Wenn seitens des Arbeitgebers eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen wird, sind die Chancen für eine Abfindung meist sehr gut. Muss das Unternehmen hingegen Insolvenz beantragen, sind die Möglickeiten eher geringer.
Kündigung meistens aus betriebsbedingten Gründen
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Betriebsbedingte Gründe sind der häufigste Grund für eine Kündigung eines Arbeitnehmers. Dabei wird argumentiert, dass das Unternehmen den Arbeitnehmer aufgrund grundlegender Veränderungen wirtschaftlicher Art nicht länger beschäftigen kann.
Allerdings räumt ein Großteil der Arbeitgeber ein, formale Probleme mit der Ausstellung betriebsbedingter Kündigungen zu haben. Daher hier einige Beispiele für betriebsbedingte Kündigungen.
Ein allgemeiner Verweis auf eine veränderte wirtschaftliche Gesamtlage ist als Kündigungsgrund nicht ausreichend – vor allem nicht, wenn die langfristigen Auswirkungen noch gar nicht absehbar sind und es staatliche Unterstützung für beeinträchtigte Unternehmen gibt. Das erhöht die Chance auf eine Abfindung.
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Pauschal lässt sich jedoch nicht sagen, ob nach einer betriebsbedingten Kündigung auch eine Abfindung erwirkt werden kann. Das lässt sich nur erwirken, wenn Fehler zum Beispiel bei der Sozialauswahl erfolgten.
Wenn das Unternehmen pleite ist
Ist ein Unternehmen nicht mehr zahlungsfähig, kann es passieren, dass Angestellte weder ihre außstehenden Gehälter bekommen, noch eine Abfindung erhalten. Dann ist es nicht unmöglich, aber schwer an Geld heranzukommen.
Wenn sich das Unternehmen verkleinern muss
Wird eine Kündigung ausgesprochen, weil sich das Unternehmen insgesamt verkleinern muss, erhöhen sich allerdings die Chancen. Dann nämlich muss zuvor eine Sozialauswahl getroffen werden. Oft werden diese nicht richtig eingehalten. Allerdings beinhalten diese meist auch Abfindungen.
Wenn eine Abteilung geschlossen wird
Ähnlich erfolgreich sind die Aussichten, wenn der Betrieb seine Rahmenbedingungen verändert und deshalb Arbeitsplätze in bestimmten Abteilungen wegfallen.
Muss zum Beispiel die IT-Abteilung abgeschafft werden, weil aus Kostengründen IT-Aufgaben von einem Fremdunternehmen übernommen sind, oder Produktionsabteilungen verkleinert werden, weil neue Maschinen weniger Mitarbeiter benötigen, werden oft betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen, weil die Mitarbeiter in anderen Abteilungen nicht einsetzbar sind.
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Doch das muss das Unternehmen erst einmal nachweisen, dass Gekündigte nicht auch woanders eingesetzbar sind. Die betriebsbedingte Kündigung wird daher erst wirksam, wenn sich in dem Unternehmen tatsächlich keine andere Stelle finden lässt, die bei gleicher Qualifizierung ausführbar wäre.
Gerade an diesem Nachweis scheitern viele Unternehmen, weshalb eine Abfindung im Rahmen einer Kündigungsschutzklage meist erfolgreich ist.
Achtung bei Abfindungen im Rahmen eines Aufhebungsvertrages
Vor allem größere Unternehmen werden im Rahmen eines Aufhebungsvertrages eine Abfindung von sich aus anbieten. “Oft sind die Abfindungssummen deutlich niedriger, als würden sie im Rahmen einer Klage verhandelt”, sagt Rechtsanwalt Cem Altug von Arbeitnehmer.Support.
Daher sollten Betroffene sich nicht zu einer schnellen Unterschrift drängen lassen, sondern zunächst mit einem Anwalt den Aufhebungsvertrag und die Abfindungssumme besprechen. Der Anwalt kann dann noch einmal mit dem Unternehmen verhandeln, oder wenn die Verhandlungen scheitern, Klage einreichen.
Merke: Wer gleich den Aufhebungsvertrag unterzeichnet hat die betriebsbedingte Kündigung akzeptiert, hat später keine Chance mehr, dagegen vor einem Arbeitsgericht vorzugehen, warnt der Experte.
Oft ungenaue Sozialauswahl
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sozial weniger schutzwürdige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zuerst zu kündigen. Dabei gilt es, Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, finanzielle Verpflichtungen und vieles mehr zu berücksichtigen.
“Ein junger Arbeitnehmer ist also beispielsweise vor einem älteren Arbeitnehmer zu kündigen, der bereits länger im Unternehmen tätig ist, weniger gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt hat und den Kredit für sein Haus abbezahlen muss”, so der Anwalt.
Gute Aussichten auf eine Abfindung
Die Chancen stehen also bei betriebsbedingten Kündigung oftmals sehr gut, eine Abfindung auf dem Wege von Verhandlungen oder einer Klage bei dem Arbeitsgericht zu erwirken, da viele Arbeitgeber zugeben, Probleme mit der Ausstellung gültiger betriebsbedingter Kündigungen zu haben. Betroffene sollten sich daher an einen versierten Anwalt, der sich auf Arbeitsrecht spezialisiert hat, wenden.
Hilfe suchen!
Das Projekt “Arbeitnehmer.Support” bietet zum Beispiel eine erste kostenfreie Rechtsberatung und hat sich auf Arbeitnehmerrechte spezialisert.