für Geschenke anlässlich von Konfirmation, Jugendweihe und ähnlichen religiösen Festen gibt es sogar eine Sonderregelung (§1 Abs1 Nr.12 ALG II-VO). Bei solchen Festen sind bis zu 3100 Euro “Bargeld” anrechnungsfrei. Sachwerte werden nicht mitgerechnet.

Rechtsgrundlagen

§11 Abs1 SGB II: Sachgeschenke sind kein Einkommen
§11a Abs5 SGB II:Geschenke ohne Pflicht
§1 Abs1 Nr.12 Alg II-V: Regelung für Konfirmation u.ä.

Fachliche Weisungen zu §11 SGB II:
https://arbeitsagentur.de/datei/dok_ba015901.pdf

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