Arbeitslosengeld: Überprüfungsantrag bei Sperrzeiten von über 3 Wochen stellen!

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Ab sofort nur noch 3-wöchige Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld 1

Die Bundesagentur für Arbeit reagiert auf ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) und verhängt keine Sperrzeiten für Arbeitslosengeld 1 Empfänger, die länger als drei Wochen andauern. Das berichtet das Fachblatt “Soziale Sicherheit” in seiner neusten Ausgabe.

Seit 2015 wurden insgesamt 150.000 Sperren für Arbeitslosengeld-Bezieher (ALG1) wegen “versicherungswidrigen Verhaltens” verhängt. Doch ein Großteil der Sperrzeiten, die sechs bzw. zwölf Wochen andauerten, sind rechtsunwirksam, wie das BSG urteilte (Az.: B 11 AL 14/18 R und B 11 AL 17/18 R).

Im Grundsatz: Wer eine von der Arbeitsagentur angebotene Stelle oder eine berufliche Eingliederungsmaßnahme ohne einen gewichtigen Grund nicht annimmt oder abbricht, bekommt eine ALG-1-Sperrzeit.Beim ersten Verstoß wird eine dreiwöchige Sperre verhängt, bei einem weiteren Verstoß kommen noch einmal sechs bzw. zwölf Wochen hinzu.

In der Rechtsfolgenbelehrung heißt es dazu: “Wenn Sie ohne wichtigen Grund die Ihnen angebotene Beschäftigung nicht annehmen oder nicht antreten oder das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch Ihr Verhalten verhindern (z.B. indem Sie sich nicht vorstellen), tritt eine Sperrzeit ein (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – SGB III). Sie dauert längstens 12 Wochen. Die Sperrzeit dauert drei Wochen bei erstmaligem versicherungswidrigen Verhalten (§ 144 Abs. 4 Nr. 1 SGB III), sechs Wochen bei dem zweiten versicherungswidrigen Verhalten (§ 144 Abs. 4 Nr. 2 SGB III).”

Unwirkame Rechtsfolgenbelehrung

Das Bundessozialgericht urteilte nun jedoch, dass eben jene Rechtsfolgenbelehrung nicht erkennen lässt, welche Folgen im Falle einer Nichtbewerbung droht. Daher sei diese unwirksam, so die Richter. Zudem müsse deutlich sein, dass bei Einsetzen einer sechs- bzw. zwölfwöchigen Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, zuvor versicherungswidriges Verhaltens festgestellt worden ist.

Die BA hat nunmehr auf das Urteil in einer Weisung reagiert. Ab sofort werden auch bei einem zweiten und dritten Vergehen, nur noch 3-wöchige Sperrzeiten ausgesprochen. Derzeit wird aber noch die alte Rechtsfolgenbelehrung verwendet. Von Seiten der BA heißt es, dass man erst das vollständige Urteil abwarten wolle, bevor eine Änderung des Textes erfolgt.

Überprüfungsantrag stellen!

Zum empfehlen ist einen Überprüfungsantrag zu stellen, da das BSG die die Rechtsfolgenbelehrung der Arbeitsagenturen zu Angeboten von Arbeitsstellen und Eingliederungsmaßnahmen für rechtsunwirksam erklärt hat. Betroffene sollten unter Verweis auf § 44 SGB X einen entsprechenden Antrag auf Überprüfung stellen und auf das Urteil des Bundessozialgerichtes hinweisen. Alle Bescheide sollten bis 2015 angefochten werden. Eine fehlerhafte Entscheidung muss dann von Seiten der Arbeitsagenturen geändert werden.

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