Der Grad der Behinderung (GdB) ist eine Messlatte, die in Zehnerstufen von 20 bis 100 anzeigt, wie stark eine gesundheitliche Beeinträchtigung das tägliche Leben einschränkt. Ab 50 spricht der Gesetzgeber von einer Schwerbehinderung.
Wer „nur“ bei 20 liegt, hat also noch keinen Schwerbehindertenstatus, aber immerhin eine offiziell anerkannte Behinderung – Voraussetzung ist stets ein eigener Antrag beim zuständigen Versorgungsamt; eine automatische Feststellung sieht das Gesetz nicht vor.
Tabelle: Alle Ausgleiche und Vorteile ab GdB 20
| Vorteil ab GdB 20 | Erläuterung |
| Steuerlicher Behinderten‑Pauschbetrag | Der Pauschbetrag von 384 Euro im Jahr wird direkt vom zu versteuernden Einkommen abgezogen; er senkt die individuelle Steuerlast und deckt behinderungsbedingte Mehraufwendungen ab, ohne dass Einzelnachweise nötig sind. |
| Gleichstellung während der Berufsausbildung | Jugendliche und junge Erwachsene bis zum 27. Lebensjahr können sich trotz eines GdB unter 30 während Ausbildung, Praktikum oder Berufsorientierung bei der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichstellen lassen; dadurch erhalten sie besonderen Kündigungsschutz, ihr Ausbildungsbetrieb kann Zuschüsse zur behinderungsgerechten Ausstattung beantragen, und die Gleichstellung zählt bei der Pflichtquote für schwerbehinderte Beschäftigte. |
| Doppelte Pflichtarbeitsplatz‑Anrechnung für Ausbildungsbetriebe | Stellt ein Unternehmen eine Auszubildende oder einen Auszubildenden mit Behinderung ein, kann die Agentur für Arbeit diese Person auf bis zu zwei Pflichtarbeitsplätze anrechnen; das vermindert die Ausgleichsabgabe des Betriebs und verbessert real die Chancen von Bewerberinnen und Bewerbern mit einem GdB 20 auf einen Ausbildungsplatz. |
Wie stellt man den GdB eigentlich fest?
Ob Rückenleiden, chronische Erkrankung oder eine angeborene Einschränkung: Erst wenn Betroffene das Antragsformular mitsamt ärztlichen Unterlagen einreichen, beginnt das Versorgungsamt, Befunde auszuwerten und einen Gesamt‑GdB zu bilden.
Entscheidend ist nicht die Diagnose allein, sondern ihre Folgen für Arbeit, Mobilität und Alltag. Ohne Antrag bleibt selbst eine offenkundige Behinderung juristisch unsichtbar – und Nachteilsausgleiche bleiben ungenutzt.
Welchen Vorteil bringt der Behinderten‑Pauschbetrag von 384 Euro?
Seit der großen Reform 2021 gibt es den steuerlichen Behinderten‑Pauschbetrag bereits ab einem GdB 20, und die Beträge wurden damals verdoppelt. Für diese Stufe bleiben jährlich 384 Euro vom zu versteuernden Einkommen frei.
Das heißt: Nicht die 384 Euro werden ausgezahlt, sondern sie reduzieren das Einkommen, auf das sich die Einkommensteuer berechnet. Wer aufgrund niedriger Bezüge ohnehin keine Steuer zahlt – bei Alleinstehenden liegt die Schwelle grob bei einem Monatsbrutto von etwa 1.000 Euro – spürt deshalb keinen Effekt. Alle anderen sparen anteilig entsprechend ihres persönlichen Steuersatzes.
Welche Türen öffnet eine Gleichstellung während der Berufsausbildung?
Junge Menschen in Ausbildung genießen einen besonderen Schutz: § 151 Abs. 4 SGB IX stellt sie kraft Gesetzes schwerbehinderten Auszubildenden gleich, selbst wenn ihr GdB unter 30 liegt.
Mit dieser „Gleichstellung“ greift ein erhöhter Kündigungsschutz, und Betriebe können Zuschüsse zur behinderungsgerechten Ausstattung des Ausbildungsplatzes erhalten.
Zudem steht den Auszubildenden berufsbegleitende Unterstützung durch Integrations‑ oder Inklusionsfachdienste offen, etwa Finanzierung technischer Hilfen oder Assistenzleistungen.
Warum reicht ein GdB 20 später im Berufsleben nicht mehr aus?
Sobald die Ausbildung abgeschlossen ist, gilt die reguläre Schwelle: Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer außerhalb der Ausbildung verlangt die Bundesagentur für Arbeit mindestens einen GdB 30, damit sie eine Gleichstellung beantragen können. Wer bei 20 verbleibt, hat deshalb weder Kündigungsschutz noch Anspruch auf Zusatzurlaub oder erleichterte Altersrente.
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Wie lässt sich ein höherer GdB erreichen – und welche Risiken birgt der Neufeststellungsantrag?
Verschlechtert sich die Gesundheit spürbar oder kommt eine neue Erkrankung hinzu, dürfen Betroffene einen Neufeststellungs‑ beziehungsweise Verschlimmerungsantrag stellen. Dann prüft die Behörde das gesamte medizinische Bild erneut.
Führt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass sich der Alltag stärker als bisher beeinträchtigt, steigt der GdB. Allerdings schaut das Amt ebenso, ob frühere Einschränkungen sich gebessert haben; in der Folge kann der Wert sinken oder sogar ganz entfallen. Fachverbände raten deshalb, den Schritt erst nach fundierter Beratung zu wagen und aussagekräftige aktuelle Befunde beizulegen.
Was tun, wenn der Bescheid zu niedrig ausfällt oder ganz ablehnt?
Ein zu niedriger GdB oder eine Ablehnung lässt sich innerhalb eines Monats kostenfrei mit einem Widerspruch anfechten. Entscheidet die Behörde auch danach nicht im Sinne der Antragstellenden, bleibt die Klage zum Sozialgericht – ebenfalls gebührenfrei. Gerichtsgebühren fallen nicht an; gewinnt die klagende Person, trägt das Amt in der Regel sogar die notwendigen Anwaltskosten.
Viele Betroffene holen sich für das Verfahren Unterstützung bei Sozialverbänden oder spezialisierten Rechtsanwältinnen und ‑anwälten, um Gutachten richtig zu bewerten und Fristen zu wahren.
Wann lohnt sich professionelle Hilfe besonders?
Wer sich unsicher ist, ob sein alltäglicher Aufwand und seine gesundheitlichen Einschränkungen im bisherigen GdB realistisch abgebildet sind, sollte vor einem Verschlimmerungsantrag oder Widerspruch fachkundigen Rat suchen. Das kann die unabhängige Beratungsstelle, ein Integrationsfachdienst oder ein Sozialverband sein.
Dort lässt sich klären, ob zusätzliche Befunde nötig sind, welche Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg haben und welches Risiko einer Herabstufung besteht. Oft entscheidet ein gut begründeter Widerspruch schneller und sicherer über Anpassungen als ein vorschnell eingereichter Neufeststellungsantrag.
Fazit: Ein erster, aber nicht endgültiger Schritt
Ein GdB 20 verschafft keinen Schwerbehindertenstatus, wohl aber steuerliche Entlastung und – während der Ausbildung – wesentliche Schutzrechte.
Wer sich weiter eingeschränkt fühlt, sollte seine Möglichkeiten auf Gleichstellung nach der Ausbildung oder auf eine Erhöhung des GdB genau prüfen, dabei Chancen und Risiken sorgfältig gegeneinander abwägen und gegebenenfalls juristischen Rat einholen.
So wird der GdB zur realistischen Momentaufnahme statt zur dauerhaften Hürde – und kann, wenn nötig, dem tatsächlichen Unterstützungsbedarf angepasst werden.




